Entscheidungsdatum
29.11.2019Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W216 2222823-1/4E
W216 2222824-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch TWSC Rechtsanwälte OG, Josefstraße 13, 3100 St. Pölten,
I. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.07.2019, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.07.2019, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:
A) Der Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle
Niederösterreich, vom 08.07.2019, OB: XXXX , wird wegen Unzuständigkeit der Bescheid erlassenden Behörde ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren:
1.1. Das Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) hat dem Beschwerdeführer am 21.10.2003 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
1.2. Ein vom Beschwerdeführer am 02.10.2015 gestellter Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 04.01.2016 mit der Begründung abgewiesen, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH betrage.
1.3. Am 10.10.2016 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gestellt.
1.4. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 25.01.2017, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH ergab, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.02.2017 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH und der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial" übermittelt.
Im Rahmen dieses Schreibens wurde von der belangten Behörde ergänzend angemerkt, dass aufgrund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 abzusprechen gewesen sei.
1.5. Gegen diesen Bescheid in Form der Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, da er sich mit dem Ergebnis der Untersuchung durch die befasste Sachverständige nicht einverstanden zeigte.
1.6. Am 06.03.2017 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960.
1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017, GZ. W115 2148494-1/6E, wurde in Erledigung der Beschwerde der Bescheid vom 08.02.2017 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen und der belangten Behörde die Einholung eines auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie aufgetragen, da beim Beschwerdeführer ein komplexes neurologisches Beschwerdebild nach Schädelhirntrauma vorliege.
2. Fortgesetztes Verfahren:
2.1. Im fortgesetzten Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten von einer Psychologin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.04.2018, sowie von einer Fachärztin für Orthopädie, basierend auf der Aktenlage vom 27.06.2018 bzw. 28.06.2018, mit dem Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung mit 50 vH eingeholt. In Hinblick auf die dagegen erhobenen Einwendungen seitens des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde eine mit 30.08.2018 datierte ergänzende medizinische Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
2.2. Mit Bescheid vom 04.09.2018 hat die belangte Behörde sodann den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass aufgrund des weiterhin in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen.
2.3. Nach Beschwerdeerhebung wurde auch dieser Bescheid der belangten Behörde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2019, GZ. W115 2207107-1/4E, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen und der belangten Behörde erneut die Einholung eines auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie aufgetragen, da die belangte Behörde diesem Ermittlungsauftrag nach wie vor nicht nachgekommen sei.
3. Gegenständliches Verfahren:
3.1. In weiterer Folge wurde seitens der belangten Behörde eine Ärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In dem eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.06.2019 wurde nach einer Zusammenfassung der relevanten Befunde und Erstellung einer Diagnoseliste seitens der befassten Ärztin im Ergebnis festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH vorliege und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
3.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer Einwendungen erhoben.
3.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme der bereits befassten Ärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 28.06.2019, basierend auf der Aktenlage, eingeholt und ausgeführt, dass sich dadurch keine Änderung des Gutachtens ergeben habe. Die Funktionseinschränkungen, die nach dem Schädelhirntrauma in körperlicher und psychischer Sicht geblieben seien, seien unter dem Leiden 1 berücksichtigt bzw. entsprechend bewertet worden. Die Funktionseinschränkungen, die sich aus den Leiden 2 und 3 ergeben würden, seien im fachärztlichen orthopädischen Gutachten vom 27.06.2018 bewertet und - mangels zwischenzeitig dokumentierter Änderung - übernommen worden.
3.4. Mit Schreiben vom 05.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH ausgestellt.
Zugleich wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.07.2019 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung der gutachterlichen Stellungnahme vom 28.06.2019 abgewiesen.
3.5. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (aufgrund eines Schädelhirntraumas, eines Seminoms im rechten Hoden sowie einer Schlüsselbeinverletzung und der jeweiligen gesundheitlichen Folgen) dauernd an seiner Gesundheit geschädigt sei und sich diese Gesundheitsschädigung eindeutig auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke. Kritisiert wurde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten eher allgemein gehalten sei und auf die konkreten Einschränkungen des Beschwerdeführers nicht eingehe. Die Sachverständige habe sich insbesondere in keiner Weise mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten ständigen Schwindelgefühl bzw. der Sturzgefahr oder den Stürzen in der Vergangenheit auseinandergesetzt. Die beim Beschwerdeführer fehlende Kreuzkoordination führe zu einer erheblichen Gleichgewichtsstörung, welche wiederum in einer erhöhten Sturzgefahr des Beschwerdeführers resultiere. Es sei ihm daher nicht möglich, weitere Strecken in einer bestimmten Zeit zu Fuß zurückzulegen. Eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm nicht möglich. Um dies festzustellen, wäre allenfalls eine weitere Untersuchung (elektrische Analyse bzw. Ganganalyse; Einholung medizinischer Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin und Neurologie) nötig gewesen.
3.6. Mit dem ebenfalls nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019 wurde derselbe Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass mit gleichlautendem Spruch nochmals abgewiesen. Dagegen wurde erneut eine Beschwerde (gleichlautend wie im Fall des Bescheids vom 05.07.2019) erhoben.
3.7. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Er brachte am 10.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:
1) Organisches Psychosyndrom/Persönlichkeitsstörung und residuelle Halbseitensymptomatik rechts, insbesondere mit feinmotorischen Einbußen und geringer Augenmuskelbeeinträchtigung mit Doppelbildern beim Aufblick nach Schädelhirntrauma 1995
2) Posttraumatische funktionelle Einschränkung der Halswirbelsäule, Zustand nach Halswirbelsäulenverletzung und Operation
3) Zustand nach Schultereckgelenksverletzung rechts
Es liegt ein Dauerzustand vor; eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Es bestehen weder schwere Beeinträchtigungen der Extremitäten noch der psychischen oder intellektuellen Funktionen.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke kann aufgrund des beobachteten Gangbildes, der allgemeinen Beweglichkeit und der neurologischen Untersuchung aus eigener Kraft zurückgelegt werden.
Das Ein- und Aussteigen ist bei gegebener Beweglichkeit der oberen und unteren Extremitäten möglich.
Das Überwinden üblicher Niveauunterschiede ist möglich und zumutbar.
Das Anhalten ist möglich, weshalb der sichere Transport gewährleistet ist.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender - Funktionseinschränkungen gründen sich auf die im Verfahren eingeholten und im Verfahrensgang erwähnten Gutachten, insbesondere auf das seitens des erkennenden Gerichts zwei Mal geforderte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.06.2019, welches unter Berücksichtigung des früheren Gesamtgutachtens vom 28.06.2018 (das wiederum das orthopädische Sachverständigengutachten vom 27.06.2018 sowie das psychologische Gutachten vom 05.04.2018 mitumfasst) erstellt wurde.
Im Vergleich zum früheren Gesamtgutachten kam es in Hinblick auf das Leiden 1 (früher: leichtgradiges organisches Psychosyndrom ohne Einschränkung der sozialen Kompetenz, Einbeziehung einer chronifizierten neurotischen Belastungsstörung im Sinne einer Verbitterungsstörung; nunmehr: organisches Psychosyndrom/Persönlichkeitsstörung und residuelle Halbseitensymptomatik rechts) nunmehr zu einer Änderung der Positionsnummer (04.01.02 anstelle von 03.03.01) und Erhöhung um eine Stufe (50 vH anstelle von 40 vH), da nunmehr die residuellen körperlichen Beschwerden nach dem Schädelhirntrauma in die Gesamtbeurteilung miteinbezogen wurden. Hinsichtlich der Leiden 2 und 3 erfolgte keine Änderung.
Im nunmehr aktuell aufliegenden Gutachten der Sachverständigen vom 03.06.2019 wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dargelegt, warum dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
So besteht beim Beschwerdeführer - trotz der geringen residuellen Halbseitensymptomatik -keine schwere Beeinträchtigung der Extremitäten. Entgegen der Kritik in der Beschwerde, wonach sich die Sachverständige in keinster Weise mit dem vom Beschwerdeführer geschilderten ständigen Schwindelgefühl bzw. der vergangenen und heutigen Sturzgefahr auseinandergesetzt habe, ist dem Sachverständigengutachten vom 03.06.2019 zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Sturzgefahr sehr wohl mitberücksichtigt wurde. In Anbetracht der Beobachtungen zum Gangbild sowie zur allgemeinen Beweglichkeit und der neurologischen Untersuchung konnte sich die Sachverständige davon überzeugen, dass beim Beschwerdeführer keine erheblichen Einschränkungen der Fertigkeiten, die für die spezifische Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich sind, vorliegen. Aus ärztlicher Sicht liegt kein Leiden vor, dass die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke aus Eigenen ausschließen würde. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer das Ein- und Aussteigen bzw. das Anhalten nicht möglich wäre, zumal ihm das Überwinden üblicher Niveauunterschiede möglich und zumutbar ist und die bei ihm vorliegende Feinmotorikstörung rechts mit der linken Hand kompensiert werden kann. Zudem liegen beim Beschwerdeführer auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, weshalb eine Orientierung und Gefahrenabschätzung beim Beschwerdeführer im öffentlichen Raum nachvollziehbar durch die Sachverständige bejaht wurde.
Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten dem Gutachten zufolge somit weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden. Bei ihren Einschätzungen konnte sich die Sachverständige auf den von ihr erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des festgestellten Gangbildes sowie auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismittel und früheren Gutachten stützen.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde waren - wie dargelegt - nicht geeignet, den vorliegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen, zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszustände von der befassten Sachverständigen in ihrem Gutachten gehörig gewürdigt wurden.
Im Ergebnis gelangte die Sachverständige in nachvollziehbarer Weise zu dem Schluss, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht nicht gegeben ist, zumal das Ausmaß bzw. die Auswirkungen der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Leidenszustände im Rahmen der klinischen Untersuchung und anhand der Befundlage in der vom Beschwerdeführer subjektiv empfundenen Form nicht objektiviert werden konnten.
Die bestehenden Funktionseinschränkungen erreichen - wie dargelegt - kein entsprechend schweres Ausmaß, um die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffenen Einschätzungen des Sachverständigen zu entkräften, ist dem eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den vorliegenden Sachverständigenbeweis für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Das Bundesverwaltungsgericht findet daher auch keinen Anlass zur Annahme, dass das Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch steht und dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4
BBG.
Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer am 10.10.2016 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.
Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde - wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet.
Zu Spruchteil A)
1. Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet auszugsweise:
§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls
einzutragen: 1. ....... 2. ...... 3. die Feststellung, dass dem
Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das durch die belangte Behörde eingeholte Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.06.2019 zu Grunde gelegt, welches unter Berücksichtigung des früheren Gesamtgutachtens vom 28.06.2018 (das wiederum das orthopädische Sachverständigengutachten vom 27.06.2018 sowie das psychologische Gutachten vom 05.04.2018 mitumfasst) erstellt wurde. Darin wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften. Neue Befunde, welche die Gutachten entkräften hätten können, wurden nicht vorgelegt. Es ist daher im Beschwerdefall davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zu Spruchteil A)
2. Ersatzlose Behebung des Bescheides des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 08.07.2019, OB: XXXX :
§ 27 VwGVG besagt Folgendes: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§9 Abs. 3) zu überprüfen.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ist ersichtlich, dass die belangte Behörde zwei Mal über ein und denselben Antrag entschieden hat, den zweiten Bescheid somit als unzuständige Behörde erlassen hat.
Unzuständigkeiten sind von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH 21.01.1992, 91/11/0076). Hat eine unzuständige Behörde entschieden, so hat das mit Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht diese Unzuständigkeit wahrzunehmen und diese Entscheidung zu beheben (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/07/0140). Die Unzuständigkeit der Verwaltungsbehörde ist auch dann vom Verwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Beschwerde releviert wurde (VwGH 03.07.1984, 82/07/0020; 23.01.1995, 92/06/0084;
Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 845).
Demnach war der zweite, inhaltlich gleichlautende Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2019 ersatzlos zu beheben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel betreffend den Beschwerdeführer unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigenbeweises geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W216.2222823.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020