Entscheidungsdatum
03.07.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2201894-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. GAMBIA, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST gemeinnützige GmbH Volkshilfe Flüchtlings - und MigrantInnenbetreuung GmbH p.A. ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer reiste in der Nacht von 07. auf 08.05.2018 ins österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 06.06.2018 wegen des Verdachtes der Begehung einer Straftat nach dem Suchtmittelgesetz festgenommen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde er wegen versuchtem gewerbsmäßigem Überlassen von Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt.
Tags darauf wurde er vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und gab er an, dass er seinen Bruder in Österreich besuchen wollte und ihm dann das Geld ausgegangen sei. Deshalb habe er Drogen verkauft und sei er verurteilt worden.
Am selben Tag erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht und wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 26.06.2018 persönlich übernommen. Nur einen Tag später am 27.06.2018 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 04.07.2018 kehrte der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurück, wo er in Besitz eines Aufenthaltstitels bis 07.10.2019 ist. Das Asylverfahren wurde am 10.07.2018 durch die belangte Behörde gemäß § 24 AsylG 2005 vorübergehend eingestellt. Eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 26.06.2018 wurde durch die Rechtsberatung rechtzeitig am 23.07.2018 eingebracht.
Der Beschwerdeführer kehrte spätestens Ende November 2018 nach Österreich zurück und wurde er am 13.03.2019 neuerlich rechtskräftig wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften und Verbrechen des Suchtgifthandels zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt. Derzeit verbüßt er seine Haftstrafe in der Justizanstalt Krems.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister wurde zusätzlich eingeholt. Die Einreisezeitpunkte ergeben sich aus einem Flixbus-Ticket für den 07.05.2018 bzw. dem Tag der letzten Tat für die zweite rechtskräftige Verurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides:
Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof (in der Folge VwGH) in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden ist. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot gemäß § 53 FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom BVwG ersatzlos zu beheben (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 mwN).
Nachdem der Beschwerdeführer nach Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde vom 26.06.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz am darauffolgenden Tag gestellt hatte, war zunächst dieser Antrag zu erledigen.
Nach zwischenzeitlicher Einstellung des Asylverfahrens nach freiwilliger Ausreise wurde noch keine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz getroffen. In diesem Verfahren wird auch unter einem die Rückkehrentscheidung zu prüfen sein. Der oben angeführten Judikatur des VwGH folgend war somit die gegenständlich angefochtene Rückkehrentscheidung, Bescheid vom 26.06.2018, Zl. 1194504808-180547691, zu beheben.
Nach § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, ersatzlose Behebung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I412.2201894.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020