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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §538t Abs2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals Steiermärkischen Gebietskrankenkasse), vertreten durch die Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Kalchberggasse 10, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Kündigung eines Einzelvertrages nach § 343 Abs. 4 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesschiedskommission für das Land Steiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Österreichischen Gesundheitskasse Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit Fristsetzungsantrag vom 6. Dezember 2019 begehrte die Steiermärkische Gebietskrankenkasse, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre Beschwerde vom 26. Jänner 2015 gegen den Bescheid der Landesschiedskommission für das Land Steiermark vom 30. Dezember 2014 eine angemessene Frist nach § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
2 Die Österreichische Gesundheitskasse ist gemäß § 538t Abs. 2 ASVG seit 1. Jänner 2020 Rechtsnachfolgerin der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse und tritt in offenen Verfahren an deren Stelle (vgl. ErlRV 329 BlgNR 26. GP 21). 3 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 19. Dezember 2019, W201 2101037-1/12E, erlassen und eine Abschrift des Erkenntnisses sowie den Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
4 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
5 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere die §§ 58 Abs. 2 und 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Ein Ersatz für eine Eingabengebühr war wegen der sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) nicht zuzusprechen (vgl. VwGH 12.10.2017, Ro 2017/08/0008). Wien, am 3. Februar 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020080003.F00Im RIS seit
23.04.2020Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020