TE Bvwg Beschluss 2019/11/21 W162 2179081-1

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

AlVG §16
AVG §62 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W162 2179081-1/17Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. aufgrund des Vorlageantrags über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Dr. Ingo Riß, Gußhausstraße 14 Top 7 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 21.08.2017 nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.11.2017, GZ.: XXXX , beschlossen:

A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2019, W162 2179081-1/16E, betreffend Spruchpunkt A dahingehend berichtigt, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld vom 07.07.2017 bis 13.07.2017 ruht. Der Beschwerdeführerin steht ab 14.07.2017 wieder Arbeitslosengeld gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu."

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.11.2019, W162 2179081-1/16E wurde - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.08.2019 sowie nachfolgender Senatsbesprechung - festgestellt, dass die Beschwerdeführerin von 06.07.2017 bis 13.07.2017 in Griechenland auf Urlaub war und sie dem Arbeitsmarktservice schon bei Antragstellung das Enddatum ihres Urlaubs bekannt gegeben hatte. In der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses wurde ausgesprochen, dass gem. § 16 Abs. 1 lit. g AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Ausland ruht, jedoch nach dem Auslandsurlaub eine neuerliche Geltendmachung nicht notwendig war, da sie dem Arbeitsmarktservice das Enddatum ihres Urlaubs bekanntgegeben hatte.

Durch ein Versehen hat die vorsitzende Richterin bei der Ausfertigung des Erkenntnisses den unstrittigen Ruhenszeitraum während des Auslandsaufenthalts der Beschwerdeführerin nicht in Spruchpunkt A des Erkenntnisses festgehalten und versehentlich ausgesprochen, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben wird.

Die entsprechende Senatsentscheidung wurde in einem Senatsberatungsprotokoll festgehalten und von allen Senatsmitgliedern unterschrieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 und Abs 3 BVwGG obliegt die Ausarbeitung des Erledigungsentwurfs der vorsitzenden Richterin allein. Daraus ist abzuleiten, dass auch die Berichtigung der Erledigung durch die vorsitzende Richterin allein - ohne neuerliche Anberaumung einer nicht öffentlichen Beratung - vorzunehmen war.

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen: "Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist." Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffende Berichtigungsbeschluss maßgebend.

Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Formulierung des Spruchpunktes A des eingangs genannten Erkenntnisses vom 14.11.2019, W162 2179081-1/16E eine auf einem offensichtlichen Versehen beruhende Unrichtigkeit, indem der Spruch vorsah, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Aus Begründung und Inhalt des obzitierten Erkenntnisses ergibt sich jedoch unmissverständlich, dass die Beschwerdeführerin von 06.07.2017 bis 13.07.2017 in Griechenland auf Urlaub war. Das war im Übrigen auch während des gesamten Beschwerdeverfahrens unstrittig. In der rechtlichen Beurteilung des Erkenntnisses wurde in diesem Sinne ausgesprochen, dass gem. § 16 Abs. 1 lit. g AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Ausland ruht. Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens wurde vorgebracht, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum ihres Auslandsaufenthaltes Arbeitslosengeld zu gewähren. Strittig war im vorliegenden Fall vielmehr die Frage, ob die Beschwerdeführerin schon bei Antragstellung das Enddatum ihres Urlaubs bekanntgegeben hatte und somit von einer neuerlichen Geltendmachung nach dem Ruhenszeitraum infolge Auslandsaufenthalts abgesehen werden konnte. Diese Frage konnte der erkennende Senat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bejahen und somit dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen. Es bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt die Absicht, den Ruhenszeitraum während des Auslandsaufenthalts der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Sohin liegt ein Ruhen des Anspruches vom 07.07.2017 (der Ruhenszeitraum beginnt 24 Stunden nach der Ausreise aus Österreich, die hier am 06.07.2017 erfolgte) bis 13.07.2017 vor, jedoch besteht ab 14.07.2017 wieder ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, zumal nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarktservice das Enddatum ihres Urlaubs bekanntgegeben hatte.

Die genannte Senatsentscheidung wurde in einem Senatsberatungsprotokoll festgehalten und von allen Senatsmitgliedern unterschrieben.

Der Spruch war daher - wie oben - zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Berichtigung, Versehen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W162.2179081.1.01

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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