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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des KK in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, Th. Pampichler Straße 1a, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Mai 1998, Zl. 514.064/01-I5/98, betreffend Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides in einer Wasserrechtsangelegenheit, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. April 1987 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die "Folgenutzung" zweier durch wasserrechtlich bewilligte Naßbaggerung entstandener Baggerteiche als "Sportfischteiche" unter Nebenbestimmungen erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18. März 1998 wurde der vorgenannte wasserrechtliche Bewilligungsbescheid in drei Auflagepunkten im Grunde des "§ 68 Abs. 2 AVG" abgeändert und in der Begründung auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 5. September 1992 verwiesen, mit welchem dieser als Konsensinhaber "angeregt" habe, die bisher vorgeschriebenen jährlichen Untersuchungen der bewilligten Baggerteiche "nunmehr in vieljährigen Abständen durchführen zu lassen". Die Abänderung des Untersuchungsumfanges gegenüber den bisherigen Vorschreibungen sei gemäß § 68 Abs. 2 AVG deshalb gerechtfertigt, weil für den Beschwerdeführer nunmehr durch den geringeren Untersuchungsumfang (zwei Untersuchungen alle zwei Jahre gegenüber sechs Untersuchungen jährlich) eine wesentliche Kostenersparnis eintrete. Durch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Vornahme von Untersuchungen werde lediglich dessen Rechtsstellung berührt. Einer weiteren Ausdehnung des Untersuchungsintervalles könne nicht entsprochen werden, weil sonst kein ausreichender Schutz des Grundwassers gegeben wäre, falls eine Verschlechterung der Teichwasserqualität erfolgen sollte.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, daß von ihm noch immer über den Umfang von Trinkwasseruntersuchungen hinausgehende Untersuchungen verlangt würden. Er sei mit dem bisherigen Untersuchungsumfang einverstanden, verlange aber fünf-jährige (anstatt zwei-jährige) Intervalle.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Mai 1998 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß "§ 66 Abs. 4 AVG stattgegeben" und der Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz "ersatzlos behoben". Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz habe ihre Entscheidung auf eine untaugliche Rechtsgrundlage gestellt. Im übrigen habe sie den "Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 22. April 1997" abgeändert; tatsächlich sei wohl der Bescheid vom 22. April 1987 gemeint gewesen. Bezüglich der Anbringen des Beschwerdeführers werde auf § 103 WRG 1959, allenfalls im Zusammenhang mit § 107 Abs. 3 leg. cit. verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid dadurch verletzt, "daß die belangte Behörde die Anwendbarkeit des § 68 (2) AVG verneint hat und in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen hat". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Er führt in der Beschwerde aus, er habe mit Schreiben vom 5. September 1992 die "Änderung des Bescheides auf Untersuchungen in fünfjährigen Intervallen angeregt". Wenn seinem Antrag mit Bescheid vom 18. März 1998 auch nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, so bedeute dies jedoch eine rechtliche Besserstellung, weshalb § 68 Abs. 2 AVG von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ohne weiteres zulässigerweise angewendet habe werden dürfen. Im vorliegenden Fall sei auch eine Parteistellung einer anderen Person oder Gebietskörperschaft nicht denkmöglich, weshalb von einem Einparteienverfahren auszugehen sei. Die belangte Behörde hätte in der Sache selbst entscheiden müssen. Wenn auch dem Antrag des Beschwerdeführers mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 18. März 1998 nicht vollinhaltlich entsprochen worden sei, bedeute diese Entscheidung doch eine rechtliche Besserstellung für den Beschwerdeführer, weshalb die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG durch die Behörde erster Instanz zulässig gewesen sei. Wesentlich sei nämlich, daß die durch einen rechtskräftigen Bescheid begründete Rechtsstellung einer Person durch die Anwendung des § 68 Abs. 2 AVG nicht verschlechtert werden dürfe.
Die Beschwerde ist unzulässig:
Dem angefochtenen Bescheid lag eine Berufung des Beschwerdeführers gegen einen auf § 68 Abs. 2 AVG gestützten erstinstanzlichen Bescheid zugrunde, mit welchem ein wasserrechtlicher Bewilligungsbescheid in drei Auflagepunkten abgeändert worden ist.
Gemäß § 68 Abs. 2 AVG können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom Unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
Gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen steht auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zu.
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein; diese Möglichkeit scheidet aus, wenn das vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren verfolgte subjektiv-öffentliche Recht gar nicht besteht, weil auch eine objektiv rechtswidrige Vorgangsweise einer Behörde in bezug auf einen von einer Person geltend gemachten Rechtsanspruch die betroffene Person in ihrer Rechtssphäre objektiv nicht berühren kann, wenn das von der Behörde rechtswidrig behandelte vermeintliche subjektiv-öffentliche Recht dieser Person in Wahrheit gar nicht besteht (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 19. September 1996, 96/07/0137).
Da gemäß § 68 Abs. 7 AVG auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 und 4 dieses Paragraphen zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts niemandem ein Anspruch zusteht, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem im Beschwerdepunkt genannten Recht auch nicht verletzt werden (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 19. Mai 1994, 94/07/0015). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung im Fünfersenat (§ 12 Abs. 4 VwGG) zurückzuweisen.
Wien, am 6. August 1998
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070086.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015