Entscheidungsdatum
22.08.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W260 1415170-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, wegen Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, Zl. C18415.170-1/2010/5E, beschlossen:
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.12.2010, Zl. C18415.170-1/2010/5E 15.11.2018, wurde der Beschwerde des (damals) mj. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des (damals) Bundesasylamtes vom 23.08.2010, FZ. 09 12.125-BAG, stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Das Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Am 04.04.2018 beantragte XXXX (im Folgenden "Antragsteller") persönlich am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes die Berichtigung des Geburtsdatums im genannten Erkenntnis und wurde sein Begehren protokolliert und der Gerichtsabteilung W260 zugewiesen.
Der Antragsteller legte eine Kopie seines Konventionspasses, Pass Nr. K 1296644, sowie die Kopie aus dem Zentralen Melderegister vom 16.03.2018 vor, in welchen jeweils das aus seiner Sicht richtige Geburtsdatum mit XXXX eingetragen ist.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in den zur Zl. C18415.170-1/2010 protokollierten Verfahren des Asylgerichtshofes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des Verwaltungsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes sind durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2. Zur Zurückweisung des Antrages:
Allgemein gilt, dass gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen kann.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.
Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung.
Im vorliegenden Fall unterlief dem Asylgerichtshof jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses am 09.12.2010 kein Versehen hinsichtlich des Geburtsdatums des nunmehrigen Antragstellers, denn das mit XXXX festgestellte Geburtsdatum wurde während des gesamten, nunmehr rechtskräftig beendeten Verfahrens, geführt und gilt als im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses als richtig.
3.3. Der Antragsteller hat auf die "von Amts wegen" vorzunehmende begehrte Berichtigung keinen Rechtsanspruch (vgl. VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11. 3. 1983, 82/04/0126).
Grundsätzlich bleibt es einer Verfahrenspartei, wie dem Antragsteller, allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12. 11. 1957, 846/57; 10. 12. 1991, 91/04/0289; 19. 12. 1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist durch verfahrensrechtlichen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 30. 5. 1969, 1564/68; 10. 12. 1991, 91/04/0289).
Somit war gegenständlicher Antrag mit Beschluss zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Amtswegigkeit, Berichtigung, Rechtsanspruch, unzulässiger Antrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W260.1415170.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020