Entscheidungsdatum
06.08.2019Norm
B-VG Art. 130 Abs2 Z1Spruch
W227 2220347-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX und XXXX über das Verhalten der Bildungsdirektion für Salzburg im Zusammenhang mit dem Entzug des Rechtes der Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX ":
A)
Die Verhaltensbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Mit Schreiben vom 19. Mai 2019 brachten die Beschwerdeführer eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 und Art. 131 Abs. 6 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens der Bildungsdirektion für Salzburg in Vollziehung des Gesetzes (Privatschulgesetz [PrivSchG]) ein.
Diese Verhaltensbeschwerde begründeten die Beschwerdeführer im Wesentlichen mit dem behaupteten "in höchstem Maße kindswohlschädigenden Verhalten der Bildungsdirektion Salzburg" im Zusammenhang mit jenem Bescheid vom 9. Mai 2019 (Zl. 525007/0014-PA-BWR-Allgemein/2019), mit dem das Recht zur weiteren Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX " entzogen wurde.
Das Begehren der Verhaltensbeschwerde ist, eine Übergangsfrist von sieben Wochen (somit bis zum Ende des Unterrichtsjahres 2018/2019) zu erwirken.
2. Die Bildungsdirektion für Salzburg übermittelte die Verhaltensbeschwerde mit Schreiben vom 11. Juni 2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit Bescheid vom 9. Mai 2019, Zl. 525007/0014-PA-BWR-Allgemein/2019, stellte die Bildungsdirektion für Salzburg fest, dass gemäß § 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 4 Abs. 1 lit. c PrivSchG das Recht zur weiteren Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX " mit sofortiger Wirkung erlischt.
Die gegen diesen Bescheid vom Schulerhalter eingebrachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26. Juli 2019, Zl. W129 2220151-1/2E, rechtskräftig ab.
2. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die von den Beschwerdeführern erhobene Verhaltensbeschwerde sowie den Gerichtsakt zu W129 2220151-1.
Der festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt - das Erlöschen des Rechtes zur weiteren Führung der Privatschule " XXXX schule des Vereins XXXX " - ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des genannten Gerichtsaktes und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Verwaltungshandeln wird daher nur unter der Voraussetzung im Wege einer so genannten Verhaltensbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG bekämpfbar, wenn die Beschwerdemöglichkeit an ein Verwaltungsgericht durch eine einfachgesetzliche Regelung eingeräumt wird (vgl. dazu etwa VfSlg. 19.986/2015; VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0119; 17.03.2017, Ra 2017/01/0059; 30.04.2018, Ro 2016/01/0013, jeweils m.w.N.).
3.1.2. Der einfache Gesetzgeber hat im Privatschulgesetz keine Möglichkeit vorgesehen, eine - wogegen immer gerichtete - Verhaltensbeschwerde zu erheben. Die Verhaltensbeschwerde der Beschwerdeführer findet demnach im Privatschulgesetz keine Grundlage. Darüber hinaus existiert keine sonstige - nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG erforderliche - einfachgesetzliche Bestimmung, die eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über eine derartige Verhaltensbeschwerde vorgesehen hätte.
Die Verhaltensbeschwerde ist daher mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
3.1.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018], § 24 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die Verhaltensbeschwerde mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Bildungsdirektion, Entzug des Rechts zur Schulführung, Privatschule,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2220347.1.01Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020