Entscheidungsdatum
13.06.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I414 1262491-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den RichterEinzelrichter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste illegal ohne gültiges Reisedokument ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.08.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde vom damaligen BAA mit Bescheid abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Eine Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.08.2009 rechtskräftig abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Sämtliche Versuche sie zur Identitätsfeststellung vor die nigerianische Delegation zu laden oder vorzuführen schlugen fehl.
Am 25.04.2017 konnte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde schließlich einvernommen werden. Sie gab an, noch nie einen Reisepass besessen zu haben und sich auch nicht bei der zuständigen Botschaft um Ausstellung eines Dokumentes gekümmert zu haben, weil das mit Kosten verbunden sei. Am selben Tag stellte sie einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG.
Die Beschwerdeführerin wurde neuerlich am 01.12.2017 niederschriftlich einvernommen. Sie gab nunmehr an, schon öfters, nämlich zwischen Juni und Juli 2017, bei der zuständigen Botschaft vorstellig geworden zu sein. Ein Reisedokument habe man ihr nicht ausgestellt, ein Reisepass würde € 500,-- kosten. Sie könne jetzt aber eine Geburtsurkunde vorlegen, die ihr eine Freundin vor sechs Jahren aus Nigeria mitgebracht habe.
In einer Stellungnahme vom 22.12.2017, die von ihrem damaligen berufsmäßigen Parteienvertreter eingebracht wurde, wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin "nicht einmal über eine regelrechte Geburtsurkunde verfüge, da ich vor Einführung des bezughabenden Gesetzes geboren wurde." Daher wäre es ihr unmöglich gewesen, Ersatzreisedokumente zu erlangen.
Mit Bescheid vom 31.01.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 25.04.2017 gemäß § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen.
In der Beschwerde vom 02.03.2018 wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde es über acht Jahre nicht geschafft habe, ein Ersatzreisedokument für die Beschwerdeführerin zu erwirken und ihre Abschiebung in die Wege zu leiten. Aus diesem Grund habe sie den Antrag gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG gestellt. Die Beschwerdeführerin sei fast durchgehend in Österreich gemeldet gewesen, nur im Zeitraum von 21.02.2012 bis 21.07.2015 nicht. Sie habe in der letzten Zeit neuerlich versucht, ein Dokument bei der Botschaft zu erwirken, ein solches sei ihr mangels Vorlage von erforderlichen weiteren Unterlagen nicht ausgestellt worden. Zudem erwarte sie im Mai 2018 ein Kind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias. Sie reiste im Jahr 2004 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit Abschluss des Asylverfahrens am 03.08.2009 unrechtmäßig in Österreich auf. Sie ist ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
Im Zeitraum vom 21.02.2012 bis zum 21.07.2015 hielt sich die Beschwerdeführerin ohne gemeldeten Wohnsitz in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin wurde am 08.09.2015 und 17.09.2015 zur Identitätsfeststellung vor die nigerianische Delegation geladen. Die Schriftstücke konnten wegen einer unrichtigen Angabe der Türnummer bzw. Nichtantreffens der Empfängerin nicht zugestellt werden. Ein Ladungsbescheid vom 18.10.2016 wurde durch Beamte des SPK XXXX durch Hinterlegung im Postkasten nachweislich zugestellt. Das Schriftstück wurde nicht behoben, die Beschwerdeführerin erschien folglich nicht zum Termin. Ein weiterer Zustellversuch einer Ladung wurde am 23.03.2017 unternommen. Es konnte nur die Vermieterin angetroffen werden.
Die Beschwerdeführerin hat sich aus eigenem nicht um die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gekümmert. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie vor der nigerianischen Botschaft vorgesprochen hat und ihr die Ausstellung eines Reisepasses verweigert wurde.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz Beweis erhoben. Die Identität der Beschwerdeführeins kann nicht festgestellt werden, da sie kein Identitätsdokument vorgelegt hat.
Die nigerianische Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den eigenen und gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte.
Die Feststellungen zu den Zustellversuchen und der erfolgten Zustellung durch Hinterlegung des Ladungsbescheides ergeben sich aus dem retournierten Kuvert mit dem Vermerk "Tür Nr. 18 gibt es nicht" (AS 120) und den Berichten des SPK XXXX (AS 125, 156, 157, 197 und 230).
Durch einen eingeholten Auszug aus dem ZMR konnte der Zeitraum von über fünf Jahren ohne Wohnsitzmeldung festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Einvernahme selbst an, sich in dieser Zeit durchgehend in Österreich aufgehalten zu haben. Sie hat in der Zeit bei einer Freundin gelebt (AS 53).
Dass die Beschwerdeführerin sich nicht aus eigenem um die Ausstellung eines Ersatzreisdokuments gekümmert hat, um ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben (AS 51):
LA: Welche Schritte haben Sie bis dato unternommen, um ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen?
VP: Nichts.
[...]
LA: Waren Sie bei der zuständigen Botschaft und haben einen Reisepass beauftragt?
VP: Ja.
LA: Wann?
VP: Das ist schon lange her. Ich war schon öfters bei der Botschaft. Dort hat man mir gesagt, dass ich keinen Reisepass bekomme, da ich illegal in Österreich bin. Ich dürfte nicht so einfach mit einem Reisepass spazieren gehen.
LA: Haben Sie einen Nachweis, dass Sie bei der Botschaft waren?
VP: Nein, ich habe nichts Schriftliches bekommen.
[...]
LA: Mit wem haben Sie bei der Botschaft gesprochen?
VP: Ich habe mit dem Mann bei der Kassa gesprochen. Das kostet viel Geld."
Die Beschwerdeführerin konnte weder eine Bestätigung vorweisen, dass sie bei der Botschaft vorgesprochen hat, noch wurde ihr schriftlich bestätigt, dass ihr eine Ausstellung verweigert wurde. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin beruht auf bloßen Behauptungen, die nicht nachvollzogen werden können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Anzuwendende Rechtslage
§ 46 Abs. 1 bis 2b FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018, sowie § 46a Abs. 1 und 3 FPG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lauten:
"Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) ...
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) ..."
3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen. Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten - allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG (Paritionsfrist) - zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet. Der Wortlaut des § 46 Abs 2 FPG nimmt den Fremden in die Pflicht, alle notwendigen Schritte aus eigenem zu setzen und liegt auch bei ihm die Beweislast, gegebenenfalls die Gründe, die er nicht zu vertreten hat, nachzuweisen (2. Satz leg. cit.).
Da somit nur der Fremde selbst diese Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich, sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt, rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen.
Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - also eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).
Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 FPG hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus gemäß Abs. 2a leg.cit. bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.
Aus dem Wortlaut des § 46a Abs 1 Z 3 FPG in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes:
Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua, G 171/2014 ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt).
Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs 2a FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass der Beschwerdeführerin eine schuldhafte Verletzung ihrer Ausreiseverpflichtung zur Last zu legen ist, zumal kein Grund ersichtlich ist, warum ihr eine - freiwillige - Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin hat sich nicht aus eigenem um ein Ersatzreisedokument bemüht und hat in weiterer Folge ihre Abschiebung verunmöglicht, da sie es der belangten Behörde verunmöglichte, sie zu einem Termin vor die Delegation zu laden. Sie verfügte über einen Zeitraum von über dreieinhalb Jahre nicht über einen gemeldeten Wohnsitz und vereitelte sie die Identitätsfeststellung durch Nichtbefolgung eines Ladungsbescheides.
Diese von der Beschwerdeführerin gesetzten Handlungsweise waren für die tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung auch kausal und waren die Gründe für die nicht erfolgte Abschiebung von dieser zu vertreten (vgl. zur erforderlichen Kausalität das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0078).
Die Voraussetzung des § 46a Abs 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet, nämlich, dass ihre Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.
Da die Voraussetzungen für eine Duldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Angesichts der Tatsache, dass auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen ist [vgl. dazu die Ausführungen unter den Punkt 3.2.] konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, Ersatz, Karte für Geduldete,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.1262491.2.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020