Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W262 2222872-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 31.07.2019, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 9, 17, 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG
iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 29.05.2019 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und legte ein Konvolut an Unterlagen und medizinischen Befunden vor.
2. In der Folge wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. In dem - auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.06.2019 erstellten - Gutachten vom 01.07.2019 wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" festgestellt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde mit näherer Begründung verneint.
3. Der Beschwerdeführerin wurde am 01.08.2019 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" übermittelt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.07.2019. Als Beilage des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin das oa. Gutachten übermittelt.
5. Am 19.08.2019 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde und führte aus, dass sie den am 01.08.2019 erhaltenen Behindertenpass nicht akzeptieren könne. Es sei ihr nicht möglich, so weit zu gehen oder in den Bus oder die Straßenbahn einzusteigen.
6. Dieses Schreiben und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2019 vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 29.08.2019, zugestellt durch persönliche Übernahme am 04.09.2019, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da ihre Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Sie wurde aufgefordert, den (oder die) angefochtenen Bescheid(e) zu bezeichnen, insbesondere darzutun, ob sich die Beschwerde auch gegen den Bescheid in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses wendet, mit welchem ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt wurde, weiters die belangte Behörde zu bezeichnen, welche den (oder die) angefochtenen Bescheid(e) erlassen hat, sowie Gründe bekanntzugeben, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides (oder der Bescheide) stützt. Letztlich wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, in welchem Umfang bzw. in welcher Art über den angefochtenen Bescheid (oder die angefochtenen Bescheide) abgesprochen werden solle. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, diese Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben. Unter einem wurde die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
8. Die Beschwerdeführerin ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 29.05.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung".
Am 01.08.2019 wurde der Beschwerdeführerin ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und den Zusatzeintragungen "Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial" und "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor" ausgestellt.
Mit Bescheid vom 31.07.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 29.05.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere wird der oder werden die angefochtenen Bescheide nicht bezeichnet, es werden keine Gründe dargetan, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es wird kein Beschwerdebegehren formuliert.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin daher mit Verfügung vom 29.08.2019, zugestellt durch persönliche Übernahme am 04.09.2019, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.
Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln ihrer Eingabe nicht nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und des zitierten Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4
BBG.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
3.4. In der vorliegenden Beschwerde wurde weder der Bescheid bezeichnet, gegen welchen Beschwerde erhoben wurde (insbesondere ist nicht ersichtlich, ob sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" richtet oder auch gegen den ebenfalls als Bescheid zu qualifizierenden Behindertenpass samt Zusatzeintragungen), noch wurde die belangte Behörde bezeichnet. Es fehlen weiters die Gründe, auf welchen sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren.
Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, dass die Beschwerdeführerin den Behindertenpass nicht akzeptieren könne und es ihr nicht möglich sei, so weit zu gehen und in den Bus oder die Straßenbahn einzusteigen.
Das unter Punkt I.5. dieses Beschlusses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
3.5. Der Beschwerdeführerin wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2019, zugestellt durch persönliche Übernahme am 04.09.2019, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen drei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt.
Da die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung des ihrer Eingabe anhaftenden Mangels ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen.
3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - vgl. dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung angeführten Entscheidungen des Höchstgerichtes - bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W262.2222872.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020