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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde
1.) des J A und 2.) der C A, beide in S, beide vertreten durch Dr. Walter Hasibeder und Dr. Josef Strasser, Rechtsanwälte in Ried i.I., Roßmarkt 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Oktober 1996, Zl. 410.071/08-I B/96, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1.) Stadtgemeinde M und 2.) Gemeinde S, beide vertreten durch Dr. Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, Stadtplatz 20), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
In den Jahren 1956 bis 1970 ließen die mitbeteiligten Parteien (mP) am S.-Bach ohne wasserrechtliche Bewilligung Regulierungsarbeiten durchführen.
1969 führten die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft B. (BH) Beschwerde darüber, daß durch diese Regulierungsmaßnahmen der Wasserzufluß zu ihrer Fischzuchtanlage beeinträchtigt worden sei.
Mit dem im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG ergangenen Bescheid vom 8. August 1972 verpflichtete der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die mP, entweder nachträglich um die wasserrechtliche Bewilligung für die Regulierungsarbeiten anzusuchen oder die eigenmächtig vorgenommene Neuerung zu beseitigen. Einer gegen diesen Bescheid von den mP eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1973 keine Folge gegeben.
In der Folge beantragten die mP bei der BH die nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Regulierung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juli 1977 wurde den mP die beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt; die Anträge und Einwendungen der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer wurden zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde u.a. der nunmehrigen Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1979, 1893/77, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründet wurde diese Entscheidung damit, die belangte Behörde habe sich zwar teilweise mit den Einwendungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt, jedoch nicht in erschöpfender Weise; somit sei erkennbar, daß die belangte Behörde mit ihrer Bestätigung der Zurückweisung der erhobenen Einwendungen in Wahrheit keine Sachentscheidung habe fällen wollen. Die belangte Behörde habe nämlich in ihrer knapp gehaltenen Bescheidbegründung nicht eindeutig erkennen lassen, welchen Zeitpunkt sie als für die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse und einer allfälligen Beeinträchtigung für maßgebend erachtet habe. Die Beschwerdeführer seien mit ihrem Einwand im Recht, daß durch das Vorgehen der mP ohne wasserrechtlichen Konsens und ohne entsprechende seinerzeitige Erhebungen über den Grundwasserstand ein Beweisnotstand herbeigeführt worden sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wäre mit entsprechender Erhärtung durch Sachverständigengutachten
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unter Bedachtnahme auf die ursprünglich im Zeitpunkt des Beginnes der Regulierungsarbeiten gegebenen bzw. zu vermutenden Verhältnisse - im möglichst genauer Weise zu ermitteln gewesen, welche hydrogeologischen und hydrologischen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung mutmaßlicherweise dann bestanden hätten, wenn die konsenslos durchgeführten Regulierungsarbeiten bisher gar nicht vorgenommen worden wären. Von diesem fiktiven Zustand wäre auszugehen, um beurteilen zu können, ob und inwieweit die
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tatsächlich bereits gesetzwidrig erfolgten - Regulierungsmaßnahmen Rechte der Beschwerdeführer berühren würden. Den Beschwerdeausführungen sei auch insofern Berechtigung zuzusprechen, als zu wenig auf die Sachverständigenausführungen von Univ. Prof. Dr. D eingegangen worden sei. Insbesondere sei den von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumenten über den Ausschluß möglicher sonstiger Ursachen für den Rückgang des Wasserdargebotes nicht die entsprechende Beachtung geschenkt worden.
Im fortgesetzten Verfahren wurden durch die Oberbehörde die Bescheide der Unterinstanzen aufgehoben.
Im Zuge des von der BH neu durchgeführten Verfahrens vertraten die Beschwerdeführer weiterhin unter Hinweis auf von ihnen vorgelegte Unterlagen den Standpunkt, die Regulierung und der durch sie geschaffene Zustand seien die Ursache für einen enormen Rückgang der Wasserzufuhr zu ihrer Fischzuchtanlage; diese Regulierung verletze daher ihre Rechte.
Mit Bescheid vom 28. Mai 1982 erteilte die BH den mP neuerlich die wasserrechtliche Bewilligung für die durchgeführten Regulierungsmaßnahmen; die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen diese Bewilligung wurden abgewiesen, Schadenersatzforderungen zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer beriefen. Zur Entscheidung über diese Berufung wurde auf Grund eines Devolutionsantrages die belangte Behörde zuständig. Diese richtete an einen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik folgende Fragen:
"1. Ist es denkbar, daß die gegenständliche Regulierung - würde sie heute bei ungestörten hydrologischen Verhältnissen durchgeführt - ein Versiegen aufgehenden Grundwassers bzw. eine Verminderung der Wasserführung im Sch.-Brunnbach und in sonstigen Gräben im Talboden im Bereich Sch. zur Folge haben könnte? ("Ungestörte Verhältnisse" heißt hier im Sinne des Verwaltungsgerichtshofes die Fiktion, daß weder die Regulierung noch die massive Grundwasserentnahme durch (die Beschwerdeführer) erfolgt sei).
2. Wären derartige Folgen nach fachlicher Voraussicht zu erwarten? (Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß eine Rechtsverletzung "einwandfrei hervorgekommen" sein, die bloße Möglichkeit genügt nicht).
3. Wenn solche Folgen zu erwarten sind, liegt darin ein Eingriff in Rechte (der Beschwerdeführer)? (zur Definition dieser Rechte siehe den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 13.09.1994, Zl. 410.071/06-IB/954)."
Zu diesen Fragen erstattete der wasserbautechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten:
"In der Angelegenheit (der Beschwerdeführer) wurden bereits zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen (eine Aufstellung ergab mehr als fünfzig, wobei die überwiegende Mehrheit Stellungnahmen sind, die zu anderen Gutachten bzw. Stellungnahmen gemacht wurden) aus unterschiedlichen Sachbereichen aus verschiedenen Verfahren abgegeben. Des weiteren liegen Messungen des Grundwassers und der Oberflächengewässer im Bereich Sch. bzw. der Fischzuchtanlage (der Beschwerdeführer) nach den Eingriffen in die hydrologischen Verhältnisse des Gebietes vor. Vor den Regulierungsmaßnahmen des Sch.-Baches wurden keine Aufnahmen bzw. Messungen durchgeführt, die die Grundwasserverhältnisse festgehalten hätten.
Zu den im Votum gestellten Fragen wird aus fachlicher Sicht
festgestellt:
(ad 1)
Um diese Frage beantworten zu können, wären zunächst einmal die ungestörten hydrologischen Verhältnisse, d.h. jene, die vor der Sch.-Bach-Regulierung und der Grundwasserentnahme durch (die Beschwerdeführer) vorlagen, festzustellen. Da für den Zeitraum vor 1965 keine Aufzeichnungen der Grundwasserstände und Abflüsse im Bereich Sch. vorliegen, ist man gezwungen, die ursprünglichen Verhältnisse aus Daten, die nach den Veränderungen gewonnen wurden, abzuleiten.
Die hydrogeologische Situation wurde bereits in mehreren Gutachten (zum Beispiel X P 1966 und 1970, W 1970, S 1981, L 1983, H 1989), ausführlich beschrieben, sodaß hier nur eine kurze Zusammenfassung wiedergegeben wird. Auf dem Schlier (Grundwasserstauer) befindet sich eine mächtige Schotterauflage (Grundwasserleiter von 25 bis 30 m. Den obersten Bodenhorizont bildet eine 0,5 bis 2,0 m dicke Lehm- oder Tonschichte (Deckschichte), die zum Teil kies- und schotterhältig ist, und aus der sich der Kulturboden entwickelte. Die Durchlässigkeit des Grundwasserkörpers ist außerordentlich gut, nur an den Talrändern nimmt sie stark ab.
Die heutigen hydrologischen Verhältnisse des Grundwassers im Bereich der Regulierungsstrecke Sch.-Bach lassen sich auf Grund von Messungen (siehe H 1979, Bl 1981, H 1981, A 1975/76/79), wie folgt kurz darstellen:
Im allgemeinen liegt der Grundwasserspiegel unter dem Wasserspiegel des Sch.-Baches. Nur bei hohen Grundwasserständen kommt es im oberen Bereich der Regulierungsstrecke zur Exfiltration von Grundwasser in den Sch.-Bach. Diese Grundwasseraustritte sind sowohl zeitlich als auch örtlich beschränkt. In diesen Fällen kommt es aber zu keiner Beeinflussung (siehe Bl 1981, H 1979) der Zuflüsse zur Fischzuchtanlage (der Beschwerdeführer).
Messungen (A 1976/79, H 1978/81) im Bereich der Fischzuchtanlage, die erst nach Beginn der Grundwasserentnahmen durch (die Beschwerdeführer) stattfanden, ergaben folgende Verhältnisse.
H stellte zwar einen direkten Zusammenhang der Quellschüttungen im Bereich der Fischzuchtanlage mit der Entnahmemenge durch die Pumpen fest (siehe H 1981), eine Beeinflussung des Grundwassers im Bereich des Sch.-Baches konnte dabei aber nicht beobachtet werden. Der Zufluß der Oberflächenwässer zur Fischzuchtanlage wird von den Brunnenentnahmen, wiederum laut Aussage von H, nicht wesentlich beeinflußt (siehe H 1978). Durch die Entnahme von ca. 600 l/s aus der Brunnenanlage im Bereich der Fischzuchtanlage wird der Grundwasserspiegel in südlicher und nördlicher Richtung um ca. 900 m und in westlicher Richtung um ca. 600 m abgesenkt.
Prinzipiell können Grundwasservorkommen in zwei unterschiedlichen Formen vorliegen:
(a) freies Grundwasser, d.h. der Grundwasserspiegel hat eine freie Oberfläche - vergleichbar mit einem Abfluß in einen Bach)
(b) gespanntes Grundwasser (d.h. daß sich das Grundwasser unter Druck befindet).
Diese beiden Möglichkeiten, in Verbindung mit den heutigen Verhältnissen, lassen für den gegenständlichen Fall folgende drei Szenarien, wie die Verhältnisse vor den Beeinflussungen ausgesehen haben könnten, zu.
(a) freies Grundwasser - Grundwasserspiegel unter dem Sch.-Spiegel:
Es lag auch vor der Sch.-Bachregulierung ein freier Grundwasserspiegel vor. Unter der Voraussetzung, daß sich der Grundwasserspiegel auch damals großteils unter dem Wasserspiegel des Sch.-Baches befand, würde eine Tieferlegung der Sohle die hydrologischen Verhältnisse im Einflußbereich des Schwemmbaches nicht wesentlich ändern. Eine Beeinflussung wäre jedoch insofern gegeben, als bei hohen Grundwasserspiegellagen mehr Wasser in den Sch-Bach abfließen könnte. Diese Änderung im Wasserhaushalt (mehr Oberflächenabfluß - weniger Grundwasserabfluß) ist aus fachlicher Sicht als äußerst geringfügig anzusehen, da diese Verhältnisse sowohl zeitlich als auch örtlich beschränkt sind und dadurch in der Gesamtbilanz nur eine geringe Veränderung zugunsten des Oberflächenabflusses bewirken würde und nur dann auftreten würde, wenn ohnehin genügend Wasser vorhanden wäre. Auswirkungen auf die weit entfernten Quellen (der Beschwerdeführer) wären auszuschließen. Eine großräumige Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels ist aus ho. Sicht bei der angenommenen Sachlage nicht denkbar.
(b) Freies Grundwasser - Grundwasserspiegel über dem Sch.-Bachspiegel:
Es lag vor der Sch.-Bachregulierung ein freier Grundwasserspiegel vor. Unter der Voraussetzung, daß der Grundwasserspiegel sich damals großteils über dem Wasserspiegel des Sch.-Baches befand, also allgemein ein höherer Grundwasserstand vorlag als es heute der Fall ist, müßte das Grundwasser den Sch.-Bach dotieren. Bei dieser Annahme müßte es zu einer massiven großräumigen Grundwasserabsenkung durch die Eintiefung der Sohle des Sch.-Baches im Zuge der Regulierung gekommen sein, um den heutigen Zustand (Grundwasserspiegel liegt tief unter der Sch.-Bachsohle) erklären zu können. Ein Zusammenhang mit dem Rückgang der Ergiebigkeit der Quellen (der Beschwerdeführer) wäre möglich, wenngleich das Ausmaß gering sein dürfte.
(c) Gespanntes Grundwasser:
Bevor die Regulierung durchgeführt wurde, könnte sich der Grundwasserkörper in einem gespannten Zustand befunden haben. Voraussetzungen für diese Annahme wären einerseits eine ausreichend dicke und dichte Deckschichte in einem Bereich, der sowohl den Sch.-Bach als auch die Quellen (der Beschwerdeführer) einschließen müßte und andererseits ein ausreichend hoher Grundwasserstand, um eine der Schüttung der Quellen im Bereich der Fischzuchtanlage (der Beschwerdeführer) entsprechende Druckhöhe aufbauen zu können. Wären derartige Verhältnisse vorgelegen, so wäre es nicht auszuschließen, daß es durch die Tieferlegung der Sch.-Bachsohle im Zuge der Regulierungsmaßnahmen zu einem Einschnitt in die dichte Deckschichte gekommen wäre, welcher eine Entspannung des Grundwassers bewirken könnte. In der Folge könnte die Druckhöhe im Bereich des Schwemmbaches abfallen, worauf sich ein freier Grundwasserspiegel einstellen würde. Eine Beeinflussung der Ergiebigkeit der Quellen (der Beschwerdeführer) wäre in diesem Fall nicht auszuschließen.
Die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der beschriebenen Szenarien im gegenständlichen Bereich wird auf Grund der vorliegenden Unterlagen aus fachlicher Sicht wie folgt bewertet:
(ad a) freies Grundwasser - Spiegel unter dem Sch.-Bachspiegel:
Messungen (A 1975/76/79, H 1979/81, B 1981, Bl 1981), die nach der Sch.-Bachregulierung gemacht wurden, zeigen, daß heute die Verhältnisse des Szenarios (a) vorliegen. Sowohl B (1981) als auch Bl (1981) zeigen in ihren Untersuchungen, daß nach der Regulierung des Sch.-Baches der Grundwasserspiegel fast immer deutlich tiefer als der Wasserspiegel des Sch.-Baches liegt. B versucht durch Extrapolation der vorliegenden Daten den Zustand vor der Regulierung festzustellen. Er zeigt mittels statistischem Vergleich mit stromab gelegenen Daten, die vor den Baumaßnahmen ermittelt wurden, daß sich die Grundwasserverhältnisse durch die Regulierung nicht wesentlich verändert haben können. Dies stellt eine Bestätigung des Szenarios (a) dar. Kritisch wird angemerkt, daß diese Extrapolation nur mit wenigen Daten durchgeführt wurde und deshalb die Messungen nicht unmittelbar auf das gegenständliche Gebiet übertragen werden können. Bemerkenswert hingegen ist die große Abhängigkeit vom Wasserstand im Sch.-Bach und der Grundwasserspiegellage und die rasche Reaktion des Grundwassers auf Änderungen des Oberflächengewässers, was auf eine gute Durchlässigkeit des Untergrundes schließen läßt. Bl verwendet bei seinen Untersuchungen nur Daten, die nach der Sch.-Bachregulierung ermittelt wurden. Aber auch hier zeigt sich die gute Korrelation Grundwasserstand - Sch.-Bachwasserspiegel, die durch die Aussagen B bestätigt wird.
Szenario (a) kann somit als Möglichkeit der ungestörten Verhältnisse angesehen werden.
(ad b) Freies Grundwasser - Spiegel über dem Sch.-Bachspiegel:
Dieses Szenario scheint auf Grund der vorliegenden Unterlagen wenig wahrscheinlich zu sein. Die Messungen lassen nicht auf eine andauernde Exfiltration des Grundwassers in den Sch.-Bach schließen (siehe B 1981). Beobachtungen (siehe D 1970/72/74, Bl 1981, H 1982), daß der Sch.-Bach früher öfter trockengefallen ist und in dieser Zeit keine Dotation durch das Grundwasser erfolgen konnte, bestätigen die Messungen. Parallel zum Sch.-Bach verlaufen tieferliegende Gerinne und Gräben, die in diesem Fall immer eine Vorflutfunktion haben müßten, aber Beobachtungen (siehe Bl 1981) zufolge nur bei hoch anstehendem Grundwasser und ausufernden Hochwässern Wasser führten.
Aus fachlicher Sicht ist dieses Szenario nicht geeignet, die ursprünglichen Verhältnisse plausibel zu erklären.
(ad c) gespanntes Grundwasser:
Wesentlich zur Beantwortung der Frage, ob dieses Szenario als ursprünglich gegeben anzusehen ist, sind die Voraussetzungen einer ausreichend dichten und mächtigen Deckschichte und einer entsprechenden Druckhöhe im Bereich des Sch.-Baches. Auch hier liegen ausschließlich Messungen vor, die nach der Regulierung des Sch.-Baches durchgeführt wurden. Aber im Gegensatz zu den hydrologischen Daten, die möglicherweise durch die Sch.-Bachregulierung geändert wurden, sind die hydrogeologischen Daten, in diesem Fall der Aufbau und Zusammensetzung des Bodens in seiner Funktion als dichte Deckschichte (Gutachten X P 1966, S 1981) als ursprünglich zu betrachten, sodaß die ermittelten Größen auch vor der Sch.-Bach-Regulierung Gültigkeit hatten.
Die Möglichkeit eines gespannten Grundwasserkörpers ist in mehreren Gutachten diskutiert und unterschiedlich bewertet worden.
Sowohl D als auch H machen in ihren Gutachten nur qualitative Aussagen über die Möglichkeit gespannter Verhältnisse, die sie aus den Ergebnissen der Untersuchung der
X P 1966 ableiten. Aus dieser Untersuchung lassen sich nach ho. Sicht nicht die für gespannte Grundwasserverhältnisse notwendigen Voraussetzungen, nämlich das Vorhandensein einer ausreichend dichten und mächtigen Deckschichte, ableiten (siehe auch Bl 1981).
T versuchte 1982 an Hand von Vergleichsrechnungen gespannte Grundwasserverhältnisse nachzuweisen. Da die Basis für seine Überlegungen Pumpversuche (D 1976, H 1978) waren, die im Bereich der Fischzuchtanlage (der Beschwerdeführer) gemacht wurden, ist eine Übertragung der Ergebnisse auf den gesamten Sch.-Bachbereich nicht zulässig. Möglicherweise liegen auf Grund lokaler Gegebenheiten gespannte Verhältnisse im Bereich der Quellen (der Beschwerdeführer) vor, worauf auch in anderen Gutachten (K 1975, W 1975) hingewiesen wurde, eine Übertragung der möglicherweise lokal zutreffenden Aussagen auch auf das gesamte gegenständliche Gebiet, für das derartige Untersuchungen nicht vorliegen, ist aus ho. Sicht nicht zulässig.
Auch der Versuch einer numerischen Simulation (T 1983) kann aus ho. Sicht nicht als Beweis für das Vorliegen ursprünglich gespannten Grundwassers angesehen werden. Dieses Gutachten versucht mittels einer Berechnung die ursprünglichen Verhältnisse und deren behauptete Änderungen durch die Sch.-Bachregulierung numerisch nachzubilden.
Die vorliegende mathematische Formulierung entspricht nicht der vorgegebenen Problemstellung. Insbesondere wird auf folgende Punkte hingewiesen:
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Es handelt sich um ein verzerrtes Modell, d.h. Längen- und Höhenmaßstab sind unterschiedlich. Die dadurch entstehende Verzerrung wurde bei den Ergebnissen nicht berücksichtigt.
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Das Modell wurde als Schnittmodell (die Schnittebene ist ein Querprofil, das einen Teil des Sch.-Bachtales darstellt), konzipiert. Durch diese Wahl des Modellgebietes können die Grundwasserströmungsverhältnisse des Sch.-Bachtales, die quer zur vorliegenden Ebene verlaufen, nicht berücksichtigt werden. Eine Interpretation der Ergebnisse wäre nur im Modellbereich möglich. Eine Übertragung dieser Aussagen, insbesondere die der Gespanntheit des Grundwassers, auf den gesamten Bereich wäre unzulässig.
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Annahmen, die für die Ergebnisse der Berechnung von Bedeutung sind, wurden willkürlich getroffen bzw. sind schlüssig nicht nachvollziehbar. So ist die angenommene Verteilung der Schichten im Untergrund durch keine der Untersuchungen bestätigt worden. Eine Abschätzung der Durchlässigkeiten wurde ohne entsprechende Messungen vorgenommen bzw. falsch angesetzt (D, der nur einen Mittelwert
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Streuung um das 10-fache - angibt, machte seine Messungen im Bereich der Fischzuchtanlage (der Beschwerdeführer) und nicht
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wie angesetzt - im Sch.-Bachbereich. Auch die Mächtigkeiten der Deckschichte wurden im Bereich der Brunnbäche willkürlich auf 2,0 m erhöht, was das Ergebnis der Rechnung wesentlich beeinflußt.
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Die in den Varianten angenommenen Randbedingungen entsprechen nicht der Wirklichkeit. So werden, wie T wörtlich in seinem Gutachten schreibt, "rechnerische Ergebnisse erhalten, welche in der Natur selbst nicht stattfinden können". Zweck eines mathematischen Modells ist die Simulation der natürlichen Verhältnisse, wobei Randbedingungen zu wählen sind, die diesen entsprechen. Werden nun Randbedingungen gewählt, die in der Natur nicht möglich sind, so sind das Modell und die daraus gewonnenen Erkenntnisse falsch. Die Ergebnisse der vorliegenden Berechnung können deshalb nicht zur Beurteilung der Grundwassersituation herangezogen werden.
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Selbst die ermittelten Ergebnisse lassen nicht zwingend auf gespannte Verhältnisse schließen. T gibt jene Bereiche als gespannt an, in denen die Potentiallinie in die Deckschichte zu liegen kommt. Ob der Grundwasserspiegel gleich der Potentiallinie ist (freies Grundwasser) oder unter der Potentiallinie liegt (gespanntes Grundwasser) ist aus der Berechnung nicht ersichtlich.
Die von T vorgelegten Untersuchungsergebnisse sind für eine Beurteilung der ungestörten Verhältnisse ungeeignet. Untersuchungen der Deckschichte führte auch S (1981) durch. Er bestimmte die Kornverteilungen, Durchlässigkeiten und Bodenaufbau im Bereich des Sch.-Baches. In seiner Stellungnahme bei der Verhandlung vom 26.3.1983 legte er seine Untersuchungen ausführlich dar. Er kommt zu dem Schluß, daß auf Grund der Durchlässigkeit, die überwiegend den Bereich gut durchlässiger Lockersedimente repräsentiert, keine hydrologische "Sperrlage" vorhanden ist und deshalb keine gespannten Verhältnisse vorliegen, noch vorlagen.
Bl hingegen versucht, ebenfalls auf Grundlage der Untersuchungen der X P von 1966 und jener von S 1981 zu zeigen, daß keine gespannten Verhältnisse möglich sind. Auch er kommt zu dem Schluß, daß das Grundwasser nicht gespannt sein konnte.
Ein Vergleich der Mächtigkeiten der Deckschichten (X P 1966) mit der Höhenlage der ursprünglichen Sohle des Sch.-Baches (Plan D 1973) zeigt, daß auch vor den Regulierungsmaßnahmen die Sohle des Sch.-Baches in den Grundwasserleiter eingeschnitten hat. Auch gibt es keine früheren Angaben über artesische Wässer oder Vernässungen im Bereich des Sch.-Baches, welche einen Hinweis auf ehemals gespannte Grundwasserverhältnisse geben würden.
Zusammenfassend kann auf Grund der vorliegenden Unterlagen ein ursprünglich gespannter Zustand des Grundwassers im Bereich des Sch.-Baches mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Ein Vergleich der Stellungnahmen und ho. Überlegungen zu den drei Szenarien zeigt, daß sowohl Szenario (b) als auch Szenario (c) auf Grund der vorliegenden Unterlagen ausgeschlossen werden können. Somit können jene Zustände mit großer Sicherheit als die ursprünglichen bezeichnet werden, die im Szenario (a) beschrieben wurden. Das heißt, daß sich das Grundwasser auch vor der Regulierung des Sch.-Baches in einem ungespannten Zustand befunden hat (siehe auch S 1981, Bl 1981), wobei sich der Grundwasserspiegel im Sch.-Bachbereich durch die Tieferlegung der Sohle nicht wesentlich verändert hat, da er sich auch vor der Regulierung unter der Sch.-Bachsohle befand.
Zusammenfassend kann die gestellte Frage dahingehend beantwortet werden, daß die Regulierung des Sch.-Baches, würde sie heute bei ungestörten hydrologischen Verhältnissen, die unter den zugunde gelegten Annahmen aus fachlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Szenario (a) entsprechen würden, durchgeführt, keinen Einfluß auf die Ergiebigkeit der Quellen (der Beschwerdeführer) bzw. der Wasserführung im Sch.-Brunnbach und sonstigen Gräben zur Folge hätte.
(ad 2)
Wie schon unter (ad 1) dargelegt wurde, ist auf Grund der aus den Unterlagen abgeleiteten "ungestörten Verhältnisse" kein direkter Zusammenhang zwischen Sch.-Bachregulierung und dem Zurückgehen der Schüttung der Quellen (der Beschwerdeführer) gegeben. Ziel der Untersuchung war, ob ein solcher Zusammenhang möglich ist bzw. vorliegt. Eine Erklärung für die Verminderung der Ergiebigkeit kann nicht gegeben werden. Aus fachlicher Sicht kann sie aber als Folge der Regulierungsmaßnahmen im Bereich des Sch.-Baches ausgeschlossen werden (siehe Beantwortung der ersten Frage).
(ad 3)
Da derartige negative Folgen aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten sind, liegt auch kein Eingriff in Rechte (der Beschwerdeführer), dessen Klärung es noch bedarf, vor."
Dieses Gutachten wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführer bezeichneten in einer Reihe von Stellungnahmen dieses Gutachten als unrichtig und legten wiederholt Unterlagen vor, bei deren Berücksichtigung sich ihrer Meinung nach ein anderes Gutachtensergebnis ergeben müsse.
Die belangte Behörde holte eine ergänzende Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser setzte sich (nur) mit einem von den Beschwerdeführern erwähnten Gutachten "Möglichkeiten der Grundwassererschließung im Einzugsgebiet der M." von I aus dem Jahre 1979 auseinander und kam zu dem Schluß, daß aus diesem Operat keine neuen Erkenntnisse für die Beurteilung der hydrogeologischen und geologischen Verhältnisse im fraglichen Bereich ableitbar seien.
Die Beschwerdeführer replizierten, das Gutachten I sei keine Grundlage für die Überprüfung der geschlossenen Deckschicht, da sich dieser Sachverständige mit den Bodenschichten nicht befaßt und lediglich Grundlagen der Rohölaufsuchungsgesellschaft verwendet habe. Sie beantragten, die belangte Behörde wolle für den in Aussicht genommenen Lokalaugenschein einen Untersuchungskatalog vorschreiben (Anzahl der Probeschürfungen usw.).
Bei der von der belangten Behörde am 1. und 2. Juli 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärten die von den Beschwerdeführern beigezogenen Fachbeistände Tr und T mit näherer Begründung, die durchgeführten Regulierungsmaßnahmen seien die Ursache des Rückganges des Wasserzuflusses zur Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer.
Die wasserbautechnischen Amtssachverständigen nahmen zu diesen Ausführungen im einzelnen Stellung und kamen zum gegenteiligen Ergebnis.
Dem Antrag der Beschwerdeführer auf Einräumung einer Frist zur Stellungnahme zum Verfahrensergebnis wurde stattgegeben und ihnen eine Frist bis Ende Juli 1996 zur Vorlage einer Stellungnahme eingeräumt.
Innerhalb der eingeräumten Frist erstatteten die Beschwerdeführer diese Stellungnahme, wobei sie weitere Gutachten ihrer Fachbeistände T und Tr anschlossen. Letztere bekräftigten ihre bereits in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen der Regulierung und dem Rückgang des Wasserzuflusses zur Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 1996 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 28. Mai 1982 ab.
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Amtssachverständigengutachtens (samt Ergänzungen), die Bewilligungspflicht für die Regulierung sei durch rechtskräftige Vorbescheide außer Streit gestellt. Die Parteistellung der Beschwerdeführer könne angesichts einschlägiger Vorentscheidungen ebenfalls nicht zweifelhaft sein, sei doch eine Beeinträchtigung der Fischzucht durch die Regulierungsmaßnahmen nicht von Haus aus denkunmöglich. Eine Verletzung bestehender Rechte könne nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber nur unter der Voraussetzung angenommen werden, daß im Ermittlungsverfahren eine zu erwartende Beeinträchtigung solcher Rechte, hervorgerufen durch das zur Bewilligung stehende Vorhaben, einwandfrei hervorgekommen sei, während die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung für den Nachweis einer Verletzung von Rechten nicht ausreichen könne. Unter dem Gesichtspunkt dieser ständigen Judikatur sei das Verfahrensergebnis wie folgt zu würdigen:
Das Vorliegen einer oberflächennahen Schichte geringerer Durchlässigkeit sei einwandfrei belegt. Die Annahme ihrer Dichtheit in der Weise, daß notwendigerweise dauernd und großräumig gespannte Grundwasserverhältnisse vorliegen müßten, erscheine jedoch nicht stichhaltig. Wäre dies der Fall, dann dürften weder Niederschläge noch auch ausgeuferte Hochwässer wieder versickern; dies sei aber der Fall, da keine Hinweise auf Vernässungen und Stauungen hätten gefunden werden können. Eine absolute Dichtheit der Deckschichte könne somit ausgeschlossen werden. Unter der Annahme, daß diese Deckschichte eine geringere Durchlässigkeit als die eigentlich wasserführende Schichte aufweise, könne davon ausgegangen werden, daß bei größerem Grundwasserandrang örtlich und zeitlich begrenzt gespannte Grundwasserverhältnisse so lange auftreten könnten, bis das in die Deckschichte - langsam - aufsteigende Grundwasser die Potentiallinie erreicht habe. Derartige Bodenverhältnisse verhinderten nicht die Kommunikation von Grundwasser und Sch.-Bach, und zwar auch dann nicht, wenn dieser ausschließlich in der Deckschichte gelegen wäre. Damit sei aber auszuschließen, daß vor der Sch.-Bach-Regulierung großräumig gespannte Grundwasserverhältnisse bestanden hätten. Dies stimme auch mit den Unterlagen - zum Beispiel X P - überein, wonach der Grundwasserspiegel im Bereich der Fischzucht der Beschwerdeführer an die Deckschichte heranreiche, zum Sch.-Bach hin aber bereits unter die Deckschichte absinke bzw. in Richtung talaus erheblich unter der Deckschichte liege. Die Angaben von T über gespannte Grundwasserverhältnisse im Bereich der Fischzuchtanlage stimmten ebenfalls damit überein und seien auch von den Amtssachverständigen als durchaus möglich bezeichnet worden. Damit könne jenes Szenario aus der weiteren Betrachtung ausgeschieden werden, nach dem im Bereich der Sch.-Bach-Regulierung großräumig gespannte Grundwasserverhältnisse bestanden haben könnten, die durch die Regulierung gravierend gestört hätten werden können. Das mathematische Modell von T könne nicht als Gegenbeweis gelten, weil es von nicht belegten Annahmen ausgehe und auch nicht mit den bestehenden Verhältnissen in Übereinstimmung gebracht werden könne. Der Grundwasserspiegel liege in weiten Bereichen unterhalb der Sohle des (eingetieften) Sch.-Baches. Dies wäre nicht erklärlich, wenn ursprünglich der Grundwasserspiegel so hoch gewesen wäre, daß dauernd Grundwasser in den Sch.-Bach ausgetreten wäre. Auch bei einer Eintiefung des Sch.-Baches hätte der Grundwasserspiegel auf Grund hydrostatischer Druckverhältnisse nicht wesentlich - und vor allem nicht dauernd - unter den Wasserspiegel im Sch.-Bach absinken können. Nicht das lokale Austreten von Grundwasser in den Sch.-Bach, sondern nur eine gravierende Veränderung des Grundwasserzustromes hätte eine solche Absenkung bewirken können. Nun sei zwar allgemein ein Absinken des Grundwasserspiegels belegt, keineswegs aber derart schwerwiegende Veränderungen, die ein "Ausrinnen" des Grundwasserkörpers mangels Nachschubs bewirken hätten können. Es könne daher auch jenes Szenario ausgeschlossen werden, bei dem der Grundwasserspiegel generell über dem Bachwasserspiegel gelegen wäre. Damit bleibe nur noch die Möglichkeit, daß der Grundwasserspiegel - wie heute - nur zeitweise und örtlich über dem Bachwasserspiegel gelegen sei und damit auch nur zeitweise und örtlich eine Aussickerung von Grundwasser in den Sch.-Bach erfolgt sei. Durch die Eintiefung des Sch.-Baches hätten diese Aussickerungsstellen und -zeiten zwar etwas ausgedehnt werden können, doch könne aus hydraulischen Gründen die Absenkung der Sohle nicht gleichgesetzt werden mit einer in gleicher Weise erfolgten Spiegelabsenkung im Sch.-Bach. Derartige Austrittsstellen und -zeiten hingen davon ab, daß der Grundwasserspiegel über dem Bachwasserspiegel liege. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn der Bachwasserspiegel durch Hochwässer über den Grundwasserspiegel ansteige, damit das Grundwasser örtlich dotiert bzw. rückgestaut werde und nach Durchgang der Hochwasserwelle der Grundwasserspiegel über dem Bachwasserspiegel liege. In dieser Situation trete so lange Grundwasser in den Sch.-Bach aus, bis der frühere Grundwasserspiegel (gleich oder unter dem Bachwasserspiegel) wieder erreicht sei. Es liege auf der Hand, daß in einem rund 30 m mächtigen Grundwasserstrom, der zudem seitlich von Hangwässern mitgespeist werde, die Auswirkungen solcher vorübergehenden Aussickerungen (nach Aufstau) örtlich und zeitlich begrenzt blieben bzw. auch nach der Regulierung begrenzt geblieben seien. Damit aber seien weitreichende Auswirkungen auf die rund 1 km entfernte Fischzuchtanlage auszuschließen, zumal zwischen der Fischzucht und dem Sch.-Bach in der Tiefenlinie des Tales der westliche B.-Bach liege und der Zustrom aus dem K.-Wald durch Baumaßnahmen am Sch.-Bach nicht beeinflußt werden könne. Dies stimme auch damit überein, daß selbst die seit Jahren vorgenommene dauernde Entnahme von 600 l/s aus dem Grundwasser im Bereich der Fischzuchtanlage mit ihrem Absenktrichter bei weitem nicht in den Nahbereich des Sch.-Baches reiche.
In Würdigung aller im Verfahren erhobenen Beweise und Gutachten sei im wesentlichen jenem der Amtssachverständigen zu folgen. Darin werde schlüssig dargetan, daß auch vor der Sch.-Bach-Regulierung im wesentlichen ähnliche Grundwasserverhältnisse bestanden hätten wie heute und daß die Sch.-Bach-Regulierung zwar Auswirkungen auf die Grundwasserverhältnisse gehabt haben müsse, diese Auswirkungen aber räumlich und zeitlich begrenzt seien und damit eine Beeinträchtigung der Wasserentnahmerechte der Beschwerdeführer auszuschließen, jedenfalls aber nicht erweisbar sei.
Auch der Versuch, andere mögliche Ursachen des Rückganges der Zuflüsse zur Fischzucht zu eliminieren, daß nur die Regulierung als alleinige Ursache in Betracht kommen könne, führe zu keinem anderen Ergebnis. Keiner der zahlreichen Faktoren einer Verringerung der Zuflüsse könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zwar seien die Auswirkungen der einzelnen Faktoren und Maßnahmen nicht quantifizierbar, ihre Summenwirkung könne aber durchaus als mögliche Ursache für den belegbaren allgemeinen Rückgang des Wasserdargebotes angesehen werden. Damit biete auch die Eliminationsmethode keinen Beweis für die behauptete Rechtsverletzung.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 13. März 1997, B 4946/96, ihre Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie bringen vor, die belangte Behörde hätte zunächst den Umfang ihrer Rechte und dann den Rückgang der Quellschüttung ermitteln müssen. Dies sei nicht geschehen. Ohne die Prüfung der Frage, welches Wasserdargebot am Beginn der Regulierung vorhanden gewesen sei und in welchem Ausmaß die Quellschüttung zurückgegangen sei, sei eine Beurteilung des Ursachenzusammenhanges gar nicht möglich. Nach Ermittlung der ursprünglich vorhandenen Wassermenge und des Rückganges derselben hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Regulierung und dem Rückgang der Quellschüttung gegeben sei. Dazu sei die positive Beweisführung durch Sachverständigengutachten und eine negative Beweisführung durch den Ausschluß anderer Ursachen möglich. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die "für die Bejahung der Anspruchsberechtigung zu sprechen scheinen", sodaß sie gar nicht in die Lage habe kommen können, Gründe und Gegengründe einander gegenüber zu stellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen. Neben den zahlreichen, von den Beschwerdeführern zur Stützung ihrer Argumente im Verfahren vorgelegten Gutachten, welche von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht gewürdigt worden seien, hätten die Beschwerdeführer mit ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 1996 noch weitere Gutachten vorgelegt. Auf diese Gutachten sei die belangte Behörde überhaupt nicht eingegangen. Prof. Dipl.-Ing. Tr habe dargelegt, welche Situation derzeit vorliege und welchen Einfluß die Regulierung gehabt haben müsse. Der Privatgutachter habe hervorgehoben, daß die Aufschneidung der Sperrschichte und die Erhöhung des Abflußvermögens dazu führen müsse, daß sowohl seitlich als auch unterhalb der Exfiltrationszone eine Absenkung und Entspannung des Grundwassers erfolge. Durch die Entspannung des Grundwassers sei es zu einer sensiblen Reaktion der artesischen Quellen im B.-Bach-Gebiet gekommen, wodurch diese ihre große Ergiebigkeit eingebüßt hätten. Ebenso habe der Privatgutachter Dr. T neuerlich, und zwar unter Einbeziehung anderer Gutachter, dargelegt, daß einerseits der Ursachenzusammenhang eindeutig belegt sei und andererseits für die mP auch voraussehbar gewesen sei, daß dieser Schaden eintreten würde. Der Privatgutachter habe auch Probeschürfe, die von der belangten Behörde nicht durchgeführt worden seien, vorgenommen und die Ergebnisse in seinem Gutachten dargestellt. Über diese Beweismittel hätte die belangte Behörde nicht stillschweigend hinweggehen dürfen.
Die belangte Behörde sei im Zusammenhang mit anderen Ursachen für den Wasserrückgang zu falschen Ergebnissen gelangt, weil sie sich mit den möglichen sonstigen Ursachen nicht im einzelnen und genau auseinandergesetzt habe. Ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid, daß ein Wirtschaftswegebau, ein Kiesabbau und die Anlage von Steinbrüchen die Ursachen des Wasserrückgangs sein könnten, sei unzutreffend, da überhaupt kein Wirtschaftsweg gebaut worden und auch kein Kiesabbau erfolgt sei. Steinbrüche seien nicht angelegt worden. Andere Grundwassernutzungen, wie sie von der belangten Behörde als denkbar angeführt worden seien, seien im Verfahren nicht hervorgekommen.
Rechtswidrig sei es auch, daß die belangte Behörde Diskrepanzen zwischen den unterschiedlichen Gutachten im Wege der Beweiswürdigung erledigen wolle. Die Amtssachverständigengutachten seien weder schlüssig noch vollständig, da insbesondere eine Befundgrundlage fehle. Die Amtssachverständigengutachten erfüllten nicht die Anforderungen, die an ein Gutachten zu stellen seien. Es hätte ein Obergutachten im Sinne des § 362 ZPO eingeholt werden müssen. Der Sachbearbeiter der belangten Behörde habe auf den Seiten 22 und 23 des angefochtenen Bescheides in unzulässiger Weise unzutreffende eigene technische Beurteilungen getroffen. Angesichts der Tatsache, daß die mP die Regulierung ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen hätten, stelle sich die Frage, welche Voraussetzungen im Beschwerdefall an die Beweisführung zu stellen sind, nämlich, ob nicht bereits der Anscheinsbeweis zu genügen habe oder ob nicht sogar eine Umkehr der Beweislast Platz greife, da die mP durch ihre rechtswidrige Vorgangsweise die Beweisführung wesentlich erschwert hätten. Die Möglichkeiten, zusätzliche Befundgrundlagen heranzuziehen, seien noch nicht ausgeschöpft. Unberücksichtigt sei der Einwand geblieben, daß Gutachter (Bl, S), auf deren Aussagen und Untersuchungen die Amtssachverständigengutachten aufbauten, von falschen Voraussetzungen ausgingen. Die Amtssachverständigen hätten insofern eine "Kehrtwendung" gemacht, als nunmehr zugegeben werde, daß im Bereich der Fischzuchtanstalt gespanntes Grundwasser vorhanden sei und weiters, daß im oberen Bereich der Regulierung eine Exfiltration von Grundwasser in den Sch.-Bach erfolgen könne. Trotz dieser gegenüber früheren Darstellungen gegenteiligen Aussagen sei in keiner Weise eine Abgrenzung des gespannten Bereiches und des Ausmaßes der Exfiltration in den Sch.-Bach vorgenommen worden. Unzutreffend sei die Aussage im angefochtenen Bescheid, daß die Tiefenlinie im westlichen B.-Bach gelegen sei, ergebe sich doch aus den vorliegenden Urkunden und Vermessungsdaten, daß der Sch.-Bach in der Tiefenlinie liege. Verfehlt sei auch, daß die Behörde unkritisch die Aussagen der Amtssachverständigen übernehme, ein Niederschlagsdefizit könne eine Mitursache für den Rückgang des Wasseranfalles sein. Hätte sich die belangte Behörde mit den aktenkundigen Ergebnissen der Niederschlagsmessungen auseinandergesetzt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gekommen. Die Aussagen der Amtssachverständigen seien derart mangelhaft, daß deren sachliche Qualifikation in Zweifel gezogen werden müsse. Die Beschwerdeführer hätten daher mit Eingabe vom 29. Juli 1996 die Amtssachverständigen abgelehnt. Auf diesem Ablehnungsantrag sei die belangte Behörde nicht eingegangen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP haben ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Eine wesentliche Rolle im Vorbringen der Beschwerdeführer spielt ihre Kritik daran, daß die belangte Behörde das Ausmaß des vor der Regulierung vorhandenen Wasserdargebotes und den Rückgang desselben nach der Regulierung nicht ermittelt habe. Sie behaupten, ohne entsprechende Feststellungen könne ein möglicher Kausalzusammenhang nicht richtig beurteilt werden, begründen diese Behauptung aber nicht in logisch nachvollziehbarer Weise. Solange eine solche Begründung nicht vorliegt, kann in der Unterlassung entsprechender Ermittlungen durch die belangte Behörde kein relevanter Mangel erblickt werden.
Die beschwerdeführenden Parteien bemängeln eine ihrer Meinung nach unzureichende Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der Frage, ob andere Ursachen als die Regulierung als Grund für den Wasserrückgang ausgeschlossen werden können. Die Auseinandersetzung mit solchen anderen Gründen gewinnt dann an Bedeutung, wenn nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, daß zwischen Regulierung und Wasserrückgang kein Zusammenhang besteht. Von einem solchen fehlenden Zusammenhang geht die belangte Behörde auf Grund der von ihr eingeholten Gutachten aus. Würde diese Annahme zutreffen, dann könnte in einer allenfalls mangelhaften Auseinandersetzung mit anderen Gründen für den Wasserrückgang kein relevanter Mangel gesehen werden. Wie noch zu zeigen sein wird, kann die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen Regulierung und Wasserrückgang aber derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Das führt dazu, daß auch über die Bedeutung einer möglicherweise unzureichenden Auseinandersetzung mit anderen Gründen für den Rückgang der Quellschüttung im gegenwärtigen Verfahrensstadium noch keine Aussage getroffen werden kann.
Worauf die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen über eine Umkehr der Beweislast und einen Anscheinsbeweis hinaus wollen, ist unklar. Eine Beweislast wurde ihnen nicht auferlegt. Vielmehr hat die belangte Behörde entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen ermittelt, ob eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer zu erwarten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, Zl. 94/07/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 1995, 95/07/0035, ausgesprochen, daß dann, wenn eine Beweisführung nicht möglich ist, der Rechtsgrundsatz zu beachten ist, daß aus einer unter Mißachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. Eine Situation, in der eine Beweisführung nicht möglich wäre, liegt jedenfalls zum derzeitigen Zeitpunkt nicht vor.
Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen sind Amtssachverständige. Solche können nach § 53 AVG nicht abgelehnt werden. Einer Entscheidung über einen Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer bedurfte es daher nicht. Einwände gegen Amtssachverständige können aber im Rechtsmittel gegen die Erledigung der Verwaltungssache vorgebracht werden. Die Behauptung der Beschwerdeführer, den Amtssachverständigen fehle es an der entsprechenden Qualifikation, entbehrt aber jeder Grundlage.
Im Verwaltungsverfahren ist das AVG anzuwenden. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf ein Vorgehen nach der ZPO geht daher ins Leere.
Unbegründet ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Amtssachverständigengutachten entbehrten einer Befundgrundlage und erfüllten nicht die Anforderungen an ein Gutachten.
Die Gutachter entwerfen drei mögliche Szenarien, ordnen ihnen Wahrscheinlichkeiten zu und kommen zu dem Ergebnis, daß durch die Regulierung keine Beeinträchtigung des Wasserzuflusses zur Fischzuchtanlage der Beschwerdeführer stattgefunden habe. Daß bei der Erstellung der Gutachten vorhandene Unterlagen verwertet wurden, ist grundsätzlich nicht unzulässig und kann nicht dazu führen, den Gutachtern den Vorwurf zu machen, ihr Gutachten lasse "Befundgrundlagen" vermissen.
Es war Sache der Beschwerdeführer, darzulegen, daß die Gutachten unrichtig waren. Dazu bedurfte es eines ganz konkret auf die Gutachten bezogenen, entsprechend untermauerten Vorbringens, aus dem in eindeutig nachvollziehbarer Weise abzuleiten war, welche Annahmen des Gutachtens aus welchen Gründen als unrichtig erachtet werden.
Soweit die Beschwerdeführer umfassend auf alle von ihnen im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Einwände und die zu deren Untermauerung beigebrachten Unterlagen verweisen und behaupten, diese Einwendungen und Unterlagen seien nicht berücksichtigt worden, ist dieser Pauschalvorwurf unzutreffend. Die von der belangten Behörde eingeholten Gutachten (Grundgutachten und Ergänzungen) bauen teils auf den von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen auf, teilweise widerlegen sie diese. Es mag durchaus sein, daß diese Auseinandersetzung nicht alle von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände und Unterlagen erfaßt. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides können die Beschwerdeführer aber nur dort aufzeigen, wo sie konkret auf Aussagen der Amtssachverständigengutachten bezogene Einwendungen vorbringen und ausführen, welche der von ihnen vorgebrachten Unterlagen aus welchem Grund die Gutachtensaussagen der Amtssachverständigen erschüttern. Eine bloße Aufzählung der vorgelegten Unterlagen und die nicht näher konkretisierte Behauptung, diese Unterlagen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden, reicht nicht.
Ausreichend konkretisiert ist der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 29. Juli 1996 und die ihr angeschlossenen Privatgutachten mit Stillschweigen übergangen. Die Beschwerdeführer haben von der ihnen bei der mündlichen Verhandlung am 1. und 2. Juli 1996 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, zum Verfahrensergebnis eine Stellungnahme abzugeben. Mit dieser Stellungnahme haben sie zwei Privatgutachten vorgelegt. Diese kommen - so jedenfalls stellt sich ihr Inhalt für den Verwaltungsgerichtshof dar - zu dem Ergebnis, daß im Bereich des Sch.-Baches - und nicht nur im Bereich der Fischzuchtanlage - gespanntes Grundwasser vorhanden war und zum Teil noch vorhanden ist, und daß die ausgeführte Regulierung ein Nachlassen der Grundwasser-Gespanntheit verursacht und damit zur wesentlichen Verminderung des Wasserdargebotes für die Fischzuchtanlage geführt hat. Daß diese Privatgutachten unrichtig oder unschlüssig seien oder daß es sich dabei lediglich um eine inhaltlich nichts Neues enthaltende Wiederholung der bereits früher erstellten Gutachten und Stellungnahmen handle, ist ohne entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar. Eine solche Begründung, die auf einer - erforderlichenfalls mit den Beschwerdeführern erörterten - sachverständig erstellten Grundlage zu beruhen hätte, fehlt im angefochtenen Bescheid. Gegen die Annahme, die vorgelegten Privatgutachten enthielten keine neuen Aspekte, scheint schon der Umstand zu sprechen, daß sich der Privatgutachter T auf von ihm durchgeführte Probeschürfe als Beweis für seine These vom Vorhandensein gespannten Grundwassers beruft, wobei der letzte dieser Probeschürfe am 3. Juli 1996, also nach der mündlichen Verhandlung, erfolgte.
Die Amtssachverständigengutachten bauen auf Gutachten und Untersuchungen von S und Bl auf. Bl seinerseits stützt sich - den Amtssachverständigen zufolge - wieder auf S. Nun haben aber die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt behauptet, die von S - einem von den mP beigezogenen Privatgutachter - durchgeführten Untersuchungen seien ungeeignet, weil die von ihm benützten Bohrstellen nicht im ursprünglichen Boden, sondern in den durch die Regulierung veränderten Bodenverhältnissen niedergebracht worden seien.
Zu dem von Bl 1981 erstellten Gutachten haben die Beschwerdeführer außerdem unter Vorlage eines Privatgutachtens (H, 25. August 1981) vorgebracht, die Interpretation in diesem Gutachten basiere noch auf weiteren unzutreffenden Annahmen.
Auf die Einwendungen gegen die den Amtsgutachten als Grundlage dienenden Gutachten von S und Bl ist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen, obwohl ihr die Notwendigkeit einer Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen bewußt war, wie aus einem im Akt erliegenden Schreiben an einen Amtssachverständigen vom 4. Mai 1995 hervorgeht. Im Gutachten der Amtssachverständigen werden zwar Stellungnahmen und Äußerungen des Privatgutachters H erwähnt, doch ist nicht erkennbar, ob damit auch eine Antwort auf dessen Kritik am Gutachten des hydrologischen Amtssachverständigen Bl gegeben wird.
Nicht auseinandergesetzt hat sich die belangte Behörde auch mit den von den Beschwerdeführern für ihren Standpunkt ins Treffen geführten Ausführungen des Amtssachverständigen für Hydrogeologie V. Dieser kam in einer Stellungnahme vom 16. Dezember 1969 zu dem Ergebnis, es sei vom hydrogeologischen Standpunkt aus als gesichert zu betrachten, daß der Hauptanteil des Rückganges der Quellschüttung auf die Grundwasserabsenkung durch die Regulierung des Sch.-Baches zurückzuführen sei. Diese Stellungnahme wurde zwar später widerrufen; die Beschwerdeführer hatten aber zu Recht darauf hingewiesen, daß dieser Widerruf mit der Begründung erfolgte, die der Stellungnahme vom 16. Dezember 1969 zugrundegelegten Untersuchungen des X P stimmten mit neueren Untersuchungsergebnissen nicht überein, und daß der Sachverständige bei der mündlichen Verhandlung am 26. März 1981 erklärt hat, sollten die seinerzeitigen Unterlagen, auf denen das von ihm widerrufene Gutachten basiert habe, richtig gewesen sein, dann sei auch sein seinerzeitiges Gutachten aus dem Jahr 1969 richtig. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob nun die Untersuchungsergebnisse des X P richtig oder unrichtig sind, erfolgte im Zuge des Verfahrens nicht. Der Umstand aber, daß mehrere Sachverständige, darunter auch die Amtssachverständigen, sich auf diese Untersuchungsergebnisse gestützt haben, läßt darauf schließen, daß von einer Richtigkeit dieser Untersuchungsergebnisse ausgegangen wurde. Solange aber die Unrichtigkeit dieser Untersuchungsergebnisse oder zumindest jenes Teiles derselben, auf den sich der Sachverständige V gestützt hat, nicht dargetan ist, kann auch das Gutachten dieses Hydrogeologen aus dem Jahr 1969 nicht mit Stillschweigen übergangen werden.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Stempelgebühren für bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren erstattete Schriftsätze und Beilagen sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ersatzfähig (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Juni 1972, 1086/71, u.a.). Das entsprechende Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070080.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011