Entscheidungsdatum
18.07.2019Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I419 2221265-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch RA Dr. Wolfgang Weber, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.12.2017, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der erste Satz des Spruchpunktes I wie folgt lautet:
"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
und im Spruchpunkt IV die Wortfolge "§ 18 Absatz 2 Z. 1" durch folgende ersetzt wird: "§ 18 Abs. 2 Z. 3".
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer gelangte 2012 mit einem Visum für Studierende nach Österreich. Am 05.12.2017 hat die Finanzpolizei ihn bei illegaler Erwerbstätigkeit aufgegriffen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte ihm das BFA keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 Asylgesetz 2005" und erließ wider ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt II), verhängte über ihn ein zwei Jahre währendes Einreiseverbot (Spruchpunkt III) und aberkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt IV).
3. Die Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer lebe seit vier Jahren in Österreich und habe noch keine Entscheidung über die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zwar sei er bei Schwarzarbeit erwischt worden, lebe aber "an sich" von der Unterstützung durch seinen Vater in Italien und durch die in Österreich lebende Familie. Die Dauer des Einreiseverbots sei zu lange, und ihm gebühre ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Beantragt wurde (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. Der Beschwerdeführer reiste am 28.11.2018 im Zuge einer unterstützen freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, volljährig, gesund und arbeitsfähig. Seine Identität steht fest. Er war bis 24.11.2016 in Österreich gemeldet und bis zu seiner Ausreise ledig. Er hat 2017 angegeben, eine im Inland lebende, damals 18-jährige Cousine heiraten zu wollen, hatte hier keine Lebensgefährtin und wohnte zuletzt unangemeldet bei einer anderen, verwitweten Cousine in Wien.
Er war bis 05.07.2015 Inhaber von Aufenthaltsbewilligungen als Studierender. Einen Verlängerungsantrag von 02.07.2015 hat der LH von Wien zurück-, einen weiteren vom 26.02.2016 am 27.10.2016 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer konnte weder finanzielle Mittel zu seinem Unterhalt noch Einkünfte vorweisen oder nennen. Er spricht kaum Deutsch und hat weder Deutschkenntnisse noch Studienerfolg nachgewiesen. Für seine Beschäftigung wurde seinem Dienstgeber keine Bewilligung nach dem AuslBG erteilt, wobei nicht festgestellt werden kann, ob dieser eine solche beantragt hatte.
Der Beschwerdeführer bezog keine Leistungen aus der Grundversorgung oder Sozialversicherung und ging keiner legalen Arbeit nach. Er wurde bei Hilfsarbeiten mit vier anderen Staatsangehörigen des Herkunftsstaats angetroffen und machte keine konkreten Angaben, wie er zu diesen Arbeiten vermittelt worden war.
Er ist strafrechtlich unbescholten. Seinen Angaben nach lebt sein Vater in Italien, war im Sommer 2017 krank und wurde dort vom Beschwerdeführer gepflegt.
Eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von einem Verwandten oder einem anderen Menschen in Europa oder umgekehrt einer solchen Person vom Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden. Dieser ist für niemanden sorgepflichtig.
1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid wurden die Länderinformationen zu Ägypten mit Stand 02.05.2017 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Grundversorgung und Wirtschaft
Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Die Zurverfügungstellung von subventionierten Lebensmitteln (vor allem Brot) ist eine zentrale Aufgabe des Ministeriums für Binnenhandel. Es ist nach Aussagen der ägyptischen Regierung davon auszugehen, dass ca. 70 Mio. Menschen derzeit berechtigt sind, auf subventionierte Lebensmittel zuzugreifen. Die Verwaltung erfolgt durch familienbezogene elektronische Bezugskarten, die mit Punkten aufgeladen werden, die wiederum in staatlichen Supermärkten eingelöst werden können. Das Spektrum der in diesen Ausgabestellen verfügbaren Lebensmittel hat sich seit einer grundlegenden Reform des Systems seit Anfang 2014 deutlich verbreitert. Auch ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Anzahl der Nutzer dieser Systems der Nahrungsmittelgrundversorgung deutlich unter der o.g. Zahl der Berechtigten liegt. Eine umfassende Neuregistrierung von tatsächlich bedürftigen Personen ist hiesigem Wissen nach noch nicht erfolgt. Nicht-Ägypter haben nach hiesiger Kenntnis keinen Zugang zu diesem System. Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen die in den 1950er und 1960er Jahren geschlossen wurden und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost.
Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an die Ärmsten der Armen sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule. Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind.
Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und finanziert aus Spenden und wohltätigen Stiftungen. Insbesondere in den letzten zehn Jahren intensivieren nichtstaatliche Organisationen - oft mit internationaler Unterstützung - Unterstützungsmaßnahmen in allen Bereichen der Gesellschaft. Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind hier nicht bekannt. Steigende Inflation und Subventionsabbau drohen die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft derzeit erheblich zu verschlechtern. Ob es gelingt, dem Unmut der Bevölkerung durch den Ausbau staatlicher Sozialhilfeprogramme entgegenzuwirken ist derzeit fraglich. Es zeichnet sich ab, dass Militär und auch Sicherheitsdienste in sozialen Bereichen, beispielsweise in der Verteilung von Lebensmitteln, einspringen und staatliche Aufgaben verstärkt substituieren (AA 15.12.2016).
Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt insbesondere die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der große informelle Sektor (v.a. Dienstleistungen; Schätzungen gehen von 30% des BIP aus) nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Bei einem Netto-Bevölkerungswachstum von jährlich rund zwei Millionen Menschen ist die Arbeitslosigkeit und insbesondere Jugendarbeitslosigkeit besonders hoch (offiziell wird die Jugendarbeitslosigkeit mit 28% angegeben, Schätzungen gehen von höheren Zahlen aus).
Ägypten hat ein großes Interesse an ausländischen Direktinvestitionen und fördert diese gezielt. Zahlreiche Handelshemmnisse und Bürokratie schrecken potentielle Investoren jedoch ab. Staatliche Unternehmen sowie das ägyptische Militär spielen im Wirtschaftsleben eine starke Rolle. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber nur rund vier Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 03.2017b).
Der Dienstleistungssektor ist der größte Wirtschaftssektor. Er bietet rund 50% der ägyptischen Arbeitskräfte eine Beschäftigung und trägt mit rund 49% etwa die Hälfte zum BIP bei. Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5% entspricht. Die Erwerbsquote von Frauen ist mit rund 23% die niedrigste unter vergleichbaren arabischen Ländern, was v.a. mit der Arbeitsmarktstruktur, den niedrigen Löhnen, den langen Wartezeiten auf die von Frauen bevorzugten Jobs im öffentlichen Sektor sowie kulturellen Vorstellungen zu tun hat.
Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung. 38% der ägyptischen Arbeitskräfte sind zwischen 15 und 29 Jahre alt. In den letzten Jahren drängten jährlich etwa 800.000 Ägypter neu auf den Arbeitsmarkt, was einer Wachstumsrate von ca. 3% entspricht. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10.5%. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30% Arbeitslosen aus da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen. Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die Nicht-Armen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. (GIZ 03.2017b).
2.1.2 Rückkehr
Aktuell sind Rückkehr- und Reintegrationsprojekte nicht bekannt. Es gibt keine gesonderten Aufnahmeeinrichtungen. Zur Situation von Rückkehrern liegen keine Erkenntnisse vor. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (AA 15.12.2016).
1.3 Zum Vorbringen:
Kontakte des Beschwerdeführers im Inland die über die von ihm genannten Verwandten und alltägliche Begegnungen hinaus gingen sind nicht feststellbar. Er hat angegeben, nur an dem Tag gearbeitet zu haben, an dem es die Finanzpolizei entdeckte. Eine kulturelle oder berufliche Integration oder andere soziale Anknüpfungen im Inland als die unter 1.1 angeführten können nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat familiäre oder zumindest andere soziale Kontakte, die er nach seiner Rückkehr auffrischen und vertiefen kann. Er spricht Arabisch und ist mit der Kultur des Herkunftsstaats sowie den Gepflogenheiten des dortigen Arbeitsmarkts vertraut. Er verfügt über eine Schulbildung, mit der er ein Studentenvisum erlangte. Daher wird es ihm möglich sein, im Herkunftsstaat Arbeit zu finden und von dieser zu leben.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt sein wird.
2. Beweiswürdigung:
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen ausreichend klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.1 Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers einschließlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben (AS 1 ff) sowie die vorliegenden Urkunden, speziell den Reisepass (AS 63), ansonsten auch auf die unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Schwarzarbeit hat er in der Beschwerde eingestanden (AS 83).
Die Feststellung betreffend die Deutschkenntnisse ergibt sich aus dem unbestrittenen Vorhalt des BFA (AS 4) und der Verwendung eines Dolmetschs bei der Einvernahme des - damals seit mehr als vier Jahren hier befindlichen - Beschwerdeführers (AS 1, 6).
Die Erledigungen der Verlängerungsanträge ab 2015 ergaben sich aus dem Zentralen Fremdenregister, wo sie vermerkt sind.
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation (ergänzt 16.04.2018) samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stimmt, soweit oben in
1.2 wiedergegeben, wortwörtlich mit dem vom BFA zitierten überein und stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen.
2.4 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Betreffend die familiären, kulturellen und beruflichen Anbindungen im Inland wurde den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt, weil diese mit den weiteren Ermittlungsergebnissen nicht in Widerspruch standen. Aus diesen ergab sich auch keine weitere als die festgestellte private Anknüpfung durch Schwarzarbeit. Der Angabe betreffend das Studium ("Ich kam mit einem Studentenvisum, ich hatte aber keinen Erfolg, ich wollte aber sowieso meine Cousine in Wien heiraten.", AS 3), ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen Studienerfolg nachweisen konnte.
Eine Anbindung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat liegt aus mehreren Gründen nahe, z. B. dem Lebensalter des Beschwerdeführers und dem Ausstellungsort seines Visums, Kairo. Er gab auch über seinen Gesundheitszustand Auskunft (AS 2), aus dem - auch im Hinblick auf die Schwarzarbeit - zu schließen war, dass der Beschwerdeführer hier wie im Herkunftsstaat arbeitsfähig ist.
Hinweise auf eine besondere Schutz- oder Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers haben sich weder aus dessen Vorbringen, noch aus den Länderberichten oder sonst ergeben. Er hat auch keinen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) (Abweisung der Beschwerde):
3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I, erster Satz)
Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 Asylgesetz 2005" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (S. 47, des Bescheids, AS 403). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
In § 57 AsylG sind als Voraussetzungen einer solchen Aufenthaltsberechtigung bestimmte Fälle der Duldung angeführt, sowie des Weiteren Situationen, in denen Fremde im Inland verbleiben sollen, um in Gerichtsverfahren mitzuwirken, und schließlich das Erfordernis des Schutzes bestimmter Opfer von Gewalt.
Das Vorliegen einer Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
Die Beschwerde bezieht sich auch auf die Nichterteilung eines der weiteren Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die in § 54 Abs. 1 AsylG 2005 aufgezählt sind, nämlich die Aufenthaltsberechtigung und die Aufenthaltsberechtigung plus, jeweils entweder aus Gründen des Art. 8 EMRK oder in "besonders berücksichtigungswürdigen" Fällen (§§ 55 f AsylG 2005).
Nach § 55 AsylG 2005 ist einer der beiden Aufenthaltstitel als "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen, wenn es gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nach den Feststellungen und auch nach dem Beschwerdeinhalt ergibt sich nicht, dass Angehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers im Inland (gewesen) wären, und ebenso wenig, dass dessen Anwesenheit wegen einer Abhängigkeitsbeziehung zu einer anderen Person in irgendeiner Richtung auch nur von Interesse wäre.
Der Beschwerdeführer betrieb sein Studium eingestandenermaßen nicht (mehr) ernstlich, benötigt weder Arzt noch Medikamente und suchte offenbar trotz Geldbedarfs auch nicht nach legalen Einkünften.
Nach all dem ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht Sinne des Art. 8 EMRK geboten, und daher war auch kein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
Für die Erteilung eines der beiden Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG 2005 nennt diese Bestimmung als Voraussetzungen unter anderen einen begründeten Antrag und einen nachweislich mindestens fünfjährigen durchgängigen Aufenthalt des Fremden im Inland.
Da fallbezogen kein solcher Antrag vorlag, durfte das BFA schon deshalb keinen derartigen Aufenthaltstitel erteilen, wozu der Vollständigkeit halber erwähnt sei, dass auch die erforderliche Aufenthaltsdauer nicht vorlag, und der Beschwerdeführer gegebenenfalls ferner noch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 AsylG 2005 nachzuweisen gehabt hätte (Unterkunft, keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft etc.).
Ein Aufenthaltstitel war dem Beschwerdeführer demnach aus keinem der bisher angeführten Gründe zu erteilen, sodass der Beschwerde in diesem Punkt der Erfolg versagt bleibt.
3.2 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I, zweiter Satz)
Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels nicht überschritten haben. Nach den Feststellungen war das beim Beschwerdeführer jedenfalls seit 2016 nicht mehr der Fall, als sein letzter Verlängerungsantrag abgewiesen wurde.
Damit erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers als spätestens von da an unrechtmäßig, womit die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt war. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter diesem Aspekt ist auf die Feststellung zu verweisen, dass ein solches über die genannten Alltags- und Verwandtschaftskontakte hinaus nicht vorliegt oder zuletzt -lag.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sprachliche und kulturelle Verbindungen und die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Dazu kommt, über das festgestellte arbeitsmarktrechtliche Fehlverhalten hinaus, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor melde- und fremdenrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen und sich unberechtigt im Inland aufgehalten hat.
Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, wird dabei der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Italien - sollte sein Vater sich wirklich und immer noch dort aufhalten - angesichts dessen behaupteter Maßen erfolgter Genesung an Gewicht verloren haben.
Da zwischen den beiden erwachsenen Männern auch keine Abhängigkeiten festgestellt wurden, hindert die allfällige Existenz des Vaters nicht die Rückkehrentscheidung. Ungeachtet dessen steht es den italienischen Behörden frei, sollte das Privat- oder Familienleben dies erheischen, dem Beschwerdeführer die Einreise nach und den Aufenthalt in Italien zu gestatten. Ansonsten wäre der Kontakt der beiden außer im Herkunftsstaat z. B. mittels Treffen in Drittländern, telefonisch, durch Austausch von Videoaufnahmen und Fotos sowie über elektronische Medien möglich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch Angehörige ausbleiben sollte. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.
Er spricht mindestens die Landessprache Arabisch, ist arbeitsfähig und hat in Ägypten bereits gelebt, weshalb er dort zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden, ob als Hilfsarbeiter wie in Österreich oder mit anderer Arbeit.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich - auch ohne Schwarzarbeit - wirtschaftlich besser leben kann, genügt nicht für die Annahme, er würde in Ägypten keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Zudem besteht in Ägypten keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Ägypten das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Aufgrund all dessen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass auch der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.
3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III):
Nach § 53 Abs. 1 kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen, und zwar nach Abs. 2 grundsätzlich für bis zu 5 Jahre. Dabei ist das bisherige Verhalten des Fremden mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z. 6) oder bei einer Beschäftigung angetroffen wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen (Z. 7).
Die in Z. 7 genannte Ausnahme, dass er für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die ausgeübte Beschäftigung keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen wäre, trifft fallbezogen schon deshalb nicht zu, weil der Beschwerdeführer keine, daher auch keine andere Beschäftigung aufgrund eine Bewilligung nach dem AuslBG für diesen ausüben durfte.
Demnach liegen die Voraussetzungen des Einreiseverbots zweifach vor. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Die Dauer des konkreten Verbots - zwei Jahre - ist in Anbetracht der geschilderten Umstände nicht unangemessen, zumal die Wiedereinreise ohne Gefahr neuerlichen Fehlverhaltens erst gewährleistet erscheint, wenn der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat materiell hinreichend stabilisiert hat, um sich auch bei Aufenthalten in anderen Staaten selbst erhalten zu können. Für eine solche Stabilisierung eines Erwachsenen in der Situation des Beschwerdeführers (arbeitsfähig, ohne Vermögen oder Schulden) ist der genannte Zeitraum nach der Lebenserfahrung nötig, aber auch lang genug.
Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich "in den Blick zu nehmen", sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 mwH).
Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst wie erwähnt die Staaten, für die die Rückführungs-RL gilt, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413).
Ob die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Ergänzend dazu bestehen weiterhin die oben beschriebenen Kontaktmöglichkeiten. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt III abzuweisen.
3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt IV):
Nach § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist (Z. 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z.2) oder Fluchtgefahr besteht (Z.3).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 mwH).
Im konkreten Fall begründete das BFA die Aberkennung mit der Gefahr neuerlicher Schwarzarbeit (AS 46), also nicht tauglich im Sinn der zitierten Rechtsprechung. Aus den Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nach Ablehnung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels untertauchte, statt auszureisen, weshalb seine Aufenthaltsbeendigung erst nach dem Aufgriff bei der Schwarzarbeit betrieben werden konnte, ergibt sich aber auch die alternative Voraussetzung der Z. 3, Fluchtgefahr.
Demgemäß war Spruchpunkt IV durch Austausch der anzuwendenden Gesetzesbestimmung zu korrigieren.
Durch die Anführung von Z. 1 statt Z. 3 im Spruch war der Beschwerdeführer allerdings nicht beschwert. Die Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als unbegründet, sodass sie auch zum Spruchpunkt IV abzuweisen war.
Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH).
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist.
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass der vertretene Beschwerdeführer weder vor noch nach seiner Abreise keine Änderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Beschwerde bekanntgab, und solche auch sonst nicht hervorkamen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen.
Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (die der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer auch nicht beantragte) konnte demnach unterbleiben.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I419.2221265.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020