TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/6 W214 2150401-1

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Veröffentlicht am 06.08.2019
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Entscheidungsdatum

06.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GEG §1 Z5
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
IO §183
IO §184
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W214 2150401-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 31.01.2017, Zl. 100 Jv 192/17b-33a (003 Rev 834/17v), betreffend Einbringung von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In dem vom Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) zur AZ XXXX geführten Schuldenregulierungsverfahren betreffend die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss vom 15.11.2016 das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Insolvenzverwalterin ihres Amtes enthoben (Spruchpunkt 1), die Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin Mag. XXXX (im Folgenden: Mag. A.) vom 12.10.2016 genehmigt (Spruchpunkt 2), die Entlohnung der Insolvenzverwalterin für deren Tätigkeit im Verfahren mit EUR 4.200,00 (darin enthalten EUR 700,00 USt und EUR 300,00 Barauslagen) bestimmt und mangels Massezulänglichkeit die vorläufige Berichtigung dieses Betrages aus Amtsgeldern angeordnet (Spruchpunkt 3). Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Betrag von EUR 4.200,00 binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das genannte Konto des BG zu überweisen.

Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel erhoben. Nach Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses wurde von der Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 9.12.2016 der Beschwerdeführerin Massekosten in Höhe von EUR 4.200,00 samt einer Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt ein Betrag in der Höhe von EUR 4.208,00, zur Zahlung binnen Frist vorgeschrieben.

2. Mit Eingabe vom 26.12.2016 erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung gegen den Zahlungsauftrag vom 9.12.2016.

3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 31.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin ein Betrag von EUR 4.200,00 für die Entlohnung der Insolvenzverwalterin Mag. A. gemäß § 1 Z 5 GEG, sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin gesamt ein Betrag von EUR 4.208,00, zur Zahlung binnen Frist vorgeschrieben. Dazu führte die belangte Behörde zunächst aus, dass aufgrund rechtzeitig erhobener Vorstellung der Zahlungsauftrag vom 9.12.2016 gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten sei. Der Betrag von EUR 4.208,00 sei jedoch aufgrund dieses (des angefochtenen) Bescheides einmal an das BG zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde weiter aus, dass mit rechtskräftigem Beschluss des BG vom 15.11.2016 zur AZ XXXX die Entlohnung der Insolvenzverwalterin Mag. A. mit einem Betrag von EUR 4.200,00 bestimmt und die Schuldnerin aufgefordert worden sei, diesen Betrag auf das Konto des BG zu überweisen. An diese Entscheidung des Gerichtes sei die Einhebungsbehörde gemäß § 6b Abs. 4 GEG gebunden. Da die Schuldnerin diese Pauschalgebühren bisher nicht entrichtet habe, seien ihr diese vorzuschreiben gewesen. Abschließend wurde von der belangten Behörde noch darauf hingewiesen, dass aufgrund der sich aus dem Akt ergebenden angespannten finanziellen Lage der Schuldnerin, der Akt nach Rechtskraft dieses Bescheides dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (Einbringungsstelle) gemäß § 9 Abs. 4 GEG zur Entscheidung über einen allfälligen Nachlass vorgelegt werde.

4. Gegen den o.a. Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass ihrer Ansicht nach der Insolvenzverwalterin Mag. A. aus ihrer Tätigkeit als bestellte Masseverwalterin kein Anspruch auf einen tarifmäßigen Honorarsatz in Höhe von EUR 4.200,00 zustehe. Dies aufgrund der Tatsache, dass Mag. A. eine instrumentalisierte Rechtsperson sei, die Gläubigertitel nicht geprüft habe und so das Recht der Beschwerdeführerin auf Entschuldung erschwert bzw. vereitelt habe bzw. es das Ziel gewesen sei, die Glaubwürdigkeit und Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen. Zudem habe Mag. A. jedwede Verantwortung an den einstweiligen Sachwalter der Beschwerdeführerin, Mag. XXXX , abgewälzt. Von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Beweise und Unterlagen seien stets durch das Erstgericht abgewiesen worden bzw. wegen Geschäftsunfähigkeit nicht gewürdigt worden.

Zudem tätigte die Beschwerdeführerin auch Ausführungen zu einem hier nicht gegenständlichen Schuldenregulierungsverfahren des BG XXXX , der Versäumnisse der damaligen Insolvenzverwalterin, sowie dahingehend, dass sie entgegen einem Eintrag in ihrer "Gesundheitsakte" und entgegen den Ausführungen in einem psychiatrischen Gutachten nicht an einer paranoiden Schizophrenie leide und geschäftsfähig sei.

Weiters stellte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch einen Nachlassantrag an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien.

5. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt zugrunde gelegt. Festgestellt wird insbesondere, dass die Entlohnung der Insolvenzverwalterin Mag. A. für das zur AZ XXXX geführte Schuldenregulierungsverfahren rechtskräftig mit EUR 4.200,00 bestimmt wurde und dieser Betrag von der Beschwerdeführerin bis dato nicht entrichtet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem unter I. 1. angeführten Gerichtsbeschluss über die Bestimmung der Entlohnung der Insolvenzverwalterin. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden, insbesondere auch hinsichtlich der rechtswirksamen Zustellung und des Eintrittes der Rechtskraft/der Vollstreckbarkeit der in Rede stehenden gerichtlichen Entscheidung und die diesbezüglichen Erklärungen/Beurkundungen des gerichtlichen Entscheidungsorgans, liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. Das Vorliegen einer dem Einbringungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Entlohnung der Insolvenzverwalterin in Höhe von EUR 4.200,00 steht anhand des Akteninhalts unzweifelhaft fest und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Dieser Gerichtsbeschluss wurde, nachdem dagegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, unbestritten rechtskräftig und vollstreckbar.

Der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest und ist nicht ergänzungsbedürftig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. In der Sache:

Gemäß § 1 Z 5 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt oder sonst vom Bund vorläufig getragen wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind, etwa die Gebühren der Sachverständigen, von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Gemäß § 184 IO sind die Kosten eines nach § 183 eröffneten Verfahrens, sobald sie feststehen und fällig sind, und soweit sie nicht aus der Masse bezahlt werden können, vorläufig aus Amtsgeldern zu zahlen. Gleiches gilt für die Kosten eines Verfahrens, bei dem das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 183 festgestellt wird (Abs. 1). Die aus Amtsgeldern gezahlten Beträge sind dem Bund unmittelbar aus der Insolvenzmasse und im Abschöpfungsverfahren aus den Beträgen, die der Treuhänder durch Abtretung der Forderungen des Schuldners auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion erlangt, und aus sonstigen Leistungen des Schuldners oder Dritter, die der Treuhänder erhält, zu ersetzen. Sie sind wie die ihnen zugrunde liegenden Forderungen zu behandeln (Abs. 2). Der Schuldner ist mit Beschluss zur Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, die vorläufig aus Amtsgeldern gezahlt und dem Bund noch nicht ersetzt wurden, soweit und sobald er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Drei Jahre nach Beendigung oder Einstellung des Abschöpfungsverfahrens kann die Verpflichtung zur Nachzahlung nicht mehr auferlegt werden (Abs. 3).

Gemäß § 6b Abs. 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

3.3.1 Aus nachstehenden Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht begründet:

Gegenständlich wurde mit Beschluss des BG vom 15.11.2016 die Entlohnung der Insolvenzverwalterin mit EUR 4.200,00 bestimmt, die Berichtigung dieses Betrages aus Amtsgeldern angeordnet und die Beschwerdeführerin verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen auf das genannte Konto zu überweisen.

Bei der im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Entlohnung des Insolvenzverwalters handelt es sich auch um einen einzubringenden Betrag gemäß § 1 GEG (vgl. Dokalik, Gerichtsgebühren § 1 GEG, Anmerkung 19).

Wenn eine derartige gerichtliche Entscheidung (wie im vorliegenden Fall) rechtskräftig ist und der Betrag bei Gericht nicht eingezahlt wurde, ist der rechtskräftig festgestellte Betrag im Justizverwaltungsweg einzubringen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde in diesem Sinn im Justizverwaltungsweg ein Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 GEG zur Einbringung der rechtskräftig gerichtlich bestimmten Entlohnung der Insolvenzverwalterin erlassen.

In diesem Einbringungsverfahren ist die dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag zu Grunde liegende gerichtliche Entscheidung nicht nochmals zu überprüfen. Denn es besteht, wie sich aus § 6b Abs. 4 GEG und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047; 22.12.2010 2010/06/0173) ergibt, bei einer derartigen Einbringung im Justizverwaltungsweg eine Bindung an die Entscheidung des Gerichtes und zwar selbst dann, wenn die gerichtliche Entscheidung offenbar unrichtig sein sollte. In Ansehung eines Betrages, der - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).

Der angefochtene Bescheid/Zahlungsauftrag enthält allerdings eine richtig bestimmte Zahlungsfrist und er entspricht auch der ihm zu Grunde liegenden Entscheidung des Gerichtes im Grundverfahren:

Die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin im Sinn des § 6b Abs. 4 GEG - ihre Pflicht, die vom Gericht bestimmte Entlohnung der Insolvenzverwalterin zu zahlen - ergibt sich dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar und bindend aus dem rechtskräftigen bezirksgerichtlichen Beschluss vom 15.11.2016, der mit dem angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag bloß umgesetzt wurde. Der Ausspruch dieser Zahlungspflicht erfolgte im angefochtenen Bescheid/Zahlungsauftrag dem gerichtlichen Beschluss entsprechend in korrekter Höhe unter richtiger Bestimmung der Zahlungsfrist und Vorschreibung der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt.

Die belangte Einbringungsbehörde war daher aufgrund des bindenden Gerichtsbeschlusses verpflichtet, der Beschwerdeführerin die bestimmte Entlohnung der Insolvenzverwalterin mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben. Dass der in Rede stehende Betrag bereits bezahlt worden wären, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.

Über den von der Beschwerdeführerin beantragten Nachlass ist im gegenständlichen Verfahren nicht abzusprechen, da die Zuständigkeit hierfür gemäß § 9 Abs. 4 GEG dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zukommt. Das Nachlassersuchen wird mit Rechtskraft der Entscheidung an den Präsidenten des OLG Wien weitergeleitet.

3.3.2. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Andere von der Beschwerdeführerin nicht vorgebrachte, gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides sprechende Umstände sind nicht zu erkennen. Da dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat daher dem mit dem angefochtenen Bescheid erlassenen Zahlungsauftrag Folge zu leisten und den offenen Gesamtbetrag auf das dort angegebene Gerichtskonto einzuzahlen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Weder wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt noch lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).

3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung;

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Belohnung, Bindungswirkung gerichtliche Einbringung,
Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht, Insolvenzverfahren,
Insolvenzverwalter, Nachzahlungsverpflichtung,
Verfahrenskostenersatz, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W214.2150401.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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