TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/11 I416 1431878-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 1431878-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (alias XXXX), StA. Nigeria, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 14.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2012, Zl. XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und ebenso hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

3. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 30.07.2013, Zl. XXXX, wurde das Verfahren gemäß § 24 AsylG 2005 aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt. Mit Schriftsatz vom 09.04.2014 wurde die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und das Verfahren mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2015, Zl. I405 1431878-2/3Z, fortgesetzt.

4. Am 20.08.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer über die Gründe für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und über seine privaten und persönlichen Verhältnisse in Nigeria und Österreich einvernommen.

5. Mit Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.05.2016, Zl. I405 1431878-2/14E wurde das Verfahren wiederum wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt und mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2016, Zl. I405 1431878-2/16Z, fortgesetzt.

6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer sowie dem BFA mit Schriftsatz vom 21.06.2016 im Rahmen des Parteiengehörs umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Nigeria sowie Fragestellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und forderte die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Am 23.06.2016 langte eine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der er Angaben zu seinem Privat- und Familienleben machte.

7. Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dass dieser den Antrag auf internationalen Schutz unter dem falschen Namen XXXX gestellt habe, und diese Identität auch bei der mündlichen Verhandlung verwendet habe. Tatsächlich heiße der Beschwerdeführer XXXX, unter welchem Namen er am XXXX eine österreichische Staatsangehörige geehelicht habe. Aus der Beziehung stamme ein eheliches und am XXXX geborenes Kind.

8. Am 19.04.2018 fand eine weitere mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, welcher der Beschwerdeführer unentschuldigt fernblieb.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018, Zl. I405 1431878-2/30E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht auf Dauer unzulässig sei und daher das Verfahren gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 Asylgesetz an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung zurückzuverweisen sei.

10. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 19.07.2018 machte der Beschwerdeführer nähere Angaben zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich. Er legte unter anderem folgende Beweismittel vor:

einen nigerianischen Reisepass lautend auf XXXX, geb. am XXXX, StA:

Nigeria, Nr. XXXX, gültig bis 10.03.2015; einen nigerianischen Reisepass lautend auf XXXX, geb. am XXXX, StA: Nigeria, Nr. XXXX, gültig bis 15.03.2020; eine Geburtsurkunde des XXXX, geboren am 03.05.2016, einen italienischen Auszug aus dem Ehebuch vom XXXX in italienischer Sprache; eine Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX; eine nigerianische Geburtsbestätigung betreffend XXXX, geboren am 02.01.1987, samt beglaubigter Übersetzung und Beglaubigung der österreichischen Botschaft in Abuja; eine weitere Geburtsurkunde, lautend auf XXXX, geboren am XXXX, samt beglaubigter Übersetzung; eine eidliche Alterserklärung betreffend den Beschwerdeführer, samt beglaubigter Übersetzung und Beglaubigung der österreichischen Botschaft in Abuja.

11. Am 06.09.2018 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde statt.

12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 11.01.2019, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Es wurde gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht am 11.02.2019 Beschwerde und monierte darin mangelhafte Beweiswürdigung, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde verfüge der Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Die belangte Behörde habe den langen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, seine Integrationsbemühungen, sowie seinen Gesundheitszustand in ihrer Entscheidung unbeachtet gelassen und auch das Kindeswohl seines Sohnes nicht berücksichtigt. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und aussprechen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.

14. Mit Schriftsatz vom 12.02.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 14.02.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe der Hausa und bekennt sich zum christlichen Glauben.

In Nigeria leben noch die Mutter und die vier Geschwister des Beschwerdeführers und besteht regelmäßiger Kontakt zu diesen.

Er hält sich seit (zumindest) 14.12.2012 und damit seit rund sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Nicht festgestellt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hat während seines Verfahrens auf internationalen Schutz eine falsche Identität verwendet und war über mehrere Jahre unbekannten Aufenthaltes bzw. an Obdachlosen-Adressen gemeldet.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. Es liegen unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten Rechtsprechung keine Hinweise darauf vor, dass die (hohen) Schwelle einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr überschritten wäre. Es liegt weder eine existenzbedrohende Erkrankung, noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX in Neapel die österreichische Staatsangehörige XXXX geheiratet und ist aufgrund des Vaterschaftsanerkenntnisses vom XXXX Vater des am XXXX geborenen Kindes XXXX den XXXX, wobei sowohl in der Geburtsurkunde als auch dem Vaterschaftsanerkenntnis die von ihm verwendete Alias-Identität XXXX aufscheint. Seine Ehefrau hat noch ein Kind aus einer anderen Beziehung. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht vor und hat auch nie bestanden. Nicht festgestellt werden kann, dass bzw. inwieweit der Beschwerdeführer finanziell zum Unterhalt seiner Frau und seines Kindes beiträgt.

Eine darüberhinausgehende, den Anforderungen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechende integrative Verfestigung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner Integration ein ÖSD Zertifikat A1 vom 07.06.2016 vorgelegt und angegeben, dass er seinen Lebensunterhalt als Zeitungsverkäufer der Straßenzeitung "XXXX" bestritten hat. Der Beschwerdeführer hat keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten ausgeübt. Er hat an keinen beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und ist derzeit kein Mitglied eines eingetragenen Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution.

Der Beschwerdeführer weist außer seiner Ehefrau und seinem Sohn, in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf, es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, jedenfalls keine die über das hinausgehen, was man allein aufgrund der Dauer seines Aufenthaltes von nunmehr sechs Jahren im Bundesgebiet erwarten kann. Unterlagen die für eine integrative Verfestigung sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Der Beschwerdeführer geht keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Der vom Beschwerdeführer am 14.12.2012 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2018, Zl. I405 1431878-2/30E, mangels Glaubwürdigkeit abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.01.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Es sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Nigeria eingetreten und wurden solche auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet.

Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid geht im Wesentlichen hervor, dass eine nach Nigeria rückkehrende Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt wird.

In Nigeria herrscht keine landesweite Bürgerkriegssituation. Verschiedenste Konflikte sind in der Regel lokal begrenzt und treffen nicht unterschiedslos den Großteil der Bevölkerung. Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist in der Regel problemlos möglich. Die Grundversorgung in Nigeria einschließlich einer medizinischen Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet.

Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z. B. Civil Rights Congress of Nigeria (CRC), Centre for Environment, Human Rights and Development (CEHRD), Human Rights Monitor (HRM) und Human Rights Law Services (HURILAWS) für die Einhaltung der Menschenrechte in Nigeria ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung.

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden. Es ist festzustellen, dass in den vergangenen Jahrzehnten eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der "Kern"-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa, Yoruba, Igbo) durch Wanderungsbewegungen sowie aufgrund inter-ethnischer Heirat stattgefunden hat. So ist insbesondere eine starke Nord-Südwanderung, mit den sichtbaren Zeichen von vielen neuen Moscheen, feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen.

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden. Auch ein nationales funktionierendes polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Damit ist es in der Praxis äußerst schwierig, wenn nicht sogar unmöglich, nach verdächtigen Personen national zu fahnden, wenn diese untergetaucht sind. Das Fehlen von Meldeämtern und gesamtnigerianischen polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen".

Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden, sie können aber teuer sein.

Insgesamt gibt es in Nigeria acht psychiatrische Krankenhäuser, die von der Regierung geführt und finanziert werden. Sechs weitere psychiatrische Kliniken werden von Bundesstaaten unterhalten. In diesen psychiatrischen Kliniken werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen, Posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen behandelt. Es existiert kein mit deutschen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau, in denen Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht werden, aber nicht adäquat behandelt werden können. Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker nigerianischer Staatsangehöriger an, die abgeschoben werden sollen. Zudem ist dort auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 21.11.2016).

Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen und konnte in den letzten Jahren auch dank verschiedener Reformen ein hohes einstelliges Wirtschaftswachstum verzeichnen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus, wobei 60% davon Abgänger der Haupt- oder Mittelschule ohne Berufsausbildung sind. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige, wobei allgemein festgestellt werden kann, dass in Nigeria eine zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird und ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern kann, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Heimkehrer können gegen Gebühr eine Wohnung in jeder Region Nigerias mieten. Es gibt zwar keine speziellen Unterkünfte für Heimkehrer, aber es kann Reintegrationshilfe durch Regierungsprogramme wie etwa NDE, NAPEP, NAPTIP, COSUDOW, UBE, SMEDAN, NACRDB erhalten werden und nichtstaatliche Organisationen wie etwa die Lift above Poverty-Organisation (LAPO) bieten allgemeine Reintegrationshilfe an.

Darüberhinaus gibt es Programme zur Armutsbekämpfung, sowohl auf Länderebene, die State Economic Empowerment Strategy (SEEDS), als auch auf lokaler Ebene, die Local Economic Em-powerment and Development Strategy (LEEDS). Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv.

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen dem Auswärtigen Amt nicht vor. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylbewerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der Nigerianischen Immigrationsbehörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch der Drogenpolizei (National Drug Law Enforcement Agency/NDLEA) befragt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Die Rückgeführten verlassen das Flughafengebäude und steigen meistens in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Probleme, Anhaltungen oder Verhaftungen von rückgeführten Personen bei ihrer Ankunft am Flughafen Lagos wurden im Rahmen des Monitorings der Ankunft und des ungehinderten Verlassens des Flughafengeländes durch Vertreter der Botschaft nicht beobachtet. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit offiziellen Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es wird weiters festgestellt, dass der grundsätzlich arbeitsfähige Beschwerdeführer, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1 Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem.

Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auch auf die Ermittlungsergebnisse des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. I405 1431878-2/30E) zurückgegriffen werden.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Kopien der im Akt inneliegenden Reisepässe, Nr. XXXX gültig vom 11.03.2010 bis 10.03.2015 bzw. XXXX gültig von 16.03.2015 bis 15.03.2020 bzw. fest.

Die Feststellungen zu seiner Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Die Feststellung zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Nigeria gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit zumindest 14.12.2012 und zu seinem Asylverfahren ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem Datum seiner Asylantragsstellung in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Abfrage.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer versuchte, seine Identität zu verschleiern, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. So stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz unter der Aliasidentität XXXX und bediente sich auch in anderen Situationen dieser Identität, beispielsweise im Zuge eines Krankenhausaufenthaltes (AS 691), oder bei der Anerkennung der Vaterschaft zu seinem Sohn (AS 547). Erst nach erfolgter Eheschließung teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit Schreiben vom 03.04.2018 seine wahre Identität mit.

Dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre unbekannten Aufenthaltes und lediglich an Obdachlosen-Adressen gemeldet war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der eingeholten ZMR-Auskunft.

Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides wurden keine Umstände vorgebracht, die auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers deuten würden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.09.2018 machte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Gründe geltend, die seiner Rückkehr entgegenstehen würden. Erst im Zuge der Beschwerde legte er einen Patientenbrief vor, demzufolge er sich wegen einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie sowie einer psychischen Verhaltensstörung durch Cannabinoide (F23.1) zwischen 03.11.2018 und 09.11.2018 in der Allgemein Psychiatrischen Abteilung der Krankenanstalt XXXX in Behandlung befand. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dies der belangten Behörde nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig handelt es sich dabei um keine Erkrankung, die laut getroffenen Länderfeststellungen in Nigeria nicht behandelbar wäre und die nach der höchstgerichtlichen Judikatur zur Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr führen könnte, womit die entsprechende Feststellung zu treffen war. Die Feststellung zu seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.09.2018 angab, seinen Lebensunterhalt in Österreich als Verkäufer einer Straßenzeitung zu finanzieren.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere hinsichtlich seines Familienlebens beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und im Vorverfahren sowie auf den vorgelegten Unterlagen (Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers sowie Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, beide ausgestellt vom Standesamt XXXX am XXXX; italienischer Auszug aus dem Ehebuch, ausgestellt durch die Comune di Napoli am XXXX). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind lebt, bzw. zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Meldeadresse bestanden hat ergibt sich aus seiner Aussage und einem Abgleich der eingeholten ZMR-Auskünfte. Dass der Beschwerdeführer darüberhinaus im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 19.07.2018 zu seiner Ehefrau befragt, weder das richtige Alter noch ihren Geburtstag nennen konnte (AS 536) spricht jedenfalls nicht für eine besondere Intensität der Beziehung. Auch seine Angaben weshalb er nicht mit seiner Ehefrau und seinem Sohn zusammenleben würde, blieben unsubstantiiert und führte er auf Fragen zu seinem Familienleben letztlich nur allgemein und unsubstantiiert aus, dass er ein ordentliches Eheleben führen würde und in die Wohnung einziehen würde, sobald er einen rechtmäßigen Status in Österreich erlangen könne (AS 579). Eine entscheidungsrelevante Intensität des Zusammenlebens kann unter Zugrundelegung der angeführten Daten und Aussagen des Beschwerdeführers nicht abgeleitet werden. Es ist auch im Beschwerdeverfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt, bzw. wurden auch in seinem Beschwerdeschriftsatz keine entscheidungsrelevanten Neuerungen dahingehend vorgebracht.

Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgelegten ÖSD Zertifikat A1 vom 07.06.2016. Sonstige Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung des Beschwerdeführers belegen würden, brachte er nicht in Vorlage. Weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde wurden weitere konkrete Angaben getätigt, welche eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben im Sinne der EMRK, dies insbesondere in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich einer Tätigkeit als Verkäufer einer Straßenzeitung nachgeht und Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinen niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit einem am 15.02.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 15.02.2019.

Der Beschwerdeführer trat diesen Feststellungen in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Aus Sicht des erkennenden Richters ergeben sich keine Zweifel am Zutreffen der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und ihrer Beweiswürdigung.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Form gefährdet wäre.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht des erkennenden Richters handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Nigeria getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017

-

AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017

-

AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,

https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017

-

BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017

-

BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,

https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:

Assessing Conflict in Nigeria,

http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

FH - Freedom House (1.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/341818/485138_de.html, Zugriff 26.7.2017

-

FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 12.6.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2017a): Nigeria - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/nigeria/geschichte-staat.html, Zugriff 2.8.2017

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2017b): Nigeria - Ge-sellschaft, http://liportal.giz.de/nigeria/gesellschaft.html, Zugriff 13.6.2017

-

IOM - International Organization for Migration (8.2014): Nigeria - Country Fact Sheet,

https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/8628861/17247436/17297905/Nigeria_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298000&vernum=-2, Zugriff 21.6.2017

-

ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (9.2016): Asylländerbericht Nigeria

-

OD - Open Doors (2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017

-

SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,

http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017

-

UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017

-

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria,

https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017

-

USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Den Länderfeststellungen wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1 Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [.....]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. [.....]

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Rückkehrentscheidung

§ 52 (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, [.....]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Um

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten