TE Bvwg Beschluss 2019/11/25 W166 2182816-2

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Veröffentlicht am 25.11.2019
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Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

AVG §73
B-VG Art. 133 Abs4
VOG §1
VwGVG §8

Spruch

W166 2182816-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seine Vertrauensperson XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend den Antrag auf Hilfeleistung in Form von Kostenübernahme von psychotherapeutischer Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz vom 16.12.2017, beschlossen:

A)

Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2017 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde).

Am 16.12.2017 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes via E-Mail.

Am 15.06.2018 brachte der BF schließlich eine von ihm als Devolutionsantrag bezeichnete Säumnisbeschwerde hinsichtlich des im Dezember 2017 gestellten Antrages auf Kostenübernahme der psychotherapeutischen Krankenbehandlung via E-Mail ein.

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 19.07.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 12.05.2017 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz

Am Samstag, den 16.12.2017 übermittelte er ein E-Mail mit einem angehängten Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes. Dieses E-Mail gelangte am Samstag, den 16.12.2017 in den Verfügungsgbereich der belangten Behörde.

Auf der Webseite des Sozialministeriumservice befindet sich unter dem Reiter "Öffnungszeiten" folgender Vermerk:

"Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Freitag von 08:00 Uhr bis 14.30 Uhr

Während der Öffnungszeiten (Amtsstunden) können Sie anrufen oder persönlich vorsprechen und erhalten fachkundige Auskunft. In dieser Zeit nehmen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Ihre schriftlichen Anbringen auch gerne persönlich entgegen.

Außerhalb der Öffnungszeiten (Amtsstunden) können Sie schriftliche Anbringen am Postweg sowie als E-Mail oder Fax übermitteln."

Auf dem in weiterer Folge von der belangten Behörde ausgedruckten Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung befindet sich ein Eingangsstempel mit dem Datum 18.12.2017.

Am 15.06.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich seines Antrages auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der festgestellte Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 8 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, einen Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen (Abs. 2 leg.cit.).

Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen (Abs. 5 leg.cit.).

Der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gilt gemäß den Feststellungen als am 16.12.2017 gestellt, da die belangte Behörde auf ihrer Webseite die Bereitschaft zur Annahme außerhalb der festgesetzten Öffnungszeiten, welche grundsätzlich nur von Montag bis Freitag wären, erklärt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

"Benennung" bezieht sich dabei auf die Wochentage, "Zahl" auf das Monatsdatum oder die Jahreszahl.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 2 leg.cit.).

Der die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG auslösende Antrag wurde am Samstag, den 16.12.2017 bei der belangten Behörde eingebracht und lief damit die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ende des 16.06.2018 ab. Da der 16.06.2018 jedoch ebenfalls ein Samstag war, verzögerte sich das Ende des Fristenlaufes gemäß § 33 Abs. 2 AVG auf Montag, den 18.06.2018.

Die am 15.06.2018 eingebrachte Säumnisbeschwerde erweist sich damit als unzulässig, da sie um vier Tage zu früh erhoben wurde.

Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Im gegenständlichen Fall stand aufgrund des unstrittigen Akteninhaltes fest, dass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, da die Entscheidungsfrist der Behörde zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Prozessvoraussetzung, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W166.2182816.2.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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