Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I403 2188487-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, Lerchenfelder Gürtel 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2019, Zl. 830519710, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste am 21.04.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2013, Zl. 13 05.197 - BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen. Zugleich verfügte das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet nach Nigeria. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2015 mit Erkenntnis vom 31.01.2016, Zl I409 1434934-1/14E hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen, und zugleich wurde der Beschluss gefasst, dass der Bescheid im Umfang des Spruchpunktes III. aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurde.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2016, Zl. 830519710 / 1644216, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für seine freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Diese Entscheidung erwuchs am 09.01.2017 unangefochten in Rechtskraft. Am 27.02.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen. Begründend wurde angeführt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe, er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und die Sicherung der geplanten Abschiebung nach Nigeria auf dem Luftweg am 02.03.2017 zu gewährleisten sei. Am 02.03.2017 wurde der Beschwerdeführer am Luftweg in sein Heimatland Nigeria abgeschoben. Mit Schriftsatz vom 10.04.2017 erhob der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die
"1.
verfahrensfreie Anhaltung vom 28.2. bis 2.3.2017" sowie gegen
"2.
die Abschiebung am 2.3.2017 nach Nigeria". Diese Maßnahmenbeschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.11.2018, Zl. W174 2152526-1/7E, abgewiesen.
3. Gegen den Beschwerdeführer war zwischenzeitlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Ihm wurde in Anwendung des letzten Halbsatzes des § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt, einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018, Zl. I414 2188487-1/5E wurde die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde abgewiesen. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0079 zurückgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 28.03.2018 aus der Strafhaft entlassen und am 29.03.2018 am Luftweg nach Nigeria abgeschoben.
5. Mit Mandatsbescheid vom 04.10.2018, Zl. 830519710/170848538 schrieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer "die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro 17.727,40" vor.
6. Gegen den am 08.10.2018 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellten Mandatsbescheid erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fristgerecht am 22.10.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung.
7. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 27.11.2018 informierte das BFA den Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters darüber, dass eine Begleitung bei der Abschiebung aus Sicht der belangten Behörde dringend geboten schien; der Beschwerdeführer habe keine Schritte gesetzt, um nach Entlassung aus der Strafhaft Österreich freiwillig und eigenständig zu verlassen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz als "allgemein gefährliche Person" angesehen worden und habe er sich beim Abschiebegespräch aufgebracht gezeigt. Es sei daher Widerstand gegen die Abschiebung zu befürchten gewesen. Um die Verwaltungsverwahrungshaft möglichst kurz zu halten, würden bei geplanten Abschiebungen im Wege des Österreichischen Verkehrsbüros möglichst zeitnahe Flüge gebucht, deren Kosten über den durchschnittlichen Flugpreisen liegen könnten.
8. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in einer Stellungnahme vom 12.12.2018 darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Strafhaft gar nicht möglich gewesen wäre, Schritte für seine Ausreise zu setzen, da er sofort in Verwaltungsverwahrungshaft genommen worden sei. Es wäre mit keinem Widerstand des Beschwerdeführers zu rechnen gewesen und hätte es gereicht, eine Flugbuchung nach Griechenland vorzunehmen. Die Kosten seien jedenfalls zu hoch.
9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.02.2019, mit dem ihm der Ersatz der Kosten in der Höhe von Euro 17.727,40 aufgetragen wurde.
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 18.03.2019 fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder in Abänderung desselben nur Kosten für ein Flugticket nach Griechenland in Vorschreibung zu bringen.
11. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2018 gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018, Zl. I414 2188487-1/5E wurde die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde abgewiesen. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Zl. Ra 2018/21/0079 zurückgewiesen.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 11.08.2014, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG § 15 StGB und zwar wegen gewerbsmäßiger (im letzten Fall versuchter) Weitergabe von Kokain (Straßenverkauf mehrerer Kugeln dieses Suchtgifts im Juni und Juli 2014) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung am 02.03.2017 erstmals nach Nigeria abgeschoben. Die Abschiebung erfolgte auf dem Luftweg nach Lagos, ohne Begleitung durch Exekutivbeamte. Am 06.07.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich im Bundesgebiet angetroffen.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.01.2018, rechtskräftig am 16.01.2018, Zl. XXXX wegen § 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen öffentlichen Verkaufs von Kokain (in einem U-Bahnwaggon vor zumindest 15 Personen am 28. November 2017).
1.6. Der Beschwerdeführer wurde am 28.03.2018 aus der Strafhaft entlassen; er wurde über die für den Folgetag geplante Abschiebung informiert und erklärte, in Österreich bleiben zu wollen. Der Beschwerdeführer wurde am 29.03.2018 im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Lagos, Nigeria verbracht; dabei wurde er von drei Exekutivbeamten begleitet. Bei der Abschiebung kam es zu keinen Vorfällen.
1.7. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten in der Höhe von Euro 17.727,40 setzten sich aus den Flugkosten für den Beschwerdeführer in der Höhe von Euro 3.324,64 sowie den Flugkosten für die Begleitung in der Höhe von Euro 14.402,76 zusammen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der zuvor unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes zum gegenständlichen Verfahren sowie aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2. Die Feststellungen zur Abschiebung nach Nigeria am 02.03.2017 ergeben sich aus dem Bericht der LPD XXXX vom 02.03.2017 zu E1/16973/2017-SPK.
2.3. Dass der Beschwerdeführer am 28.03.2018 aus der Strafhaft entlassen wurde, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und der im Akt einliegenden Entlassungsbestätigung. Dass das BFA bemüht war, die Abschiebung nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft möglichst rasch durchzuführen und somit die Anhaltungmöglichst kurz zu halten, ergibt sich aus einer im Akt einliegenden Buchungsanfrage des BFA vom 06.02.2018.
2.4. Die Feststellungen zur Abschiebung nach Nigeria am 29.03.2018 ergeben sich aus dem "Bericht über erfolgte Abschiebung" der LPD XXXX vom 30.03.2018 zu BMI-EE2300/0116-II/2/b/2018. In diesem Bericht wird zum am Vortag der Abschiebung erfolgten Gespräch mit dem Beschwerdeführer über die geplante Abschiebung festgehalten:
"Herr O. gab an, in Österreich bleiben zu wollen, da er hier eine Frau und seinen Lebensmittelpunkt habe. Er gab weiters an, dass er nicht versteht, wie es nun zu dieser Abschiebung kommen konnte. Nach dem gewünschten Telefonat mit seiner Freundin konnte Herr O. beruhigt werden. Des weiteren wurde ihm durch seine Frau das notwendige Gepäck im PAZ XXXX vorbeigebracht. (...) Beim Kontaktgespräch (...) verhielt sich Herr O. aufgebracht und gab an, dass er nicht nach Lagos möchte. (...) Herr O. wurde die Sachlage und der Ablauf der Abschiebung erörtert. Im Laufe des Gesprächs konnte er überzeugt werden, keine Probleme zu machen und sich der Abschiebung zu fügen." Dass es bei der Abschiebung zu keinen Vorfällen kam, ergibt sich ebenfalls aus dem Bericht der LPD.
2.5. Die Flugkosten ergeben sich aus der Rechnung des Österreichischen Verkehrsbüros vom 06.02.2018.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:
1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,
2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Laut § 13 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sind zur Durchsetzung eines Abschiebeauftrages (§ 46) und den damit verbundenen Freiheitsbeschränkungen (Festnahme) die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Abs. 3 bis zur Übergabe an die zuständigen Behörden des Zielstaates ermächtigt, soweit dem bindendes Völkerrecht nicht entgegensteht.
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Bei Ausweisung und Aufenthaltsverbot handelt es sich um aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach dem 8. Hauptstück des FPG; gegen den Beschwerdeführer besteht ein aufrechtes Aufenthaltsverbot. Der Verwaltungsgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung (so etwa VwGH, 23.03.2017, Ra 2016/21/0349) fest, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes gegenüber diesem nicht ein Aliud, sondern ein Minus ist.
Die geltend gemachten Flugkosten stellen zweifelsohne Kosten einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG dar. In der Beschwerde wurden die Kosten der Abschiebung in Höhe von Euro 17.727,40 als "völlig unverhältnismäßig" bezeichnet. Dieser Betrag entspricht der Summe der Kosten für die nach Lagos gebuchten Flüge für den Beschwerdeführer und die drei ihn begleitenden Exekutivbeamten. Sonstige Kosten wurden von der belangten Behörde nicht vorgeschrieben.
Die Kosten für die jeweiligen Flugtickets (Euro 3.324,64 für den Beschwerdeführer, Euro 4.753,32 für die Exekutivbeamten) wurden vom Beschwerdeführer als zu hoch angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es durchaus möglich sein mag, günstigere Flüge nach Nigeria zu buchen, wenn eine zeitliche Flexibilität besteht. Die belangte Behörde war aber nach § 46 FPG dazu verpflichtet, alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen ehestmöglich zu treffen und die Anhaltung des Beschwerdeführers nach seiner Entlassung aus seiner Strafhaft möglichst kurz zu halten. Gemäß dem mit Festnahmeauftrag betitelten § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll. Gemäß Abs. 5 leg cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines solchen Festnahmeauftrags darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. Entsprechend wurde daher bereits Anfang Februar 2018 der Auftrag an das Österreichische Verkehrsbüro erteilt, Flugtickets für den 29.03.2018 und damit für den Tag nach der Entlassung aus der Strafhaft zu buchen. Eine rechtswidrige Vorgehensweise bei der Vornahme der Abschiebung durch die belangte Behörde und daraus allenfalls entstandene unrechtmäßige Kosten können aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall nicht erkannt werden.
Zur Vorgängerbestimmung des § 53 BFA-VG, nämlich zu § 113 FPG (in der Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005), der ebenfalls eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten normierte, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass kein Zweifel bestehe, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, komme der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH, 20.11.2008, Zl. 2007/21/0488).
Es ist daher zu beurteilen, ob die Begleitung durch die drei Exekutivbeamten "notwendig" war; in der Beschwerde wurde dies mit den folgenden Argumenten verneint: Nach dem Telefonat mit seiner Ehefrau habe sich der Beschwerdeführer in die Abschiebung gefügt und sei kein Widerstand zu erwarten gewesen. In der Beschwerde wurde auch eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers folgendermaßen verneint: "Jene Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz, die mir angelastet wurden, nämlich der Straßenverkauf von Kleinstmengen, lassen grundsätzlich nicht auf eine besondere Gefährlichkeit schließen, ich habe mich auch während der Haft wohlverhalten und keinerlei aggressives Verhalten gezeigt".
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer, der bereits einmal seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und zwangsweise nach Nigeria verbracht werden musste, gerade aufgrund der ihm zugeschriebenen Gefährlichkeit für die Ordnung und Sicherheit Österreichs ein Aufenthaltsverbot erlassen worden war. Das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 06.02.2018 erlassene Aufenthaltsverbot wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018, Zl. I414 2188487-1/5E bestätigt: das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass aufgrund der beiden Verurteilungen des Beschwerdeführers "von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen" sei und dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die Interessen der Gesellschaft an Ordnung und Sicherheit für die Bevölkerung beeinträchtige. Das aufgezeigte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers stelle daher "eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Diese Einschätzung wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.05.2018, Ra 2018/21/0079, mit dem die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2018 zurückgewiesen wurde, geteilt; der VwGH stellte dazu fest: "Von einem solchen sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG eindeutigen Fall durfte das BVwG aber hier angesichts der wiederholten Suchtgiftdelinquenz des - schon bislang immer wieder (etwa nach einer Abschiebung in den Heimatstaat am 2. März 2017 oder während des erwähnten Strafvollzuges) getrennt von seiner griechischen Ehefrau und den gemeinsamen Kindern lebenden - Revisionswerbers ausgehen. Das gilt umso mehr, weil er in Österreich unbestritten weder sprachlich noch beruflich oder sozial eine nennenswerte Integration erlangt hat."
Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung annahm, zumal er bereits in der Vergangenheit deutlich gemacht hatte, dass er zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit war. Eine Begleitung durch drei Exekutivbeamte liegt daher im gegenständlichen Fall jedenfalls im Spielraum der Behörde bei der Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind. Bei den Flugkosten handelt es sich daher um "notwendige Kosten" im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung; auch im der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2008, Zl. 2007/21/0488 zugrundeliegenden Sachverhalt war ein wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilter Drittstaatsangehöriger von drei Exekutivbeamten bei der Abschiebung begleitet und waren ihm die Kosten der Flugtickets für die drei Begleiter vorgeschrieben worden. Der Verwaltungsgerichtshof vermochte nicht zu erkennen, dass die Ansicht, es sei eine Begleitung durch drei Sicherheitswachebeamte zur Sicherung einer reibungslosen Flugabschiebung geboten gewesen, keine Grundlage gehabt hätte.
Wenn in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.12.2018 moniert wird, dass es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen wäre, sich um eine freiwillige Ausreise zu kümmern, da er sofort nach der Strafhaft festgenommen und am folgenden Tag abgeschoben worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt worden war und er sich daher bereits in der Strafhaft um eine unmittelbar auf die Enthaftung folgende Ausreise hätte kümmern müssen. Dass er dies getan hätte, wurde zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Soweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorbringt, dass der Beschwerdeführer über einen griechischen Aufenthaltstitel verfüge und eine Abschiebung nach Nigeria nicht notwendig gewesen wäre, sondern dass man ihm einfach ein Flugticket nach Griechenland kaufen hätte können, ist dem entgegenzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot besteht und dass gegen die Durchführung der Abschiebung auch keine Maßnahmenbeschwerde erhoben wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, da der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner hat die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und teilt das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung. Auch wurde im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet und wirft das Beschwerdevorbringen keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Der Sachverhalt ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zudem auch nicht beantragt (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017;
30.06.2015, Ra 2015/06/0050; 30.09.2015, Ra 2015/06/0007; VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038; 23.11.2016, Ra 2016/04/0085;
22.01.2015, Ra 2014/21/0052).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Ausreiseverpflichtung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2188487.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020