TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/21 W167 2218833-1

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AlVG §66a
ASVG §69
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W167 2218833-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab.

2. Der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig Beschwerde, da er den Bescheid - mit näheren Ausführungen - für rechtswidrig, falsch beurkundet und sittenwidrig hält.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Stellungnahme und Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Im Rahmen des Parteiengehörs verwies der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und machte Ausführungen zur Stellungnahme der belangten Behörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Rückerstattung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge.

Für den Beschwerdeführer wurden für seine Arbeitstätigkeit in einer Justizanstalt im Rahmen der Haft von XXXX Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt; für die Zeit davor liegen für den Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Aufzeichnungen mehr vor. XXXX wurden keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr abgeführt.

Der Beschwerdeführer befand sich ab dem XXXX in Invaliditätspension und befindet sich seit dem XXXX in Alterspension.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Annahme des Beschwerdeführers, dass durchgehend Dienstnehmerbeiträge abgeführt wurden, widerspricht der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften

§ 66a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) enthält Sonderbestimmungen für Strafgefangene. Gemäß Absatz 2 erster Satz beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem der Strafgefangene oder Untergebrachte seiner Arbeitspflicht nachkommt, und endet mit dem Tag, an dem er seiner Arbeitspflicht letztmalig nachkommt. Gemäß Absatz 6 erster Satz sind für Strafgefangene die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) enthält Bestimmungen für den Abzug des Versicherungsbetrags vom Entgelt (§ 4 Absatz 1) und die Einhebung durch den zuständigen Sozialversicherungsträger (§ 5 Absatz 1), wobei für die Beiträge die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe gelten, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt. Seit XXXX regelt § 2a den Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen, wobei sich u.a. der Dienstnehmerbeitrag bei entsprechend geringer Beitragsgrundlage verringert bzw. zur Gänze entfällt.

§ 69 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) regelt die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge. Absatz 1 regelt neben der Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge im zweiten Satz die Rückforderungsverjährung (fünf Jahre nach deren Zahlung). Gemäß Absatz 6 steht die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge dem Versicherten zu, soweit er die Beiträge selbst getragen hat, im übrigen dem Dienstgeber.

3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen zu Recht abgewiesen:

Der Beschwerdeführer war während seiner Tätigkeit gemäß § 66a AlVG in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Abführung von Dienstnehmerbeiträgen konnte für den oben angeführten Zeitraum festgestellt werden. In weiterer Folge wurden, wie festgestellt, keine Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung mehr abgeführt (vergleiche § 2a AMPFG).

Voraussetzung für die Rückforderung von Beiträgen gemäß § 69 Absatz 1 ASVG ist u.a. deren ungebührliche Entrichtung. Im Beschwerdefall wurden die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung jedoch gemäß § 66a AlVG im oben festgestellten Zeitraum zu Recht abgeführt. Es liegen daher auch keine ungebührlich entrichteten Dienstnehmerbeiträge vor. Somit ist schon aus diesem Grund keine Rückforderung der entrichteten Dienstnehmerbeiträge durch den Beschwerdeführer möglich.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095).

Schlagworte

Dienstnehmerbeiträge, Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2218833.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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