TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/1 I421 2213440-1

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Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 2213440-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 16.12.2018, Zl. 1144199809-170261723, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, ausgesprochen das die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt VI) und wurde in der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, wobei in dieser Beschwerde ausdrücklich der Bescheid nur in seinem Spruchpunkt VI., also der Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von sechs Jahren bekämpft wird.

Da die Spruchpunkte des Bescheides teilbar sind ist der in seinem Spruchpunkt VI. bekämpfte Bescheid hinsichtlich aller übrigen Spruchpunkte insbesondere auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. womit einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieser Rechtskraftwirkung kommt der vorliegende Beschwerde eine aufschiebende Wirkung daher nicht zu. In der Beschwerdeschrift wurde - richtigerweise - eine aufschiebende Wirkung auch nicht beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der Rechtskraft, ausgenommen Spruchpunkt VI. des bekämpften Bescheides und des Umstandes, dass die Rechtskraft einer Entscheidung sowohl den Spruch als auch die wesentlichen Feststellungen zu den einzelnen Spruchpunkten umfasst, wird um Wiederholungen zu vermeiden, auf den bekämpften Bescheid und dessen Feststellungen verwiesen.

Ergänzend werden dazu nachstehende Feststellungen getroffen.

1.1. Der Beschwerdeführer bediente sich in Österreich auch Alias-Identitäten, nämlich XXXX und XXXX.

1.2. Der Beschwerdeführer machte unwahre Angaben zu seinem Lebensalter und unwahre Angaben zu seinem Asylstatus in Italien.

1.3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt. Gemäß Strafregisterauszug vom erkennenden Gericht erstellt am 23.01.2019 mit rechtskräftigem Urteil LG XXXX, Tatzeit 09.03.2017, Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, Freiheitsstrafe drei Monate bedingt nachgesehen.

Mit rechtskräftigem Urteil XXXX vom 07.09.2017 zu XXXX, Tatzeit 04.05.2017, Freiheitsstrafe ein Monat bedingt, Probezeit drei Jahre, wobei es sich dabei um eine Zusatzstrafe zur vorausgehenden Verurteilung handelt. Probezeit verlängert auf insgesamt fünf Jahre.

Mit rechtskräftigem Urteil XXXX vom 07.08.2018 zu XXXX, Tatzeit 07.06.2018, mehrere Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, Freiheitsstrafe fünf Monate, wobei der Beschwerdeführer am 21.09.2018 aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen wurde.

1.4. Laut Ausreisebestätigung des Vereins Menschenrechte Österreich hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet verlassen und erfolgte seine Ausreise per Flug am 04.01.2019.

2. Beweiswürdigung:

Die ergänzenden Feststellungen ergeben sich aus den bei den Feststellungen genannten Beweismitteln zweifelsfrei und unstrittig und ist eine weitere Würdigung daher nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot mit einer Rückkehrentscheidung erlassen werden.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist dieses gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5-8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Aufenthalt des Drittstaatangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsachen, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant sind, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Aus den Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei das dies im gegenständlichen Fall gegeben ist. So wurde der Beschwerdeführer am 09.05.2017, am 07.09.2017 und am 07.08.2018 jeweils wegen Vergehen nach dem SMG rechtskräftig verurteilt. Besonders vorzuwerfen und erschwerend ist, dass die zweite Tathandlung 04.05.2017 während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens verübt wurde und in der Folge weitere einschlägige Strafdaten begangen wurden und sich der Beschwerdeführer offensichtlich weder von einem behängenden Strafverfahren noch von der Androhung von Freiheitsstrafen von diesen einschlägigen Straftaten abhalten ließ. Darüber hinaus ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer unwahre Angaben zu seinem Lebensalter gemacht hat, dies offensichtlich um sich Begünstigungen, die das österreichische Recht für Jugendliche und junge Erwachsene, insbesondere im Bereich des Strafrechtes vorsieht, zu erschleichen. Festzuhalten ist zudem noch, dass der Beschwerdeführer staatliche Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und sohin mittellos ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, dass Vergehen und Verbrechen nach dem SMG jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen, insbesondere geht von diesen Deliktsgruppen die erhebliche Gefahr von weiterer Begleit- und Beschaffungskriminalität aus. Darauf hinzuweisen ist auch, dass die Strafgerichte aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers die Probezeit auf fünf Jahre verlängert haben. Die belangte Behörde hat daher ausgehend von dem Einzelfall bezogenen auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers wegen dessen Fehlverhaltens zurecht ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren verhängt. An der Dauer dieses Einreiseverbotes gibt es von Seiten des erkennenden Gerichtes nichts zu beanstanden und konnte dies aufgrund der im Akt aufliegenden Urkunden im Zuge der zwingend vorgesehenen Prognoseeinschätzung zu keiner anderen Einschätzung gelangen. Es war der Beschwerde daher keine Folge zu geben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das erkennende Gericht sowie bereits die Erstbehörde an der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientieren konnte (vgl. RA 2018/19/0125) und eine Prognoseentscheidung immer eine Einzelfallentscheidung sein muss, kommt dieser Entscheidung keine rechtliche Relevanz, die über den Einzelfall hinaus geht zu, und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Gefährdung der Sicherheit, Straffälligkeit,
strafrechtliche Verurteilung, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt,
Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2213440.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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