TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/13 W151 2194662-1

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Veröffentlicht am 13.11.2019
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Entscheidungsdatum

13.11.2019

Norm

ASVG §16
ASVG §76
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W151 2194661-1/2E

W151 2194662-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Kinder- und Jugendhilfe, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom jeweils 03.04.2018, Zl: XXXX , wegen Herabsetzung der Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.09.2017, XXXX wurde jeweils die vorläufige Obsorge für XXXX (in der Folge Erstbeschwerdeführerin) und XXXX (In der Folge Zweitbeschwerdeführerin) dem Land Niederösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft (BH) XXXX als zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.

2. Jeweils am 05.12.2017 wurde für die Beschwerdeführer von der BH

XXXX die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG und zugleich die Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung beantragt.

3. Mit Bescheiden vom 03.04.2018 wies die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) die Anträge ab und stellte fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage für die Selbstversicherung der Beschwerdeführer in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG ab dem Beitragszeitraum Dezember 2017 jeweils EUR 5.389,20 sowie ab Jänner 2018 jeweils EUR 5.545,50 beträgt sowie die BH XXXX verpflichtet sei, monatlich die daraus resultierenden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von jeweils € 352,63 für Dezember 2017 sowie EUR 418,69 ab Jänner 2018 zu entrichten.

Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf Judikatur des VfGH aus, dass die Bestimmungen über Beitragsermäßigungen in den Sozialversicherungsgesetzen keinesfalls den Zweck hätten, jene Stellen zu begünstigen, die auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung die Beiträge zur Selbstversicherung tragen. Bei der Prüfung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" eines Versicherten gemäß § 76 Abs. 2 ASVG solle daher auch darauf Rücksicht genommen werden, ob eine allenfalls beantragte Herabsetzung der Beitragsgrundlage tatsächlich dem Versicherten und nicht bloß einem Dritten, der die Verpflichtung zur Tragung der Beiträge ganz oder teilweise übernommen hat, zu Gute komme.

Der gegenständliche Antrag sei abzuweisen, da die beantragte Begünstigung nicht den Versicherten, sondern der für die Pflege des Kindes zuständigen Behörde zugutegekommen wäre.

4. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führten aus, dem Kinder- und Jugendhilfeträger sei mit Beschluss des Bezirksgerichts die Obsorge übertragen worden. Dies beinhalte gemäß § 158 ABGB alle elterlichen Rechte und Pflichten. Den familienrechtlichen Bestimmungen des ABGB sei nicht zu entnehmen, dass die Obsorge, auch wenn sie von Dritten ausgeübt werde, eine besondere Verpflichtung zur ersatzweisen Leistung von Kosten der Sozialhilfe oder der Sozialversicherung treffen würde. Dies könne allenfalls aus der Unterhaltspflicht abgeleitet werden, die jedoch keinen Teil der Obsorge darstelle.

5. Die gegenständlichen Beschwerden wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der NÖGKK am 08.05.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.09.2017, XXXX wurde jeweils die vorläufige Obsorge für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin dem Land Niederösterreich, vertreten durch die BH XXXX als zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. Aus dieser Übertragung resultiert auch die Verpflichtung, für die Wahrnehmung des körperlichen Wohls und der Gesundheit der Minderjährigen Sorge zu tragen. Es obliegt somit dem Jugendwohlfahrtsträger, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe der Wahrnehmung der Obsorge auch die dafür erforderliche Krankenversicherung zu sorgen und deren Beiträgen zur Selbstversicherung zu leisten, zumal auf den Kindesvater nicht zugegriffen werden kann und auch die Kindesmutter - wie im gegenständlichen Obsorgebeschluss festgestellt wurde - nicht in der Lage ist, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen hinreichend wahrzunehmen, da sie nicht einmal Mindestsicherung bezieht.

Am 05.12.2017 wurde für die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin von der BH XXXX die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG und zugleich die Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung beantragt.

Eine Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung käme nicht den Versicherten, sondern der obsorgeberechtigten Behörde zugute.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensrecht:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG):

§ 16 ASVG:

"Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern.

..."

§ 76 ASVG:

"Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung

§ 76. (1) Die Beitragsgrundlage für den Kalendertag beläuft sich

1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 125 € (Anm. 1);

2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 17,44 € (Anm. 2); an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1, wenn der Selbstversicherte

a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder

b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder

c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13 bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat;

lit. c ist nicht anzuwenden für Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen Akademie sowie für Selbstversicherte, sofern sie während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben; eine Erwerbstätigkeit, auf Grund derer ein Erwerbseinkommen bezogen wird, das das nach § 5 Abs. 2 jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt, bleibt hiebei unberücksichtigt. Die lit. a und b sind auf Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nach § 52b des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht anzuwenden.

3. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2a und 2b angehören, auf 22,14 € (Anm. 2); an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2013, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag;

An die Stelle der in den Z 1 und 2 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachten Beträge.

(___________

Anm. 1:gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 179,64 € gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 184,85 €

gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 188,55 €

Anm. 2: für 2017: 25,05 € für 2018: 25,78 €

für 2019: 26,30 €)

(2) Für Selbstversicherte außerhalb der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 sind die Beiträge unbeschadet des Abs. 3 a) auf Antrag der/des Versicherten,

b) in den Fällen, in denen das auf Scheidung der Ehe lautende Urteil den Ausspruch nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält, auch auf Antrag der/des Ehegattin/Ehegatten, die/der die Ehescheidungsklage eingebracht hat,

c) in den Fällen, in denen das auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft lautende Urteil den Ausspruch nach § 18 Abs. 3 des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009, enthält, auch auf Antrag der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Auflösungsklage eingebracht hat,

von einer niedrigeren als der im Abs. 1 Z 1 genannten Beitragsgrundlage zu bemessen, sofern dies nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der/des Versicherten oder in den Fällen der lit. b nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegattin/des Ehegatten oder der/des eingetragenen Partnerin/Partners, die/der die Ehescheidungs- oder Auflösungsklage eingebracht hat, gerechtfertigt erscheint. Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem Träger der Sozialhilfe oder die gegenüber einem Wohlfahrtsfonds auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung ganz oder teilweise Anspruch auf Ersatz der Beiträge haben, gilt jedenfalls die nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage darf jedoch den Betrag nach Abs. 1 Z 2 nicht unterschreiten; in den Fällen der lit. b muss sie überdies mindestens so hoch sein wie der zu leistende Unterhaltsbetrag. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage wirkt, wenn der Antrag zugleich mit dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird, ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten; die Herabsetzung gilt jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres. Wurde die Selbstversicherung auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der Versicherungsträger ohne Rücksicht auf die Geltungsdauer der Herabsetzung bei einer Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten auf dessen Antrag oder von Amts wegen eine Erhöhung der Beitragsgrundlage bis auf das nach Abs. 1 Z 1 in Betracht kommende Ausmaß vorzunehmen. Solche Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur für die Zukunft.

..."

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 27.03.1990, Zl. 89/08/0216) liegt der Sinn des § 76 Abs 2 ASVG darin, die Risikogemeinschaft der Versicherten durch die Möglichkeit der Selbstversicherung nicht mit allen schlechten Risken zu belasten und doch jene wirtschaftlich Minderbemittelten zu begünstigen, die noch nicht in den Genuß der Sozialhilfe kommen. Demnach soll die Leistungsunfähigkeit dessen nicht mehr in Betracht gezogen werden, dem nicht einmal die Selbstversicherung auf der niedrigsten zulässigen Stufe aus eigenen Kräften und Mitteln zuzumuten ist, weil ihm öffentliche Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (wenn sie auch nicht in der Gewährung von Krankenhilfe besteht: Hinweis E 16.1.1986, 84/08/0226) gewährt werden muß (Hinweis VfGH E 5.10.1983, VfSlg 9809).

Laut Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.10.1983, G 95/82, haben die Bestimmungen über Beitragsermäßigungen in den Sozialversicherungsgesetzen keinesfalls den Zweck, jene Stellen zu begünstigen, die auf Grund einer satzungsmäßigen oder vertraglichen Regelung die Beiträge zur Selbstversicherung tragen. Bei der Prüfung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" eines Versicherten gemäß § 76 Abs 2 ASVG soll daher auch darauf Rücksicht genommen werden, ob eine allenfalls beantragte Herabsetzung der Beitragsgrundlage tatsächlich dem Versicherten und nicht bloß einem Dritten, der die Verpflichtung zur Tragung der Beiträge ganz oder teilweise übernommen hat, zu Gute kommt.

Wird über einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gemäß § 76 Abs 2 ASVG mit Bescheid entschieden, darf eine Erhöhung der Beitragsgrundlage während des Jahres, für welches die Herabsetzung gemäß § 76 Abs 2 zweiter Satz ASVG gilt, nur für die Zukunft (dh für der Bescheiderlassung folgende Zeiträume) erfolgen, da der Gesetzgeber es offenkundig bei einer, vor dem jeweiligen Kalenderjahr, für welches die Herabsetzung der Beitragsgrundlage beantragt worden war, getroffenen Entscheidung über die wirtschaftlichen Verhältnisse dieses kommenden Zeitraumes im Prinzip bewenden lassen und nachträgliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nur nach Maßgabe des tatsächlichen Bekanntwerdens und überdies nur für die Zukunft wirken lassen wollte. Die Entscheidung über die Herabsetzung der Beitragsgrundlage beinhaltet ihrer Natur nach auch eine Prognose über die künftige wirtschaftliche Entwicklung der versicherten Person, sodaß die Behörde auch die dafür maßgebenden Umstände zu erheben hat (VwGH vom 21.03.1995, Zl. 93/08/0224).

Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurde die Obsorge durch das Pflegschaftsgericht an die Bezirkshauptmannschaft XXXX als regionale Organisationseinheit des Kinder- und Jugendhilfeträgers Land Niederösterreich übertragen. Aus dieser Übertragung resultiert auch - wie in den Beschwerden unbestritten blieb - die Verpflichtung, für die Wahrnehmung des körperlichen Wohls und der Gesundheit der Minderjährigen Sorge zu tragen. Es obliegt somit dem Jugendwohlfahrtsträger, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe der Wahrnehmung der Obsorge auch die dafür erforderliche Krankenversicherung und deren Aufwendungen, insbesondere auch die Entrichtung von Beiträgen zur Selbstversicherung zu leisten.

Dem steht eine Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse und eine Prognose über die künftige wirtschaftliche Entwicklung der Beschwerdeführer nicht entgegen, zumal auf den Kindesvater nicht zugegriffen werden kann und auch die Kindesmutter - wie im gegenständlichen Obsorgebeschluss festgestellt wurde - nicht in der Lage ist, ihre diesbezüglichen Verpflichtungen hinreichend wahrzunehmen, da sie nicht einmal Mindestsicherung bezieht.

Da das erkennende Gericht vor diesem Hintergrund von einer Beitragsleistungspflicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers in Bezug auf die Selbstversicherung der Beschwerdeführer zur Krankenversicherung ausgeht, erweist sich die beantragte Herabsetzung der Beitragsgrundlage in Anbetracht der zitierten Judikatur als unzulässig, da diese nicht den Versicherten, sondern dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu Gute kommen würde.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine - von den Beschwerdeführern auch nicht beantragte - mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Herabsetzung, Jugendwohlfahrtsträger,
Krankenversicherung, Minderjährige, Obsorge, Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2194662.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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