Entscheidungsdatum
17.07.2019Norm
ABGB §1005Spruch
I413 2178676-5/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX für XXXX gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.04.2019 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz.
2. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom XXXX hob die belangte Behörde den faktischen Abschiebeschutz von XXXX gemäß § 12a Abs 2 AsylG auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs 10 AsylG und § 22 BFA-VG als rechtmäßig bestätigt.
3. Mit Bescheid vom XXXX, Zl XXXX (XXXX am 03.03.2019 durch Hinterlegung zugestellt), verhängte die belangte Behörde gemäß § 35 erster Fall AVG gegen XXXX eine Mutwillensstrafe in Höhe von EUR 500,00, weil er sich der Verfahrensanordnung vom 16.04.2019, sich gemäß § 15b AsylG iVm § 7 Abs 1 VwGVG durchgehend in der BS Ost AIBE in Traiskirchen Unterkunft zu nehmen, bewusst widersetzt habe, einen weiteren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz am 09.04.2019 gestellt habe, obwohl er sich bewusst gewesen sei, dass dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz zu keiner Statusgewährung führen könne, und damit bereits drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe, wobei das Erstverfahren und das erste Folgeantragsverfahren im August 2017 bzw im Oktober 2018 rechtskräftig negativ entschieden worden seien. Den zweiten Folgeantrag habe er am 09.04.2019 wenige Monate nach Rechtskraft des ersten Folgeantrages im Oktober 2018 bzw der Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den VfGH (November 2018) bzw Zurückweisung der Revision durch den VwGH (Ende Jänner 2019) gestellt. Dass dieser Antrag nicht zur Zuerkennung eines Schutzstatus führen könne, hätte XXXX in Ermangelung einer Änderung der Faktenlage und aufgrund er zeitlichen Abfolge zu jedem Zeitpunkt bewusst sein müssen. Da XXXX die Tätigkeit des BFA mutwillig in Anspruch genommen habe, habe er den Tatbestand des § 35 1. Fall AVG verwirklicht. Die Höhe der Strafe sei dem Unrechtsgehalt angemessen, um ihn von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.
4. Mit Bescheid vom 22.05.2019, Zl XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des XXXX vom 09.04.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 69 Abs 1 AVG zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (spruchpunkt III.), erließ gegen XXXXgemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht (spruchpunkt VI.). Weiters erließ die belangte Behörde mit diesem Bescheid gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gegen XXXX ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) und trug ihm gemäß § 15b Abs 1 AsylG auf, ab 25.04.2019 im Quartier: BS Ost AIBE, Otto Glöcklstraße 24-26, 2514 Traiskirchen, Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.). Dieser Bescheid wurde XXXX persönlich am 22.05.2019 zugestellt.
5. Gegen den Bescheid vom XXXX, Zl XXXX, erhob XXXX die vom 23.05.2019 (mit E-Mail am selben Tag eingebracht) datierte Beschwerde für XXXX mit dem Vermerk "Vollmacht erteilt". In dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass der Verfahrensgang unbestritten sei, das Problem des (erlaubten) Instanzenzuges unterbrochen worden sei, als eine Betreuungsperson der Caritas auf Urlaub ging und die Vertretung einen zu späten Termin für die Beschwerde beim VMÖ ausgemacht habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte er - XXXX - die Vertretung von XXXX übernommen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei vom BFA abgewiesen worden. Der Beschwerde um aufschiebende Wirkung sei vom BVwG in einem Erkenntnis ausgesprochen worden. Obwohl dies aus seiner Sicht auch zu einer Zulassung des Verfahrens hätte kommen müssen, um eine adäquate Grundversorgung zu ermöglichen, habe das BFA Graz dies mehrfach verweigert. So hätte
XXXX seht starke Zahnschmerzen und sei mangels Versicherung abgelehnt worden. In seiner Verzweiflung und den Schmerzen habe XXXX einen neuen Asylantrag gestellt. Erst in Traiskirchen sei er - XXXX - über diesen neuen Asylantrag informiert worden. Er habe in einer E-Mail und einem Telefonat dem Referenten mitgeteilt, dass er den Antragsteller beraten lassen solle, was dies bedeute, wenn er einen neuen Asylantrag stelle. Der Referent habe XXXX nicht darauf hingewiesen, dass sein Verfahren offen sei. Dass es neue Gründe gegeben habe, sei mit der Konvertierung klar, für die Behörde und die Folgeinstanz nicht sodass die aufschiebende Wirkung obsolet geworden sei. Man müsse sagen, dass XXXX ein "Nervenbündel" sei, der in Stresssituationen in Panik gerate. So habe er in Unkenntnis der gesetzlichen Lage einen dritten Antrag (2. Folgeantrag) gestellt, wo er ihn - XXXX - wieder im letzten Moment zugezogen habe. Eine Rücknahme des Asylantrages sei in erster Instanz nicht mehr zum Zurückziehen, er hätte einen Antrag auf § 55 AsylG stellen müssen, "dass möglicherweise zum Ziel geführt hätte fast 4 Jahre in Lebensgemeinschaft mit einer EU-Bürgerin, die ein Behindertes Kind hat, für das er zum Vater geworden ist (siehe Kinderschutzkonvention). Außerdem ist da noch das Todesurteil durch den Familienclan. Bei einer Abschiebung hätte das möglicherweise zu einer Verletzung der Art 2, 5 und 8 EMRK geführt. Dass Herr XXXX Angst wegen des Urteils im Irak hatte, auch davor, seine Familie zu verlieren, sollte verständlich sein. Keines Falls wolle er eine Abschiebung verzögern, sondern sein Wunsch war es, wieder ins Verfahren zu kommen. Wo war da die Beratung? Der BF [sc. XXXX] ist seit etwa 2 Jahren nicht Grundversorgt., er erhielt Hilfe etwas von der Kirchte, das meiste stellt im die Lebensgefährtin zur Verfügung. Er passte auf das kranke Kind auf, sie ging arbeiten. Das er, ich denke 5 Tage nicht in Traiskirchen war, sondern bei der Familie, stammt daher dass er in Traiskirchen nachfragte, dass er von Samstag bis zu dem Tag der Einvernahme am darauffolgenden Mittwoch nach Hause gehen kann. Das wurde ihm erlaubt, man sagte ihm, dass er für diese Zeit keine Leistungen erhalte. Er war auch zur Einvernahme pünktlich vor Ort, er hat weder sich den Behörden entzogen noch mutwillig etwas verzögert und ist seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Er versicherte mir, keinesfalls mutwillig seinen Aufenthalt in Österreich in die Länge zu ziehen, sondern hofft auf ein faires Verfahren. Er bekommt seit zwei Jahren keine Grundversorgung, Eine Strafe würde nur seine Lebensgefährtin zur Last fallen." Die Beschwerde beantragt "die Rechtsmittelbehörde möge den Bescheid in gemäß § 35 AVG aufheben oder in eventu 2. Dem Einkommen des Beschwerdeführers anzupassen."
6. Mit Schriftsatz vom 24.05.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 28.05.2019, legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
7. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.05.2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht XXXX und XXXX zur Verbesserung der Beschwerde auf, und zwar die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde nötigen Angaben (gemäß § 9 Abs 1 Z 5 VwGVG) sowie den Nachweis einer XXXX erteilten Vollmacht im Sinne des § 10 AVG zu erstatten. Nach fruchtlosem Ablauf der eingeräumten Frist von 1 Woche werde die Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden. Dieses Schreiben wurde XXXX durch Hinterlegung am 05.06.2019 zugestellt und von diesem nicht behoben. Das Schreiben wurde XXXX am 05.06.2019 zugestellt.
7. Es erfolgte seitens XXXX und seitens XXXX keine Verbesserung der aufgezeigten Mängel.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang gemäß Punkt I. wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
XXXX erhob gegen den Bescheid des BFA vom XXXX, betreffend die Verhängung der Mutwillensstrafe von EUR 500,00 gegen XXXX die Beschwerde vom 23.05.2019.
Dieser Beschwerde ist der Vermerk "Vollmacht erteilt" zu entnehmen. XXXX ist nicht durch eine schriftliche, auf seinen Namen oder Firma lautende Vollmacht als Vertreter von XXXX ausgewiesen. XXXX ist kein zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person.
XXXX selbst brachte keine Beschwerde ein.
Der Beschwerde vom 23.05.2019 fehlen die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Dem XXXX durch Hinterlegung am 05.06.2019 und XXXX am 05.06.2019 zugestellten Mängelbehebungsauftrag kamen weder XXXX noch XXXX fristgerecht nach.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid sowie durch Einsicht in den Verfahrensakt sowie in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellungen des Verfahrensaktes ergeben sich aus dem Verfahrensakt und aus der vorgelegten Beschwerde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und stehen unstrittig fest.
Dass XXXX gegen den Bescheid des BFA vom XXXX eine Beschwerde erhob, ergibt sich aus der vorgelegten, per Email um 23.05.2019, 23:11 Uhr, eingebrachten Beschwerde. Aus der Beschwerde "wegen: Bescheid des BFA EA Ost vom XXXX" ist unmissverständlich der bekämpfte Bescheid vom XXXX betreffend die Verhängung der Mutwillensstrafe von EUR 500,00 gegen XXXX gemeint.
Dass sich XXXX in Vertretung von XXXX geht aus dieser Beschwerde und ist dem Vermerk "Vollmacht erteilt" hervor. Dass XXXX nicht durch eine schriftliche, auf seinen Namen oder Firma lautende Vollmacht ausgewiesen ist, ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerde. Dass XXXX ist kein zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ist, ist ebenfalls aus der Beschwerde ersichtlich. XXXX hat sich weder als Rechtsanwalt, noch als Notar, Ziviltechniker, Patentanwalt, Steuerberater oder als Wirtschaftsprüfer ausgewiesen.
Dass XXXX selbst keine Beschwerde ein, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Beschwerde vom 23.05.2019 wurde unmissverständlich von XXXX und nicht von XXXX verfasst und eingebracht.
Dass der Beschwerde vom 23.05.2019 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, fehlen, ergibt sich aus diesem Beschwerdeschriftsatz. Weder wird ausgeführt, wann die Beschwerde XXXX zugegangen ist, noch ob die Frist zur Einbringung der Beschwerde gewahrt wurde.
Dass XXXX der Mängelbehebungsauftrag durch Hinterlegung am 05.06.2019 zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Anschreiben. Es wurde RSb an seine Adresse XXXX verschickt und dort am 05.06.2019 hinterlegt und nach Ablauf der Hinterlegungsfrist wieder dem Bundesverwaltungsgericht retourniert. Eine Verständigung von der Hinterlegung dieses Schriftstückes erfolgte durch Einlegung in der Abgabeeinrichtugn. XXXX ist aufgrund behördlicher Verfahrensanordnung verpflichtet, durchgehend im Quartier XXXX Unterkunft zu nehmen. Dass der Mängelbehebungsauftrag XXXX am 05.06.2019 zugestellt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus im Gerichtsakt einliegenden Übernahmebestätigung. Dass diesem Mängelbehebungsauftrag weder XXXX noch XXXX fristgerecht nachkamen, ergibt sich aus dem Umstand, dass bis zum Tag der heutigen Entscheidung keine Reaktionen hinsichtlich dieses Mängelbehebungsauftrages beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 9 Abs 1 VwGVG lautet samt Überschrift:
"Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. "
3.4. Die hier entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen des AVG haben folgenden Wortlaut:
"Beteiligte, Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. "
"Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. [...]"
"Anbringen
§ 13. (1) [...] Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. [...]
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. [...]"
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Im gegenständlichen Fall erhob XXXX Beschwerde in einem XXXX betreffenden Verfahren gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX. XXXX ist nicht mit XXXX personenident. XXXX hat auch weder einen Rechtsanspruch noch ein rechtliches Interesse an der gegenständlichen Rechtssache. Das AVG räumt XXXX auch keine subjektiven Rechte ein. XXXX kommt somit im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Somit fehlt es an wesentlichen Voraussetzung zur Erhebung einer Beschwerde im eigenen Namen, und zwar der Beschwerdelegitimation.
XXXX vermag aber auch nicht eine Bevollmächtigung durch XXXX nachzuweisen. Er hätte sich nach § 10 Abs 1 AVG von XXXX vertreten lassen können, jedoch hätte der XXXX den Nachweis der Bevollmächtigung erbringen müssen. § 10 Abs 1 AVG geht unmissverständlich davon aus, dass sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen (vgl zB VwGH 28.06.2001, 2001/16/0060). Es sind die Schriftlichkeitserfordernisse des § 1005 iVm § 866 ABGB maßgeblich, sodass eine Vollmachtsurkunde vom Vollmachtgeber eigenhändig zu unterschreiben ist.
Wenn sich XXXX in der Beschwerde auf die erteilte Vollmacht beruft, ist festzuhalten, dass ihm eine solche Möglichkeit nicht zusteht. XXXX ist keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person iSd § 10 Abs 1 AVG. Zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen sind zB Rechtsanwälte (§ 8 RAO), Notare (§ 5 Abs 1 NO), Ziviltechniker (§ 4 Abs 1 ZTG), Patentanwälte (§ 16 Abs 1 Pat-AnwG) oder Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (§§ 1, 3 und 5 WTBG). Nur bei einer solchen ersetzt die Berufung auf die ihr erteilten Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
§ 9 Abs 1 VwGVG regelt den Inhalt der Beschwerde. Die nach dieser Bestimmung geforderten Angaben sind im Hinblick auf die Beschränkung des Verwaltungsgerichts auf den Prüfumfang und den Beschwerdegegenstand erforderlich. Gebricht es einer Beschwerde an einer der nach § 9 Abs 1 VwGVG notwendigen Mindestinhalte, ist die Beschwerde mangelhaft. Im vorliegenden Fall fehlte es der Beschwerde an den Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5 leg.cit.). Die gegenständliche Beschwerde erweist sich daher als mangelhaft.
Das Fehlen einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ist einem Verbesserungsauftrag zugänglich (§ 13 Abs 3 AVG; vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 Rz 9 mwN). Ebenso ist eine mangelhafte Beschwerde unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (Fister/Fuchs/Sax, VwGVG2, 105). Das Verwaltungsgericht hat daher nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist aufzutragen (vgl dazu zum behördlichen Verfahren: VwGH 25.11.1987, 87/09/0174, ua; Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 10 Rz 9 mwN). Diesen Weg hat das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall beschritten. Hätte XXXX innerhalb dieser, als angemessen anzusehenden Frist von einer Woche - es ging ja nur darum, eine ohnedies vor Beschwerdeerhebung erteilte Vollmacht sowie das Datum des Zugangs der Beschwerde nachzuweisen - eine mängelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde vorgelegt und die Angaben zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemacht, wäre die Verfahrenshandlung, die Einbringung der Beschwerde, als rechtsgültig gesetzt anzusehen gewesen. Dies ist aber nicht erfolgt. Daher ist von einer vollmachtslos und von einer den Mindestanforderungen nicht entsprechenden Beschwerde auszugehen, welche mangelhaft geblieben ist.
Die Beschwerde war somit nach Verstreichen der gesetzten Frist von einer Woche nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung basiert auf der im Erkenntnis zitierten, nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wirft keine besondere Rechtsfrage auf. Zudem handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung, die für sich gesehen nicht reversibel ist.
Schlagworte
angemessene Frist, Asylverfahren, Beschwerdelegimitation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I413.2178676.5.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020