Entscheidungsdatum
08.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I409 1223243-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über die Beschwerde des OXXXX CXXXX KXXXX alias OXXXX CXXXX IXXXX alias JXXXXMXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria alias Sierra Leone, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Juni 2018, Zl. "249297509 - 180423356", zu Recht erkannt:
A)
Der Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides, mit dem ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen worden war, wird insoweit geändert, als das Einreiseverbot unbefristet erlassen wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde führt unter dem Punkt "A) Verfahrensgang" im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:
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Sie stellten am 09.01.2001 einen Asylantrag. Dieser wurde gem. §§ 6 und 8 AsylG mit 06.07.2001 rechtskräftig negativ entschieden.
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Sie wurden vom JGH XXXX, Zahl XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> vom 08.10.2001 RK 12.10.2001 wegen § 27 Abs 1 u 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat, verurteilt.
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Weiters wurden Sie vom JGH XXXX, Zahl XXXX vom 02.09.2002 RK 04.09.2002 wegen § 27 Abs 1 u 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat, verurteilt.
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Mit Bescheid vom 28.11.2003 der damaligen Bundespolizeidirektion
XXXX wurde über Sie wegen rechtskräftiger Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
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Vom LG XXXX, Zahl XXXX vom 16.02.2004, RK 16.02.2004, wurden Sie wegen § 15 StGB, § 27 Abs 1 u 2/2 (1. FALL) SMG, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe 8 1/2 Monate, verurteilt.
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Urteil LG XXXX, Zahl XXXXvom 05.12.2003, RK 23.04.2004, wegen §§ 127, 15, 15, 141/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt
Mit Fax vom 29.03.2005 konnte von Sierra Leone kein Heimreisezertifikat erwirkt werden.
Sie wurden wieder vom LG XXXX, Zahl XXXXvom 19.07.2005, RK 22.07.2005, wegen §§ 15, 127, §§ 15 105/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
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Weiters wurden Sie vom LG XXXX Zahl XXXX vom 09.09.2005, RK 09.09.2005, wegen § 27 Abs 1 u 2/2 SMG zu einer Freiheitsstrafe 9 Monaten verurteilt.
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Mit Urteil des LG XXXX, Zahl XXXX vom 29.05.2007, RK 29.05.2007, wegen §§ 27 Abs 1 u 2/2 (1. FALL), 27/1 SMG wurden Sie zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
Mit 10.01.2009 wurde eine Sprachanalyse durchgeführt worin festgestellt wurde, dass Sie mit großer Wahrscheinlichkeit Staatsbürger von Nigeria sind.
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Am 29.05.2009 wurden Sie wieder vom LG XXXX Zahl XXXX, RK 29.05.2009, wegen § 27 Abs 1/1 (8. FALL) SMG, § 15 StGB, § 27/3 SMG, § 15 StGB, § 27 Abs 1 u 2/1 (1.2. FALL) SMG, zu einer Freiheitsstrafe 15 Monaten verurteil
Laut E-Mail vom 12.10.2009 konnte kein Heimreisezertifikat von Nigeria erwirkt werden.
Urteil des LG XXXX Zahl XXXX vom 09.03.2010, RK 12.03.2010, wegen § 83/1, §§ 15, 269/1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
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Urteil LG XXXX Zahl XXXX vom 15.07.2011, RK 26.08.2011 wegen § 15 StGB, §§ 27 ABS 1/1 (8. FALL), 27/3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren.
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Am 27.09.2013 gaben Sie niederschriftlich der LPD XXXX gegenüber an, I. O. C., XX.XX.XXXX geb und Staatsbürger von Nigeria zu sein.
Urteil vom LG XXXX Zahl XXXX vom 08.01.2014, RK 14.01.2014, wegen § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe 14 Monaten.
Das unbefristete Aufenthaltsverbot ist mit 23.01.2014 aufgrund des FRAG 2014 abgelaufen.
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Am 13.03.2015 wurden Sie von Beamten der LPD XXXX im Lokal "S. Bar" einer Personenkontrolle bzw. fremdenrechtlichen Überprüfung unterzogen. Es wurde festgestellt, dass Sie über kein gültiges Reisedokument verfügen, behördlich nicht gemeldet sind und sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Wien/Hernalser Gürtel eingeliefert.
In der Niederschrift vom 13.03.2015, aufgenommen von dem BFA Regionaldirektion Wien gaben Sie an, dass Sie zuletzt vor einigen Jahren, näheres unbekannt, illegal nach Österreich eingereist sind und das Land nicht mehr verlassen haben.
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Mit Bescheid vom 13.03.2015 des BFA RD XXXX wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung nach Sierra Leone mit der Nationale M. J. erlassen und Ihnen eine Frist für Ihre freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
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Eine Bestätigung über die tatsächliche Ausreise langte bei der Behörde nie ein.
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Sie wurden am 23.06.2015 um 14:15 in XXXX, XXXX von Polizeibeamten bei dem versuchten Verkauf von Kokain betreten und festgenommen.
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Am 23.06.2015 um 18:00 Uhr wurden Sie in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
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Mit Urteil vom 17.06.2015 des Bezirksgerichtes XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig mit 22.06.2015, wurden Sie wegen § 125 StGB, § 127 StGB, § 15 StGB, § 141 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
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Weiters wurden Sie mit Urteil vom 21.08.2015 des Landesgerichtes XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig mit 24.08.2015, wegen § 27 (1) Z 1 9. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG, § 15 StGB, §§ 27 (1)
Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
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Am 03.11.2015 wurden Sie von der Justizanstalt XXXX in die Justizanstalt XXXX überstellt.
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Mit Schreiben "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme - Parteiengehör" vom 04.05.2018 wurde Ihnen die Möglichkeit eingeräumt zum Sachverhalt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde von Ihnen am 14.05.2018 persönlich übernommen. Von der Abgabe einer Stellungnahme machten Sie keinen Gebrauch.
Ihre Entlassung ist für den 11.09.2019 errechnet.
Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Gemäß "§ 55 Absatz 4 FPG" wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG" ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid
A) 1. Feststellungen:
A) 1.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Spätestens am 9. Jänner 2001 reiste der Beschwerdeführer nach Österreich ein; er ist volljährig, gesund, erwerbsfähig und - entgegen seiner Behauptung - nicht Staatsangehöriger von Sierra Leone, sondern von Nigeria. Seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 9. Jänner 2001 mit Bescheid vom 6. Juli 2001 hält sich der Beschwerdeführer illegal in Österreich auf.
Feststellungen zu seiner Identität - vor allem zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum - können nicht getroffen werden.
Der Beschwerdeführer ist ledig. Er hat in Österreich keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ist in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nachgegangen.
Der Beschwerdeführer wurde insgesamt dreizehn Mal rechtskräftig von einem österreichischen Strafgericht verurteilt:
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Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 8. Oktober 2001 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
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Mit Urteil des Jugendgerichtshofes XXXX vom 2. September 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt, verurteilt.
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Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 5. Dezember 2003 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach § 127 StGB sowie wegen versuchter Entwendung nach § 141 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
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Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG sowie wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von achteinhalb Monaten verurteilt.
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Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach § 127 StGB sowie wegen versuchter Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt, verurteilt.
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Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 9. September 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt.
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Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten, unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.
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Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt.
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Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 9. März 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 StGB sowie wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
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Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten, gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.
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Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 8. Jänner 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten, gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vierzehn Monaten verurteilt.
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Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 17. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls nach § 127 StGB, wegen Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie wegen Entwendung nach § 141 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
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Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 21. August 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten, gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, achter und neunter Fall, Abs. 2 und 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
A) 1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Zur Lage in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a; vgl. GIZ 7.2017a). Die Bundesstaaten verfügen auch über direkt gewählte Parlamente (AA 4.2017a).
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die Verfassung vom 29.5.1999 enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog), und orientiert sich insgesamt am System der USA. Einem starken Präsidenten, der zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist, und einem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber (AA 21.11.2016; vgl. AA 4.2017a). In der Verfassungswirklichkeit dominiert die Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und die direkt gewählten Gouverneure. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität und häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Polizei und Justiz werden ebenfalls vom Bund kontrolliert (AA 21.11.2016).
Die Parteienzugehörigkeit orientiert sich bei den meisten der ca. 50 kleineren Parteien an Führungspersonen. Loyalitäten gegenüber der eigenen ethnischen Gruppe bzw. gegenüber Personen gehen anderen Loyalitäten vor; entsprechend repräsentiert keine der Parteien eine eindeutige politische Richtung (AA 21.11.2016).
Die Wahlen von Präsident und Nationalversammlung 2015 und die seitdem stattgefundenen
Wahlen der Gouverneur- und Landesparlamente in 31 von 36 Bundesstaaten haben die politische Landschaft in Nigeria grundlegend verändert. Die seit 2013 im All Progressives' Congress (APC) vereinigte Opposition gewann neben der Präsidentschaftswahl eine klare Mehrheit in beiden Häusern des Parlaments und regiert nun auch in 23 der 36 Bundesstaaten. Die seit 1999 dominierende People-s Democratic Party (PDP) musste zum ersten Mal in die Opposition und ist durch Streitigkeiten um die Parteiführung stark geschwächt. Lediglich in den südöstlichen Bundesstaaten des ölreichen Niger-Deltas konnte sie sich als Regierungspartei behaupten (AA 21.11.2016).
Bei den Präsidentschaftswahlen am 28.3.2015 besiegte der frühere Militärmachthaber und Kandidat der Opposition, Muhammadu Buhari, den bisherigen Amtsinhaber Goodluck Jonathan mit 54,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Bei diesen Wahlen, die von der internationalen Öffentlichkeit als beispielhaft für die Demokratie Afrikas gelobt wurden, kam es zum ersten Mal seit der Unabhängigkeit Nigerias zu einem demokratischen Machtwechsel (GIZ 7.2017a). Der APC gewann die Gouverneurswahlen in 20 von 29 Bundesstaaten. Er stellt in den 36 Bundesstaaten derzeit 24 Gouverneure, die PDP 11 und All Progress Grand Alliance (APGA) einen Gouverneur. Unter den 36 Gouverneuren ist weiterhin keine Frau. Die Wahlen vom März/April 2015 wurden sowohl in Nigeria als auch von internationalen Wahlbeobachtern trotz organisatorischer Mängel als im Großen und Ganzen frei und fair bezeichnet. Die Spitzenkandidaten Jonathan und Buhari hatten sich in einer Vereinbarung (Abuja Accord) zur Gewaltlosigkeit verpflichtet. Dies und die Tatsache, dass Präsident Jonathan seine Wahlniederlage sofort anerkannte, dürfte größere gewalttätige Auseinandersetzungen verhindert haben. Die Minister der Regierung Buhari wurden nach einem längeren Sondierungsprozess am 11.11.2015 vereidigt (AA 4.2017a).
Neben der modernen Staatsgewalt haben auch die traditionellen Führer immer noch einen nicht zu unterschätzenden, wenn auch weitgehend informellen Einfluss. Sie gelten als Kommunikationszentrum und moralische Instanz und können wichtige Vermittler in kommunalen und in religiös gefärbten Konflikten sein (AA 4.2017a).
Fast im ganzen Norden Nigerias ist das System der LGA kollabiert. Große Teile kamen unter Kontrolle von Milizen und lokalen "Strongmen", die den politischen und sozio-ökonomischen Raum ausfüllen. Dies führte zur Vertiefung lokaler und regionaler Missstände (BS 2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
-
AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017
Sicherheitslage
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien (AA 21.11.2016). In drei Gebieten herrschen Unsicherheit und Spannungen: im Nordosten (islamistische Gruppe Boko Haram); im Middle Belt (v.a. im Bundesstaat Plateau); und im Nigerdelta (SBM 17.1.2017). Laut SBM Intel war Boko Haram im Jahr 2016 für 71 Vorfälle mit 1.240 Toten verantwortlich. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Die Ölkonflikte, die sich im Jahr 2016 im Nigerdelta zugetragen haben, haben sich auf die ölproduzierenden Bundesstaaten im Südwesten und Südosten verbreitet. Bei 32 Vorfällen wurden 97 Menschen getötet (SBM 17.1.2017).
Es besteht aufgrund wiederholter Angriffe und Sprengstoffanschläge militanter Gruppen (Boko Haram, Ansaru) derzeit ein sehr hohes Anschlagsrisiko insbesondere für Nord- und Nordostnigeria, einschließlich für die Hauptstadt Abuja. In mehreren Städten Nord- und Nordostnigerias finden immer wieder Gefechte zwischen Sicherheitskräften und militanten Gruppen statt. Angehörige der Sicherheitskräfte, Regierungsstellen, christliche Einrichtungen - aber auch Einrichtungen gemäßigter Moslems - sowie Märkte, Wohnviertel und internationale Organisationen sind Anschlagsziele der militanten Gruppen. Drohungen bestehen gegen moslemische Einrichtungen im Süden (BMEIA 24.7.2017).
Das deutsche Auswärtige Amt warnt vor Reisen in die nördlichen Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Bauchi und Gombe. Darüber hinaus wird auch von nicht notwendigen Reisen in die übrigen Landesteile Nordnigerias abgeraten. Wegen des besonders hohen Entführungsrisikos wird außerdem von Reisen in die Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Imo (insb. Hauptstadt Owerri), Abia, Anambra, Ebonyi, Edo, Enugu, Delta, Kogi, den südlichen Teil von Cross Rivers, Ogun und Akwa Ibom abgeraten (AA 24.7.2017). Auch das österreichische Außenministerium warnt vor Reisen in die Bundesstaaten Borno, Yobe, Adamawa, Plateau sowie den südlichen Landesteil von Bauchi und Kano. Mit Gewaltausbrüchen in allen zwölf nördlichen Bundestaaten ist jederzeit zu rechnen (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt zusätzlich noch vor Reisen in die Flussgegenden der Bundesstaaten Delta, Bayelsa, Rivers, Akwa Ibom und Cross River States sowie an die Grenze zu Niger im Bundesstaat Zamfara (UKFCO 24.7.2017).
Das österreichische Außenministerium hat für folgende Bundesstaaten eine partielle Reisewarnung ausgesprochen: Abia, Akwa Ibom, Anambra, Bayelsa, Delta, Ebonyi, Edo, Ekiti, Enugu, Imo, Kaduna, Kano, Oyo, Ondo, Rivers, einschließlich Port Harcourt und die vorgelagerten Küstengewässer (BMEIA 24.7.2017). Das britische Außenministerium warnt vor unnötigen Reisen nach: Bauchi, Zamfara, Kano, Kaduna, Jigawa, Katsina, Kogi, Abia sowie an die Grenze zu Niger in Sokoto und Kebbi und die Trockengebiete von Delta, Bayelesa und Rivers (UKFCO 24.7.2017). In Nigeria können in allen Regionen meist kaum vorhersehbar lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe dafür sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser oder ethnischer Art. Meist sind diese Auseinandersetzungen von kurzer Dauer (wenige Tage) und örtlich begrenzt (meist nur einzelne Orte, in größeren Städten nur einzelne Stadtteile) (AA 24.7.2017).
In Lagos kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Ethnien, politischen Gruppierungen aber auch zwischen Militär und Polizeikräften (BMEIA 24.7.2017) bzw. zu Problemen (u.a. Mobs, Plünderungen) durch die sogenannten "Area Boys". Der Einsatz von Schlägertruppen und privaten Milizen zur Erreichung politischer oder wirtschaftlicher Ziele ist weit verbreitet (AA 21.11.2016).
Gemäß den Zahlen des Council on Foreign Relations für die Zeitspanne Jänner 2016 bis Juni 2017 stechen folgende nigerianische Bundesstaaten mit einer hohen Anzahl an Toten durch Gewaltakte besonders hervor: Borno (3.097), Benue (754), Rivers (360), Zamfara (308) und Adamawa (201). Folgende Bundesstaaten stechen mit einer relativ niedrigen Zahl hervor: Jigawa (2), Gombe (3), Kebbi (7) und Sokoto (8) (CFR 2017). Laut OSAC besteht eine erhebliche terroristische Bedrohung vor allem in Nordnigeria. Boko Haram hat für die meisten terroristischen Aktivitäten die Verantwortung übernommen. In der gesamten Nigerdelta-Region greifen mehrere aufständische Gruppen gezielt die Infrastruktur und Mitarbeiter von internationalen Ölgesellschaften an. Viele Gebiete im südlichen Nigeria erleben aufgrund großer Armut, mangelnder Bildung, Jugendarbeitslosigkeit und bedeutender Inflation Unruhen verursacht durch Zivilisten (OSAC 4.7.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
-
BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
-
CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017
-
OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017): Nigeria 2017 Crime and Safety Report - Abuja, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=21604, Zugriff 25.7.2017
-
SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017
-
UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017
Nigerdelta
Das Nigerdelta, welches die Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River umfasst, sorgt mit seinen Öl- und Gasreserven für 95 Prozent der Exporterlöse Nigerias (DACH 2.2013; vgl. OP 22.6.2017).
Die Lage im Nigerdelta hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, ist aber noch nicht vollständig stabil und bleibt volatil; die Bedrohung der dort angesiedelten Öl- und Gasförderung durch militante Gruppen und Piraten bleibt ein Risiko, ebenso wie die Verschlechterung der ökologischen Grundlagen der Region (AA 4.2017c). Es gab eine Reihe von Angriffen auf die Ölinfrastrukturen, so zum Beispiel übernahm im Mai 2016 die aufständische Gruppe Niger Delta Avengers die Verantwortung für mehrere Angriffe auf die Ölgiganten Chevron, Shell und Nigerian National Petroleum Company (N24 29.5.2016). Ende August 2016 gaben die Niger Delta Avengers bekannt, dass die Gruppe die Feindseligkeiten einstellt und zum Dialog mit der Regierung bereit sei (NW 30.8.2016). Die Delta Avengers haben mit ihren Angriffen aufgehört, um den Friedensgesprächen eine Chance zu geben. Allerdings hat sich eine neue Gruppe, die sich die "New Delta Avengers" nennen, gebildet (Reuters 14.6.2017; vgl. NW 29.6.2017). Der Vizepräsident, Yemi Osinbajo, hat dem Nigerdelta bereits mehrere Besuche abgestattet und sich dabei mit traditionellen Führern und lokalen Politikern getroffen, um die Lage zu besprechen (FT 9.4.2017).
Entführungen sind besonders häufig im Nigerdelta und in den südöstlichen Bundesstaaten Abia, Imo und Anambra. Politiker, Reiche und Ausländer waren die häufigsten Opfer (FH 1.2017).
Von 2000 bis 2010 agierten im Nigerdelta militante Gruppen, die den Anspruch erhoben, die Rechte der Deltabewohner zu verteidigen und die Forderungen auf Teilhabe an den Öleinnahmen auch mittels Gewalt gegenüber der Regierung durchzusetzen (AA 21.11.2016).
2009 gelang dem damaligen Präsidenten Yar'Adua mit dem Amnestieangebot für die Militanten im Niger-Delta eine Beruhigung des Konflikts. Unter Buhari lief das Programm am 15.12.2015 aus. Damit begannen wieder die Angriffe auf die Ölinfrastruktur und die Produktion brach ein. Die Regierung scheint vornehmlich auf eine militärische Lösung zu setzen (AA 21.11.2016). Mit dem Amnestieprogramm gingen Kriminalität und Gewalt im Süden zunächst merklich zurück. Allerdings steigen Kriminalität und Gewalt in letzter Zeit wieder an. Deshalb hat die Regierung Buhari im Februar 2016 beschlossen, das Ende 2015 ausgelaufene Amnestieprogramm um weitere zwei Jahre bis 2017 zu verlängern (AA 4.2017a).
Bei den bewaffneten Auseinandersetzungen im Nigerdelta handelt es sich sowohl um einen Konflikt zwischen regionalen militanten Gruppen und der Staatsgewalt, als auch um Rivalitäten zwischen den unterschiedlichen lokalen Gemeinschaften. Im ersten Fall stehen in der Regel finanzielle Interessen der bewaffneten Gruppen im Vordergrund, im zweiten Fall geht es um einen Verteilungskampf rivalisierender Gruppen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind bis heute teils unter Kontrolle von separatistischen und kriminellen Gruppen. Teile des unzugänglichen Gebiets stellen weiterhin einen weitgehend rechtsfreien Raum dar, in dem die Einflussmöglichkeiten staatlicher Ordnungskräfte begrenzt sind (AA 21.11.2016). Das UK Home Office berichtet, dass laut DefenceWeb eine Joint Task Force (JTF) 2013 eingerichtet wurde, um den Terrorismus und andere Bedrohungen im Nigerdelta zu bekämpfen (UKHO 8.2016a). Die JTF, auch Operation Pulo Shield genannt, wurde im Juni 2016 umstrukturiert und mit der neuen Operation Delta Safe ersetzt, damit die derzeitigen Sicherheitsprobleme im Nigerdelta angegangen werden können (PT 22.6.2016; vgl. auch NT 9.7.2016).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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