Entscheidungsdatum
22.02.2019Norm
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1Spruch
I419 2214541-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal ein und stellte am 05.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, im Herkunftsstaat gebe es keine Arbeit und keine Zukunft. Er wolle in Europa ein Leben aufbauen. Im Rückkehrfall gebe es in der Heimat nichts für ihn.
2. Das BFA wies den Antrag wegen Zuständigkeit Italiens am 17.05.2017 zurück und stellte durch Hinterlegung im Akt zu, da der Beschwerdeführer untergetaucht war. Weil die Überstellung nicht möglich war, musste der Bescheid am 30.10.2018 aufgehoben werden.
3. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko (Spruchpunkt II) als unbegründet ab.
Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" erteilt (Spruchpunkt III), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V), und keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII).
Ferner wurden der Verlust seines Aufenthaltsrechts per 27.02.2017 festgestellt (Spruchpunkt VIII) und wider den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für 7 Jahre verhängt (Spruchpunkt IX).
4. Die Beschwerde wendet sich nur gegen die Spruchpunkte IV bis IX. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger für Italien, wo seine Mutter und andere Verwandte lebten. Dorthin sei er 2017 zurückgekehrt und erst 2018 wieder eingereist. Er müsse nach Haftentlassung zur Ausreise nach Italien aufgefordert werden.
Das Einreiseverbot widerspreche wegen der Angehörigen in Italien dem Art. 8 EMRK, ebenso eine Abschiebung in den Herkunftsstaat.
Beantragt wurde unter anderem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist gesund und arbeitsfähig. Er ist volljährig, ledig, Sunnit und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Den Militärdienst hat er nicht geleistet. Außer Arabisch spricht er nach eigener Angabe ein wenig Italienisch. Deutsch spricht er nicht.
Der Beschwerdeführer hat Berufserfahrung als Marktverkäufer, Hilfsarbeiter und Schmied-Gehilfe. Im Herkunftsstaat, wo er aufwuchs und die ersten ca. 18 Lebensjahre verbrachte, hat er sieben Jahre die Grundschule besucht, soziale Kontakte und Freunde aus seiner Kindheit. Dort leben Geschwister oder Halbgeschwister von ihm sowie weitere Verwandte.
Er hat keine Unterhaltspflichten, verfügt über kein Vermögen und hat außerhalb der Haft weder Einkommen noch Beschäftigung. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er mindestens teilweise durch Suchtgifthandel und konsumierte auch selbst solches. Er hatte bei Antragstellung € 45,05 bei sich und in Österreich außerhalb der Justizanstalt nie einen gemeldeten Wohnsitz. Von März bis Anfang August 2017 war er an einer Obdachlosenanschrift gemeldet.
Das LGXXXX hat den Beschwerdeführer wie folgt verurteilt:
Am 27.02.2017 - mit Rechtskraft am selben Tag - wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, die bedingt nachgesehen und am selben Tag rechtskräftig wurde, weil er am 26.01.2017 Cannabiskraut einem Unbekannten öffentlich gegen Entgelt überlassen und weitere Portionen zum Verkauf an Unbekannte bereitgehalten hatte, sowie
am 03.12.2018 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren verurteilt, weil er ab Juni 2018 bis 27.08.2018 mit einem Algerier zusammen mindestens 3,6 kg Cannabisharz Unbekannten überlassen hatte, zusätzlich 300 g einer genannten Person, und damit eine das 25-fache der Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Menge und eine diese Grenzmenge übersteigende Menge.
Er war und ist deshalb von 27.01.bis 27.02.2017 und seit 28.08.2018 in Haft. Vor dem Strafgericht hat er angegeben, 2017 auch wegen Diebstahls in Haft gewesen zu sein.
In Italien wurde ihm eine bis 20.04.2018 geltende Aufenthaltsberechtigung aus familiären Gründen zuerkannt. Es steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer derzeit einen Aufenthaltstitel für die Italienische Republik oder Angehörige dort hat. Mit seiner Mutter telefoniert er täglich.
Der Beschwerdeführer weist keinerlei sprachliche, soziale oder integrative Verfestigung in Österreich auf. Er verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte und kein über die Kontakte zu Mithäftlingen, Justizpersonal und Behörden hinausgehendes Privatleben in Österreich.
1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Marokko ist nach § 1 Z. 9 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko verwiesen, aus dem unten unter 1.3 zitiert wird. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.
Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Dem Beschwerdeführer drohen nach seiner Rückkehr keine Verletzung der EMRK, keine ausweglose Lage und keine willkürliche oder strukturelle Gewalt. Entgegen seinem Fluchtvorbringen droht ihm keine solche ausweglose Situation, die Asylrelevanz erreicht.
1.3 Zur Lage in Marokko
Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko auf dem Stand von 10.10.2018 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.3.1 Wiedereinführung der Wehrpflicht
Die marokkanische Regierung hat am Montag, den 20.8.2018, beschlossen, den obligatorischen einjährigen Militärdienst, der 2006 abgeschafft worden war, wieder einzuführen (BAMF 27.8.2018; vgl. SRF 22.8.2018, LM 21.8.2018, Reuters 21.8.2018, MP 21.8.2018). Der Gesetzentwurf, der die Wiedereinführung der Wehrpflicht vorsieht, wurde am Montagmorgen, 20.8.2018 im Regierungsrat eingebracht und dann während eines Ministerrates unter dem Vorsitz von König Mohammed VI. verabschiedet (LM 21.8.2018; vgl. Reuters 21.8.2018, MP 21.8.2018).
Die Wehrpflicht gilt für alle Männer und Frauen im Alter von 19 bis 25 Jahren (LM 21.8.2018; vgl. Reuters 21.8.2018, MP 21.8.2018). Laut einem Kommentator braucht die Armee diese jungen Leute nicht (SRF 22.8.2018). Es handelt sich vielmehr um eine erzieherische Maßnahme (MP 21.8.2018; vgl. SRF 22.8.2018). Der Königspalast erklärt, dass die Wiederherstellung der Wehrpflicht, zwölf Jahre nach ihrer Abschaffung, insbesondere auf die Verbesserung der "Integration junger Menschen in das Berufs- und Gesellschaftsleben" abzielt (LM 21.8.2018; vgl. SRF 22.8.2018, Reuters 21.8.2018). Laut einem Kommentator ist der Hauptgrund für die Wiedereinführung der Wehrpflicht die extrem hohe Jugendarbeitslosigkeit (SRF 22.8.2018). Laut offiziellen Zahlen sind vier von zehn Jugendlichen in Marokkos Städten ohne Arbeit. Die Weltbank beziffert die Jugendarbeitslosigkeit im nordafrikanischen Königreich auf fast 30 %. Die Maßnahme wurde gleichzeitig mit der Reform des Bildungswesens verkündet (SRF 22.8.2018; vgl. LM 21.8.2018), die vorsieht, Kinder ab dem Alter von 4 Jahren einzuschreiben (LM 21.8.2018) und den Unterricht bis zum Alter von 16 Jahren (statt bisher 15 Jahren) mit einem neuen und effizienteren pädagogischen Modell verpflichtend zu machen, so das offizielle Bulletin des Königshauses. Die Meinungen im Land sind geteilt (SRF 22.8.2018). Laut Daten des High Commission for Planning (HCP), dem nationalen Statistikinstitut, sind mehr als vier von zehn Jugendlichen in Städten arbeitslos. Zwei von drei Jugendlichen verlassen die Schule, die durchschnittliche Arbeitslosenquote liegt bei etwa 20 %, die Hälfte der Jugendlichen arbeitet in Niedriglohnberufen und 75 % haben keine Sozialversicherung, wie aus einer kürzlich vom marokkanischen Wirtschafts- und Sozialrat (Conseil économique et social marocain - CESE) veröffentlichten Analyse hervorgeht (LM 21.8.2018).
In Marokko gab es in den letzten Monaten jugendliche Proteste in wirtschaftlich marginalisierten Gebieten. Einige Kritiker sehen das Gesetz als einen Schritt zur Förderung der Staatstreue junger Menschen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen (Reuters 21.8.2018).
1.3.2 Grundversorgung und Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös- karitative Organisationen tätig (AA 14.2.2018). Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 14.2.2018; vgl. ÖB 9.2015). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 14.2.2018).
König Mohammed VI. und die bisherige Regierung streben eine durchgreifende Modernisierung und Diversifizierung des Landes an, das seine Chancen neben dem Hauptpartner EU verstärkt in Afrika sucht. Gebergemeinschaft, OECD und IWF unterstützen diesen Modernisierungskurs (AA 10.2017c). Formal ist Marokko eine freie Marktwirtschaft. Bedingt durch die starke Stellung der Königsfamilie und alteingesessener Eliten ist der Wettbewerb jedoch verzerrt. Seit dem Machtantritt von König Mohammed VI. hat die Vormachtstellung der Königsfamilie in Schlüsselsektoren wie Landwirtschaft, Bergbau, Einzelhandel, Transport, Telekommunikation und erneuerbaren Energien weiter zugenommen. Gleichzeitig sind immer mehr Marokkaner auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um zu überleben (GIZ 7.2018c).
Die Arbeitslosigkeit bewegt sich laut offiziellen Zahlen bei 10%, allerdings bei sehr viel höherer Jugendarbeitslosigkeit (25%) (ÖB 9.2015). Der Bevölkerungszuwachs in den aktiven Altersgruppen liegt deutlich höher als die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Die reale Arbeitslosenquote, insbesondere bei Jugendlichen, liegt deutlich über den offiziell angegebenen ca. 9% (AA 10.2017c).
Laut Informationen der Weltbank steht Marokko in der MENA-Region bei der Höhe der Auslandsüberweisungen von Migranten (Remittances) an dritter Stelle. Zur Sicherung des sozialen und politischen Friedens verteilt der Staat Subventionen: Diese wurden in den letzten Jahren allerdings gekürzt, von 5 Mrd. Euro auf voraussichtlich umgerechnet 1,6 Mrd. Euro in 2018. Derzeit werden nur noch Kochgas und Zucker subventioniert. Trotz Kürzungen und Steuerreformen hat die Staatsverschuldung in den vergangenen Jahren zugenommen (GIZ 7.2018c).
Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.570 Dirham (ca. EUR 234). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.711 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger als das (ÖB 9.2015).
1.3.3 Rückkehr
Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (AA 14.2.2018).
Eine Rückkehrhilfe für aus dem Ausland nach Marokko Heimkehrende durch staatliche Institutionen ist nicht bekannt. Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 9.2015).
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten beider Asylverfahren des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt und aktualisiert.
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer weder dem BFA noch dem Gericht taugliche Urkunden vorlegte und auch selbst in seiner Erstbefragung angab, sein Reisepass sei verloren gegangen, steht seine Identität nicht fest. Mit der Beschwerde legte er die Ablichtung einer italienischen Aufenthaltskarte vor, aus der sich deren Zweck ("Motivi familiari") und Ablaufdatum ergaben. Die Feststellung über die Vorstrafen des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister sowie den Aktenteilen Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung (AS 135 ff) und Urteil (As 723 ff). Die Rechtskraft des jüngsten Urteils ergab sich aus der Mitteilung des Strafgerichts vom 05.02.2019 (AS 721).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person und seinem familiären Umfeld weichen im Lauf des Verfahrens deutlich voneinander ab.
Ursprünglich hat er angegeben (AS 17 ff), im Juni 2016 den Herkunftsstaat verlassen und mittels Fähre Spanien erreicht zu haben, von wo er nach 15 Tagen durch Frankreich nach Italien gereist sei. Noch im Juni sei er dort angekommen und bis 01.01.2017 in Turin geblieben. In Österreich befinde er sich seit dem 02.01.2017, während sich im Herkunftsstaat seine Mutter, geboten 1975, ein Bruder, ca. 9, und eine Schwester mit ca. 11 Jahren aufhielten. Den Reisepass habe er bei der Überfahrt nach Spanien verloren.
Zwei Jahre später gab er am 14.01.2019 an (AS 621 ff), den Herkunftsstaat bereits am 15.03.2014 verlassen zu haben, und zwar legal mit dem Flugzeug nach Italien, wohin seine Mutter vor mehr 12 Jahren (somit ca. 2006) ausgewandert sei. Diese sei "ca. 43" habe dort eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Im Herkunftsstaat habe er einen Halbbruder, ca. 8, und eine Halbschwester, ca. 10, die bei ihren Müttern wohnten. Er sei von seinem Onkel aufgezogen worden, der 2015 verstorben sei, und kenne seinen Vater nicht. Davor sei er im Waisenhaus gewesen. Der Großteil seiner Familie lebe in Italien. Im Herkunftsland habe er Verwandte, aber keinen Kontakt mit diesen.
Nach Österreich sei er 2017 illegal gereist. Seinen Reisepass habe ihm 2018 die Polizei in Österreich abgenommen.
In der Beschwerde wird angegeben (AS 746), der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat bis zum Tod seines Onkels bei diesem und in einem Waisenhaus gelebt. 2014 habe er den Herkunftsstaat verlassen, und für Italien einen gültigen Aufenthaltstitel. Nach Österreich eingereist sei er am 05.01.2017.
Nach all dem war es nicht nur dem BFA, sondern auch dem Gericht nicht möglich, weitere Feststellungen zu treffen als geschehen.
Betreffend den Reisepass ist festzuhalten, dass das Vorbringen sich nicht mit dem (fehlenden Eintrag dazu im) Zentralen Fremdenregister deckt und daneben der Lebenserfahrung widerspricht. Ein nicht (mehr) aufenthaltsberechtigter Fremder, der mit Suchtgift im Kilobereich handelt, würde seine drohende Außerlandesschaffung bedeutend erleichtern, wenn er bei der Übernahme der Ware (S. 12 f des Strafurteils, AS 634 f) seinen Reisepass mit sich führt, auch wenn das BFA erst noch den Asylbescheid erlassen musste.
2.3 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angab, keine Arbeit und keine Zukunft gehabt zu haben und in Europa ein Leben aufbauen zu wollen, steigerte er sein Vorbringen in der Einvernahme indem er vorbrachte, ein von der alleinerziehenden Mutter zurückgelassenes Heimkind zu sein, das im Waisenhaus und bei einem Onkel aufwuchs, der dann auch noch verstorben sei.
Nichts davon ist indes, wie das BFA bereits erkannte, fallbezogen von Relevanz. Es mag offenbleiben, ob der Beschwerdeführer nun die Wahrheit betreffend die Details seine Familienverhältnisse bei erster oder letzter Gelegenheit geäußert hat, zumal das für den Ausgang des Verfahrens nicht wesentlich ist, da er auf diese Familie nicht unbedingt angewiesen ist, und auch bei deren Fehlen nicht in eine aussichtslose Lage geriete.
2.4 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht fundiert entgegen. Im Verwaltungsverfahren gab er an, die Länderfeststellungen und deren Übersetzung nicht zu benötigen (AS 627).
In der Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheids und der vorliegenden Entscheidung ergaben sich keine Änderungen in den Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den aktuellen Länderfeststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko (Spruchpunkt V) und des Nichtbestehens der Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI), sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt VII), den festgestellten Verlust seines Aufenthaltsrechts per 27.02.2017 (Spruchpunkt VIII) und das Einreiseverbot (Spruchpunkt IX).
Betreffend die Einreise des Beschwerdeführers ändert weder der italienische Aufenthaltstitel noch ein allfälliger Reisepass etwas an deren Illegalität, da der Beschwerdeführer die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, weder hatte noch sie sich auf legale Weise erwerben konnte, wie Asylantrag und Drogenhandel zeigten.
Das ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 SDÜ, wonach Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel wie eben angeführt, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.
Mangels dieser Mittel braucht nicht weiter geklärt zu werden, ob der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise zusätzlich noch bereits eine Gefahr für die öffentliche Ordnung war.
3.1 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV)
Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Für den Fall eines - nicht festgestellten - Aufenthaltstitels in Italien gilt Folgendes: Die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG ordnet an, dass bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, die Rückkehrentscheidung zudem nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, oder ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub. Die Tatsache der Inhaftierung seit dem Tag der Festnahme hindert den Beschwerdeführer an der Ausreise und bewirkt deren notwendigen Aufschub. Allerdings ist unmittelbar anschließend seine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, wie sich aus der massiven Delinquenz zusammen mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt. Auch aus § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG folgt, dass fallbezogen seine Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Der Beschwerdeführer führt keine Lebensgemeinschaft und kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen, Freunde und Verwandte sowie Ortskenntnisse und die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer erfolgreich seine Überstellung vereitelt hat. Er lebte von der Grundversorgung und lebt nun als Strafgefangener wegen Verbrechens in der Justizanstalt, weist kaum Integrationsmerkmale auf, hat seinen Aufenthalt nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach faktischer Einreise verwirklichen können und wurde bereits im Einreisemonat straffällig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre.
Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.
Es gibt zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und damit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Selbst die Beschwerde belässt es beim Vorbringen, ohne dazu konkret den Feststellungen des bekämpften Bescheids mit abweichenden Tatsachen-behauptungen entgegenzutreten.
Der Beschwerdeführer wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, in Marokko zumindest notdürftig leben zu können.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich - auch ohne Drogendelikte - wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Zudem besteht in Marokko keine so extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Eine der Abschiebung nach Marokko entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Daher erwiesen sich die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat als rechtmäßig und die Beschwerde daher insoweit als unbegründet.
Die Beschwerde war daher betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.
3.3 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI):
Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit der im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzung des § 18 Abs. 1 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.
Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens nach § 18 BFA-VG durchführbar wird, was hier - nach dem Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides - zutrifft.
Der Beschwerde blieb der Erfolg daher auch diesen Spruchpunkt betreffend versagt.
3.4 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII):
Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das BFA die aufschiebende Wirkung unter anderem dann aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (§ 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG). Das ist der Fall.
Die Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt schon wegen dessen kurzen, auf den unbegründeten Asylantrag und nunmehr auch auf die Strafhaft zurückzuführenden Aufenthalts, aber auch wegen dessen rascher Straffälligkeit und seiner fehlenden Integration einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheids, sodass das BFA der Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte, zumal auch kein Grund vorlag, im Rahmen der Ermessensübung davon abzusehen.
Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt VII abzuweisen war.
Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174, mwH).
3.5 Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt VIII):
§ 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass ein Asylwerber das Aufenthaltsrecht verliert, wenn er straffällig geworden ist. Das ist nach § 2 Abs. 3 AsylG 2005 der Fall, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen und gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt. Das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln nach § 27 Abs. 2a SMG ist ein Vorsatzdelikt, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist und daher in die genannte Zuständigkeit fällt (§ 31 Abs. 4 StPO). Die oben festgestellte erste Verurteilung bewirkte daher, dass das Aufenthaltsrecht wegen Straffälligkeit endete, wobei der Verlust des Aufenthaltsrechtes bereits von Gesetzes wegen eintrat und der Ausspruch im Bescheid lediglich deklarative Funktion hat.
Das vorübergehende Aufenthaltsrecht endet mit dem Verlust nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 und lebt nur in den Fällen der Z. 2 bis 4 wieder auf, wenn es zur Beendigung des Strafverfahrens in einer der im letzten Satz des Abs. 2 genannten Varianten kommt.
Das BFA hat nach § 13 Abs. 4 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechts abzusprechen. Da das Datum der Rechtskraft des Strafurteils richtig wiedergegeben ist, entspricht Spruchpunkt den gesetzlichen Bestimmungen.
Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IX):
Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Italien.
Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich "in den Blick zu nehmen", sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 mwH).
Soweit die Beschwerde anführt, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gilt, in welchem der Beschwerdeführer familiäre Anknüpfungspunkte habe, jedenfalls seine Mutter in Italien, ist darauf zu verweisen, dass die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels weder entgegensteht, noch vom Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten werden muss (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413).
Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).
Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.01. 2018, C-240/17, E).
Ob die italienischen Behörden aus diesem Anlass den eventuellen Aufenthaltstitel einziehen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer eine Fortsetzung des eventuellen Familienlebens in Italien oder auch in Drittländern möglich, auch mit kürzeren Trennungsphasen als durch die aktuelle Strafhaft, die der Beschwerdeführer durch seine Verbrechen riskiert hat. Ergänzend dazu besteht weiterhin die bereits genutzte Kontaktmöglichkeit per Telefon, allenfalls auch mittels anderer Medien.
Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Z. 2 seine Verurteilung wegen einer innerhalb dreier Monate nach der Einreise begangenen Vorsatztat.
Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreise-verbots auswirkt.
Beachtlich ist auch, dass die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot bereits bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten vorsieht. Die jüngste über den Beschwerdeführer verhängte unbedingte Freiheitsstrafe beträgt somit das 10-Fache dieses Werts.
Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, speziell von Drogendelikten ausgeht.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet (längstens) gut zwei Jahre gedauert hat, die er allerdings zu etwa einem Drittel in Haft verbracht hat, und mit der illegalen Einreise begann.
Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider.
Der VwGH hat im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der ein nach Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verhängtes Einreiseverbot von zehn Jahren bekämpfte, entschieden, dass die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen seines in Deutschland ablaufenden Privat- und Familienlebens wegen seines großen Gefährdungspotentials im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Kauf genommen werden müssen (15.12.2011 2011/21/0237).
Insofern hat das BFA die Verhältnismäßigkeit gewahrt, wenn es angesichts der Verurteilung zu zweieinhalb Jahren das Einreiseverbot mit sieben Jahren bemisst.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen Gesinnungswandel zu attestieren.
Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt IX abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen, zu den Voraussetzungen der Aberkennung der Aufschiebenden Wirkung oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Schlagworte
Abschiebung, Aufenthaltsrecht, Aufenthaltsverbot, aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2214541.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020