TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/20 W122 2214536-1

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Veröffentlicht am 20.08.2019
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Entscheidungsdatum

20.08.2019

Norm

BDG 1979 §13
BDG 1979 §136b Abs4
BDG 1979 §15b
BDG 1979 §15c
B-VG Art. 133 Abs4
VBG §84
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W122 2214536-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Amtsdirektorin XXXX vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 18.12.2018, Zl. XXXX , in Angelegenheit einer Ruhestandsversetzung und Abfertigung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 01.10.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, mit dem Ablauf des Monats, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt zu werden. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) auf sie anwendbar wären und dass das Frauenpensionsantrittsalter nach dem ASVG bei 60 Jahren läge.

Unter einem beantragte die Beschwerdeführerin die Zuerkennung einer Abfertigung.

2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 18.12.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Sachverhaltes an, dass gemäß den §§ 13 ff BDG 1979 bei Beamtinnen und Beamten eine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats möglich wäre, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird. Die Bestimmung des § 136b Abs. 4 BDG 1979 würde lediglich die Besoldung und die Pensionsbemessung von Antragsbeamtinnen und Antragsbeamten regeln. Ein Pensionsantritt wäre frühestens mit 62, regulär mit 65 Jahren möglich. Im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 fände sich keine Regelung, wonach eine Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres vorgesehen wäre. Die frühestmögliche Versetzung in den Ruhestand könne bei Vorliegen der notwendigen beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit mit Ablauf des Monats erfolgen, in dem das 62. Lebensjahr vollendet werde.

Über einen Abfertigungsanspruch nach § 84 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) wäre erst nach einer Versetzung in den Ruhestand bzw. nach einem Austritt zu entscheiden. Der Bescheid wurde am 27.12.2018 zugestellt.

3. Mit fristgerecht am 24.01.2019 eingebrachter Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet hätte, stattgegeben werde. In eventu beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass es zwar richtig wäre, dass das Beamtendienstrecht anzuwenden wäre und nach dessen § 13 der Beamte mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand tritt und eine Versetzung in den Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres durch Erklärung wäre nach den Bestimmungen des Beamtendienstrechtsgesetzes nur in den Fällen der §§ 15b und 15c vorgesehen. Ein Übertritt in den Ruhestand durch Erklärung vor Vollendung des 62. Lebensjahres wäre dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 fremd.

Demgegenüber wären gemäß § 136b Abs. 4 BDG auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für tätigkeitsmäßig vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Daraus folge, dass die Beschwerdeführerin gehalts- und sozialversicherungsrechtlich wie eine Vertragsbedienstete zu behandeln wäre und auch die einschlägigen Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes bzw. Allgemeines Sozialversicherungsgesetzes auf sie Anwendung fänden. In der Folge zitierte die Beschwerdeführerin die parlamentarischen Materialien zu § 136b Abs. 4 BDG 1979.

Nach § 1 Absatz 14 des Pensionsgesetzes 1965 wären auf Beamte, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden wären, anstelle der für die vor dem 01.01.2005 aufgenommenen Beamten geltenden Pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes anzuwenden. Die Pensionshöhe der Beschwerdeführerin falle damit deutlich niedriger aus als für vergleichbare Beamte.

Nach dem ASVG hätte die Beschwerdeführerin nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres, wenn die Wartezeit erfüllt wäre, zwar einen Anspruch auf Alterspension, solle aber ihre berufliche Beamtentätigkeit weiterhin ausführen, weil sie nach Ansicht der belangten Behörde ihren Übertritt in den Ruhestand frühestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres erklären könne.

Das würde eine grobe Benachteiligung von sogenannten Antragsbeamten einerseits gegenüber vergleichsweisen Beamten durch den Bezug einer deutlich geringeren Pension andererseits gegenüber vergleichsweisen Vertragsbediensteten durch einen wesentlich späteren Ruhestandsbeginn bedeuten.

Der Gesetzgeber hätte keine Diskriminierung vor Augen gehabt und die behördliche Auffassung entspreche nicht dem Sinn des § 136b Abs. 4 BDG 1979. Antragsbeamte sollten grundsätzlich nicht besser, aber auch nicht schlechter als vergleichsweise Vertragsbedienstete gestellt sein. Auch der Verwaltungsgerichtshof hätte in seiner zum Abfertigungsanspruch getroffenen Entscheidung vom 27.02.2014 festgehalten, dass die nach dieser Bestimmung ernannten Beamten besoldungsrechtlich keine Begünstigung aber auch keine Einschränkung oder Kürzung ihrer besoldungsrechtlichen Ansprüche erfahren sollten (VwGH,2013/12/0194).

Der aus dieser Entscheidung abgeleitete Tenor der Gleichbehandlung werde auch auf das Pensionsantrittsalter von Antragsbeamten umzumünzen sein, sodass eine gleichheitskonforme Interpretation die Ruhestandsversetzung mit Vollendung des 60. Lebensjahres bewirken würde.

Die belangte Behörde hätte die besoldungs- und pensionsrechtliche Gleichstellung der von 136b Abs. 4 BDG 1979 erfassten Beamten mit den vergleichbaren Vertragsbediensteten des Bundes verkannt und dadurch den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

4. Der Präsident des Oberlandesgerichtes legte die Beschwerde unter Anschluss des Bescheides und der bezughabenden Akten mit Schreiben vom 07.02.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist brachte die Beschwerdeführerin einen Fristsetzungsantrag ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Oberlandesgericht Innsbruck als Rechtspflegerin in der Personaleinsatzgruppe zur Dienstleistung zugewiesen. Sie wurde mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom XXXX gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 136b Abs. 2 bis 4 BDG 1979 auf eine Planstelle des allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2 ernannt. Zuvor war die Beschwerdeführerin Vertragsbedienstete des Bundes. Schwerarbeit leistete die Beschwerdeführerin in den letzten elf Jahren nicht.

Die Beschwerdeführerin wird am XXXX .2019 ihr 60. Lebensjahr vollenden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbestrittenen Aktenlage. Sachverhaltselemente wurden nicht in Zweifel gezogen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin gründen sich lediglich auf eine im Vergleich zur von der belangten Behörde gewählte unterschiedliche Interpretation der Wortfolge "besoldungs- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften".

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt in Ermangelung einer anderslautenden Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin diese nicht begehrte und Sachverhaltselemente nicht infrage gestellt wurden.

Zu A)

Gemäß § 13 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 tritt der Beamte mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand (gesetzliches Pensionsalter).

Gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn er eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist.

Gemäß § 15c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein 62. Lebensjahr vollendet hat, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 480 Monaten aufweist.

Gemäß § 136b Abs. 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 sind unter anderem für ehemals vertragsbedienstete Rechtspfleger, die auf ihren Antrag in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden, anstelle der für die Bundesbeamten geltenden besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften die für vergleichbare Vertragsbedienstete des Bundes maßgebenden besoldungs- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

Während die Beschwerdeführerin vermeint, § 136b Abs. 4 BDG 1979 würde den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zum Pensionsantritt (§§ 13 bis 15c) für sie als Antragsbeamtin derogieren, erachtet die belangte Behörde die Versetzung in den Ruhestand nicht als eine besoldungs-, pensions- oder sozialversicherungsrechtliche Vorschrift.

Die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2014, nach der ein Abfertigungsanspruch des § 84 Vertragsbedienstetengesetz 1948 auf Antragsbeamte zu übertragen ist, kann auf den gegenständlichen Fall des Pensionsantritts nicht ausgeweitet werden, da es sich bei den Bestimmungen über die Ruhestandsversetzung (§§ 13, 15b, 15c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) - im Gegensatz zur Bestimmung über die Abfertigung -weder um besoldungsrechtliche noch um pensionsrechtliche Bestimmungen handelt. Die Zurechnung dieser Bestimmungen zum Dienstrecht spiegelt sich auch in der Zuständigkeit der Dienstbehörde (nicht der Pensionsbehörde) zur Ruhestandsversetzung. Dass es sich bei der Ruhestandsversetzung nicht um eine besoldungsrechtliche Maßnahme handelt, liegt auf der Hand.

Eine extensive Interpretation der Begriffe "besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften" insoweit, als auch die Ruhestandsversetzung darunter zu verstehen wäre, ist daher zu verneinen.

Hinsichtlich der begehrten Zuerkennung einer Abfertigung ist zu bemerken, dass die belangte Behörde diesem Antrag begründet nicht gefolgt ist. Die Entsprechung oder Nichtentsprechung eines derartigen auf bloße Auszahlung gerichteten Antrages ist nicht geeignet, Spruch eines Bescheides zu werden. Einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit einer Abfertigung hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Ein separater Spruchpunkt darüber konnte daher zu Recht entfallen.

Die Beschwerde war daher vollinhaltlich abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zählt in klarer Wortinterpretation § 84 Vertragsbedienstetengesetz 1948 zu den besoldungsrechtlichen Bestimmungen. Die im aktiven Dienstverhältnis ausgesprochene Ruhestandsversetzung ist zwar Voraussetzung für die Anwendung pensionsrechtlicher Bestimmungen, gilt jedoch eindeutig als dienstrechtliche und nicht als pensionsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche oder besoldungsrechtliche Norm.

Schlagworte

Abfertigung, Beamter, Bescheidfähigkeit, Pensionsantrittsalter,
Ruhestandsversetzung - Erklärung des Beamten, Vertragsbedienstete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W122.2214536.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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