TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/3 W111 2223517-1

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W111 2223517-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Eritrea, gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch den XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2019, Zl. 1239592801-190771025, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm

34 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der durch die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers für diesen am 23.07.2019 gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde ausgeführt, die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers habe für diesen keine asylrelevanten Gründe geltend gemacht. Eine ihm in Eritrea drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität habe nicht festgestellt werden können. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde dieser sich in einer aussichtslosen Lage wiederfinden.

2. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 13.09.2019 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe eine Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers im Vorfeld der Bescheiderlassung unterlassen und hierdurch übersehen, dass der Vater des Beschwerdeführers, welcher mit der Kindesmutter standesamtlich verheiratet wäre, den Status eines Asylberechtigten innehabe, sodass auch dem Beschwerdeführer, abgeleitet von seinem Vater, der Status eines Asylberechtigten hätte zuerkannt werden müssen.

3. Mit Schreiben vom 26.09.2019 gab die bevollmächtigte Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers ergänzend bekannt, dass dieser keine originären Asylgründe aufweise und sich auf die Gründe seines Vaters beziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein im Jahr 2019 in Österreich geborener männlicher Staatsangehöriger Eritreas. Seine Identität steht fest.

1.2. Dem Vater des Beschwerdeführers war mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015, Zl. 13-831754606, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigen zuerkannt worden und es wurde festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gegen den Vater des Beschwerdeführers ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig.

Der Mutter des Beschwerdeführers kommt in Österreich der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu.

Die bevollmächtigte Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers erklärte, dass dieser keine originären Asylgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Eritrea aufweise und der Minderjährige sich auf die Gründe seines Vaters beziehe. Dem minderjährigen Beschwerdeführer droht in Eritrea keine individuelle Verfolgung aus Gründen der Rassen, der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Aufgrund der im Akt in Kopie einliegenden unbedenklichen Identitätsdokumente der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers (österreichischer Fremdenpass seiner Mutter sowie österreichischer Konventionsreisepass seines Vaters) in Zusammenschau mit der österreichischen Geburtsurkunde des minderjährigen Beschwerdeführers wird von einer feststehenden Identität des Beschwerdeführers ausgegangen. Auch seine Familienzugehörigkeit steht aufgrund der in Vorlage gebrachten österreichischen Geburtsurkunde fest.

Der Aufenthaltsstatus der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus der unbedenklichen Aktenlage. Dass der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich den Status eines Asylberechtigten innehat, ergibt sich aus dessen im Akt in Kopie einliegendem österreichischen Konventionsreisepass und der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie die Ausfertigung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015. Der Status der Mutter des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich ebenfalls aus einer Einsicht in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie die im Verwaltungsakt einliegende Kopie ihres österreichischen Fremdenpasses.

Einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ließ sich nicht entnehmen, dass gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im angefochtene Bescheid keine näheren Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des minderjährigen Beschwerdeführers, insbesondere zur Person und zum Aufenthaltsstatus seines Vaters, getroffen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers steht aufgrund seines geringen Lebensalters fest.

Die Feststellung, dass diesem im Herkunftsstaat zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr einer individuellen Verfolgung droht, ergibt sich aus den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin, welche über die bevollmächtigte Vertreterin mit Schreiben vom 26.09.2019 (wie bereits im schriftlichen Antrag vom 23.07.2019) bekanntgegeben hat, dass ihr minderjähriger Sohn keine eigenen Asylgründe aufweise und sich im Verfahren auf die Gründe seines Vaters beziehe. In der gegenständlichen Beschwerde war eine individuelle Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers ebenfalls nicht ins Treffen geführt worden. Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der wenige Monate alte Beschwerdeführer, welcher sich nie im Herkunftsstaat aufgehalten hat, im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea einer individuellen Verfolgung durch die Behörden oder Privatpersonen ausgesetzt sein würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz in einem EWR-Staat oder in der Schweiz, oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.3. Im vorliegenden Fall hat die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Beschwerdeführers ausdrücklich festgehalten, dass der wenige Monate alte Beschwerdeführer keine individuellen Verfolgungsbefürchtungen aufweise und sich im Verfahren auf die Gründe seines Vaters berufe. Da auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers keine Gefahr einer individuellen Verfolgung seiner Person festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für eine originäre Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vor.

3.4. Gegenständlich liegt - in Bezug auf die in Österreich international schutzberechtigten -Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor.

§ 34 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

1. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

1. (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).

Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 1. Satz AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat.

3.5. Wie bereits oben unter Punkt II.1.2. festgestellt, war dem Vater des im Jahr 2019 im Bundesgebiet geborenen Beschwerdeführers mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (originäres) Asyl gewährt und festgestellt worden, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Da dem Vater des minderjährigen, ledigen, Beschwerdeführers durch die oben genannte Asylgewährung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 das stärkste Recht gewährt wurde, hat der Beschwerdeführer als Familienangehöriger gemäß § 34 Abs. 4 und 5 leg. cit. das Recht, ein gesondertes Erkenntnis mit demselben Inhalt zu erhalten; aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jenem des Status des subsidiär Schutzberechtigten (welcher dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid mit Bezug auf das Verfahren seiner Mutter zuerkannt worden war) vorgeht.

Zumal sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gegen den Vater des Beschwerdeführers ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet worden ist, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ebenfalls Asyl zu gewähren und gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. auszusprechen, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.6. Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides aus den dargelegten Erwägungen stattzugeben war, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, zumal sich der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt erweist, gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

asylrechtlich relevante Verfolgung, Familienverfahren,
Flüchtlingseigenschaft, Minderjährige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W111.2223517.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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