Entscheidungsdatum
14.06.2019Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I411 1428263-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch
Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 07.06.2012 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesamtes, Außenstelle Salzburg, vom 12.07.2012 abgewiesen und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt wurde. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass im November 2011 in der Stadt Yola Bomben von einer Sekte abgeworfen worden seien, weshalb sie nach Lagos habe flüchten müssen; da sie in Lagos Angst gehabt habe, dass dies auch dort passieren könne, habe sie sich zum Verlassen ihres Herkunftsstaates entschlossen. Ihre Eltern seien bereits verstorben; in Nigeria lebe noch ihr Sohn (geb. 1988), ihr Adoptivsohn (geb. 1997) und ihre Schwester (geb. 1960).
2. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.02.2013, GZ. XXXX, abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat der Ausweisung nach Nigeria keine Folge geleistet.
3. Am 30.04.2015 stellte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag, nämlich einen Antrag gemäß § 55 AsylG, welcher mit Bescheid des BFA vom XXXX, abgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt III.).
4. Im September 2018 verließ die Beschwerdeführerin Österreich und stellte am 13.09.2018 einen Asylantrag in Deutschland. Am 16.11.2018 wurde die Beschwerdeführerin nach Österreich rücküberstellt und stellte sie noch am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom XXXX, bestätigt durch das Erkenntnis des BVwG vom XXXX wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I. und II.). Ihr wurde auch keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Hingegen wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), ihre Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.), keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.), ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) und ihr aufgetragen von 16.11.2018 bis 13.12.2018 im folgenden Quartier Unterkunft zu nehmen: XXXX (Spruchpunkt VIII.).
5. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX, wurde die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde gegen den ersten Satz des Spruchpunktes
I. als unbegründet abgewiesen und der Bescheid im Übrigen behoben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Abweisung des Antrages gemäß § 55 AsylG keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Zur Behebung der Entscheidung betreffend die Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung wurde ausgeführt, dass gegenüber der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 16.11.2018 mit Bescheid vom XXXX, bestätigt durch das Erkenntnis des BVwG vom XXXX, eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde. Derartige neue Tatsachen gemäß § 53 Abs 2 und 3 FPG sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und waren die Rückkehrentscheidung und die Prüfung der Zulässigkeit der Abschiebung daher zu beheben.
6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX, wurde dem gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben, weil dem zwingende öffentliche Interesse nicht entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Zur gegenständlichen Wohnsitzauflage:
7. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX, der Beschwerdeführerin zugestellt am 19.07.2018, wurde der Beschwerdeführerin gem. § 57 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe sie binnen dreier Tage nach Entlassung aus der Strafhaft bzw. Verwaltungshaft nachzukommen:
XXXX.
8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und wurde ausgeführt, dass durch den Mandatsbescheid unverhältnismäßig in das gemäß Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben der Vorstellungswerberin eingegriffen werde. Die Vorstellungswerberin verfüge über einen festen Wohnsitz und sei auch an dieser Adresse gemeldet. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Vorstellungswerberin sei jedenfalls ein gelinderes Mittel wie eine regelmäßige Meldung bei der Polizei an ihrem derzeitigen Wohnsitz ausreichend. Der Mandatsbescheid sei somit unverhältnismäßig in Anbetracht auf das gemäß Artikel 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben der Vorstellungswerberin.
9. Mit gegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX, der Beschwerdeführerin zugestellt am 30.01.2019, wurde dieser gem. § 57 Abs 1 FPG aufgetragen, bis zu ihrer Ausreise durchgängig Unterkunft in der folgenden Betreuungseinrichtung zu nehmen. Dieser Verpflichtung habe sie unverzüglich nachzukommen: XXXX (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
10. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.02.2019 (bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag), mit welcher Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit moniert wurde. So liegen mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Beweiswürdigung und inhaltliche Rechtswidrigkeit vor.
11. Mit Schriftsatz vom 01.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.03.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und darüber hinaus weiters festgestellt:
Trotz Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ist die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nach Nigeria bislang nicht nachgekommen. Sie ist lediglich zwischenzeitlich im September 2018 nach Deutschland ausgereist, wo sie auch einen Asylantrag stellte, doch wurde sie am 16.11.2018 nach Österreich rücküberstellt. Sie hält sich somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria, gehört der Volksgruppe der Ibo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Vor ihrer Flucht im Juni 2012 hat die Beschwerdeführerin in Nigeria Essen auf einem Markt verkauft und sich damit ihren Lebensunterhalt finanziert.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist erwerbsfähig. Wegen ihrer Diabetes und Bluthochdruck nimmt sie regelmäßig Medikamente (Tabletten) ein.
Die Familie der Beschwerdeführerin, bestehend zumindest aus dem erwachsenen Sohn und der Schwester, lebt nach wie vor in Nigeria. Der Sohn der Beschwerdeführerin geht einer Arbeit als Buskontrolleur nach. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren Angehörigen in Nigeria in regelmäßigen Kontakt.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und lebt in keiner Beziehung.
Sie bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach.
Die Beschwerdeführerin verfügt über ein A1 Zertifikat und hat einen A2 Kurs absolviert, die Prüfung hierfür jedoch nicht bestanden. Sie verfügt über einen Freundeskreis in Österreich und ist Mitglied der Christengemeinde Freistadt.
Sie ist in Österreich gerichtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin war bis zum 09.04.2019 in Österreich gemeldet; seither besteht keine Wohnsitzmeldung mehr.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes ergeben sich unstrittig aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 09.04.2019 über keinen gemeldeten Hauptwohnsitz mehr verfügt, geht aus einer ZMR-Abfrage vom 06.06.2019 hervor. Ihre Unbescholtenheit geht aus einem Strafregisterauszug ebenfalls vom 06.06.2019 hervor.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Rechtslage
§ 57 FPG lautet auszugsweise:
"Wohnsitzauflage
(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(...)
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
Aus den Erläuterungen zum FRÄG 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:
"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.
[...]
Zu Abs. 1:
[...]
Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.
[...]
Zu Abs. 2:
In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.
Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen.
Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie bereits oben festgestellt, liegt gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und hat diese seit dem 09.04.2019 einen aufrecht gemeldeten Wohnsitz.
Somit liegen gem. § 57 Abs 1 Z 2 FPG im vorliegenden Fall nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 FPG bestimmte Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Daher geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin der Tatbestand des § 57 Abs 2 Z 2 erfüllt ist, da sie nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise ihren Wohnsitz gewechselt hat bzw. über keine aufrechte Meldeadresse mehr verfügt und das Bundesamt von keiner neuen Adresse in Kenntnis gesetzt hat.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.
Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.
Die beharrliche Weigerung der Beschwerdeführerin, der sie treffenden Ausreiseverpflichtung auch nach Ablauf der ihr eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens wiegt schwer zu ihren Lasten. Zudem muss sich die Beschwerdeführerin aufgrund der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidung und der verstrichenen Frist für die freiwillige Ausreise dessen bewusst sein, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich nicht aufrechterhalten wird können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz mehr verfügt.
Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin verhältnismäßig und aufgrund der Tatsache, dass sie keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Österreich hat, auch dringend geboten (vgl. BVwG 05.10.2018, W222 1435650-3/3E).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Rechtslage
§ 13 VwGVG lautet:
(1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.
(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."
§ 22 VwGVG lautet:
(1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."
Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.
Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG - ein solcher liegt in Hinblick auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vor - auf Antrag einer Partei - ein solcher wurde in der Beschwerde gestellt - aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert haben. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.
Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung - beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch der gesetzlich vorgesehene Erlass eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für den Erlass eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben ersichtlichen Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde war somit auch gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen umfasst lediglich Textbausteine und zitiert Rechtsprechung, weshalb es unsubstantiiert ist. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Fakten auch dann für die Beschwerdeführerin kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Gefahr im Verzug,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I411.1428263.4.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020