TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/30 W227 2177174-1

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Veröffentlicht am 30.08.2019
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Entscheidungsdatum

30.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
UPG §24
UPG §24a Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W227 2177174-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 9. Oktober 2017, Zl. I/Pers.-6785.270963/21-2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Die (aus China stammende) Beschwerdeführerin wurde zunächst mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 25. Juni 2015 zum Unterrichtspraktikum in den Gegenständen Mathematik und Chemie am Praxisort Bundesgymnasium Wien XXXX im Schuljahr 2015/2016 zugelassen. Dieses Unterrichtspraktikum wurde mit 15. Oktober 2015 durch den Austritt der Beschwerdeführerin vorzeitig beendet.

Aufgrund ihres Ansuchens vom 15. Juni 2016 wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 14. Juli 2016 zum Unterrichtspraktikum in den Gegenständen Mathematik und Chemie im Schuljahr 2016/2017 zugelassen und der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX als Praxisort zugewiesen.

Die Beschwerdeführerin trat dieses Unterrichtspraktikum in Folge an.

2. Am 28. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin von der Schulleiterin eine Ermahnung gemäß § 24 Unterrichtspraktikumsgesetz (UPG) - gestützt auf Hospitationen durch die Betreuungslehrer und die Schulaufsicht - ausgefolgt. Diese Ermahnung beinhaltet folgende Punkte (dazu wird jeweils die erwünschte Verhaltensweise angeführt):

* mangelnde Sprachrichtigkeit bei Arbeitsblättern,

* kein Anführen von ohnedies im Schulbuch vorhandenen Inhalten in den Arbeitsblättern,

* unübersichtliches Tafelbild, mangelnde Besprechung der grafischen Darstellung mit den Schülern,

* mangelhafte Darstellungen an der Tafel durch fehlerhafte Skalierung,

* Schüler werden nicht mit den richtigen Namen angesprochen und auch nicht zur Mitarbeit angehalten, Aufzeichnungen zur Mitarbeit fehlen,

* die Stundenvorbereitungen enthalten weit mehr Lehrstoff und Aufgabenstellungen, als in einer Unterrichtseinheit durchgenommen werden können; Hausübungen passen oftmals nicht zum erarbeiteten Lehrstoff,

* zu kurzfristige Vorlage der Stundenvorbereitung an den Betreuungslehrer,

* es wird fast ausschließlich die Form des Lehrervortrags als Unterrichtsmethodik eingesetzt,

* die mangelhafte Aussprache der Beschwerdeführerin führt zu Verständnisschwierigkeiten bei den Schülern; bei Nachfragen dieser wird dieselbe Wortwahl bei der Erklärung gewählt.

3. Am 30. Juni 2017 wurden der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen zur Einsicht gegeben:

Die Beschreibungen ihrer Leistungen als Unterrichtspraktikantin durch die Betreuungslehrer, die Mitteilung des zuständigen Organs der Pädagogischen Hochschule über ihre Teilnahme am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule sowie die Mitteilung über die Ergebnisse der ihre Tätigkeit betreffenden Inspektion durch das zuständige Schulaufsichtsorgan.

Dazu wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Weiters wurde der Beschwerdeführerin das Zeugnis gemäß § 24 Abs. 6 UPG ausgefolgt, wonach die Schulleiterin entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin den erwarteten Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

4. Gegen diese Entscheidung der Schulleiterin erhob die Beschwerdeführerin frist- und formgerecht Widerspruch, indem sie - wie auch in ihrer Stellungnahme zu den oben unter Punkt 3. angeführten Unterlagen - zusammengefasst Folgendes behauptet:

Die Beschwerdeführerin sei in der Schule "systematisch gemobbt" worden.

Die von der Betreuungslehrerin XXXX in ihrem Bericht angeführten Kritikpunkte seien der Beschwerdeführerin niemals bekannt gegeben worden und auch oft falsch.

Die Betreuungslehrerin XXXX hätte keine Beurteilung abgeben dürfen. Abgesehen davon habe sich diese für Vor- und Nachbesprechungen keine Zeit genommen; (jedoch) hätte die Beschwerdeführerin Vor- und Nachbesprechungen (ohnehin) nicht gebraucht, da sie eine "erfahrene Lehrerin" sei und ihr Unterricht "gut" gelaufen sei.

Mit dem Betreuungslehrer XXXX habe es eine gute Zusammenarbeit gegeben. Probleme habe es nur dann gegeben, wenn dieser von XXXX gegen die Beschwerdeführerin "instrumentalisiert" worden sei. XXXX habe die Beschwerdeführerin öfter gelobt und sei mit ihren Vorbereitungen und Tafelbildern und ihrem Unterricht zufrieden gewesen; er habe auch nicht in ihren Unterricht eingreifen müssen.

Zum Inspektionsbericht der Landesschulinspektorin führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich diese in einer Nachbesprechung am 2. Mai 2017 mit ihrer Aussprache zufrieden gezeigt habe. Auch die Kritik an der mangelnden grafischen Zusammenfassung für die Lösung eines linearen Gleichungssystems habe die Beschwerdeführerin klären können. Gleiches gelte für den Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin Nebenrechnungen an der rechten Seite gemacht hätte und dies unübersichtlich wäre.

5. Am 11. September 2017 nahm die Beschwerdeführerin in den Verwaltungsakt Einsicht und nahm - nach Einräumung des Parteiengehörs - zusammengefasst wie folgt Stellung:

Es läge ein Verfahrensmangel vor, weil die Ermahnung nicht von den Betreuungslehrern ausgegangen sei.

Weiters habe XXXX ihre Aufgabe als Betreuungslehrerin nicht erfüllt, da sie die Unterrichtsvorbereitungen der Beschwerdeführerin nicht angesehen, keine Vor- und Nachbesprechungen abgehalten und die Beschwerdeführerin z.B. durch kurzfristigen Wechsel von Aufgaben "in Stress versetzt" habe. Auch XXXX habe die Unterrichtsvorbereitungen der Beschwerdeführerin nicht angesehen.

Auf das Gutachten der Landesschulinspektorin gehe die Beschwerdeführerin nicht weiter ein, weil es "zu viele Fehler" enthalte. Auch habe die Landesschulinspektorin das Mobbing gegen die Beschwerdeführerin nicht abgestellt, weshalb sie die Gutachterin wegen Befangenheit ablehnen würde.

6. Der Landesschulrat für Niederösterreich holte in Folge ein Fachgutachten durch die Landesschulinspektorin ein.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, dass die Beschwerdeführerin im Schuljahr 2016/2017 als Unterrichtspraktikantin an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 UPG den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe.

Begründend führte er im Wesentlichen aus:

Der Beschwerdeführerin sei am 28. November 2016 durch die Schulleiterin eine Ermahnung ausgefolgt worden. Darin seien zahlreiche mangelhafte Leistungen der Beschwerdeführerin genau angeführt und ihr jeweils dazu exakte Aufträge erteilt worden, in welcher Form diese Mängel von der Beschwerdeführerin zu beheben seien.

Die Beschwerdeführerin habe jedoch in den sieben Monaten ab Ausfolgung der Ermahnung am Frontalunterricht festgehalten, obwohl sie in der Ermahnung ausdrücklich angewiesen worden sei, verschiedene Konzepte (Gruppenarbeit, Einzelarbeit etc.) anzuwenden bzw. zu erproben.

Auch die sprachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin hätten sich im Verlauf des Unterrichtsjahres nicht gebessert. Dies wirke sich nicht nur in der reinen Wissensvermittlung aus, sondern belaste auch das erzieherische Wirken.

Keine Besserung sei auch bei der Gestaltung des Tafelbildes, der Stundenvorbereitungen und der Arbeitsblätter eingetreten.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, ein anderes als das von der Schulleiterin festgestellte Ergebnis herbeizuführen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin am Ende des Unterrichtsjahres trotz Ermahnung, zahlreicher Hospitationen und Beschwerden über ihre Unterrichtstätigkeit durch Schüler und Eltern nach wie vor von einem positiven Ergebnis ausgegangen sei, zeige ihre mangelnde Kritikfähigkeit sowie eine falsche Selbsteinschätzung.

Weiters liege ein Verfahrensmangel (gerade) nicht vor, weil die Ermahnung gemäß § 26 Abs. 1 UPG von der Vorgesetzten ausgesprochen worden sei.

Darüber hinaus seien zahlreiche von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptungen schlichtweg falsch:

Der Behauptung, dass XXXX keine Vor- und Nachbesprechungen mit der Beschwerdeführerin abgehalten habe, werde nicht nur von dieser glaubwürdig in Abrede gestellt. Vielmehr schreibe die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Mobbingtagebuch zum 11. Jänner 2017, dass die Nachbesprechung im Konferenzzimmer stattgefunden habe.

Der Vorwurf in Richtung XXXX , wonach dieser die Unterrichtsvorbereitungen der Beschwerdeführerin nicht angesehen habe, sei falsch; vielmehr ergebe sich aus dessen Beschreibung zu den Leistungen der Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdeführerin die Stundenvorbereitungen fast immer zeitgerecht abgegeben habe, bei diesen jedoch Änderungsbedarf auf Grund orthografischer oder fachlicher Fehler bestanden habe. Diese Aussagen hätten von XXXX nicht getroffen werden können, hätte dieser die Stundenvorbereitungen der Beschwerdeführerin gar nicht kontrolliert.

Zur Ablehnung der Landesschulinspektorin sei festzuhalten, dass in deren Stellungnahme sämtliche schulische Berichte sowie eigene Wahrnehmungen im Rahmen von Hospitationen im Schuljahr 2016/2017 Eingang gefunden hätten. Ein Zweifel an der Unbefangenheit der Landesschulinspektorin sei aus dem Verwaltungsakt nicht ableitbar.

8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie zusammengefasst (hier relevant) Folgendes vorbringt:

Der angefochtene Bescheid sei mangelhaft, weil die Beschwerdeführerin ihrem Widerspruch "unendlich viele Beweise" beigefügt habe, "die alle ignoriert oder ins Gegenteil verkehrt" worden seien.

Weiters sei die Landesschulinspektorin ihrer Mobbing-Beschwerde nicht nachgekommen. Sie sei auch in ihrem Gutachten nicht "ansatzweise objektiv" gewesen. Bei Besprechungen mit ihr sei die Beschwerdeführerin auch auf ihre Kritiken in den Hospitationsberichten eingegangen. Die Landesschulinspektorin habe "nämlich Manches kritisiert, weil sie die Grundlagen nicht gekannt" habe.

Die beiden Betreuungslehrer XXXX und XXXX hätten die Beschwerdeführerin "ohne Vorwarnung und Grund negativ" beurteilt. Die meisten von ihnen nach dem Widerspruch genannten Fehler seien der Beschwerdeführerin (jedoch) vorher niemals bekanntgegeben worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Im Schuljahr 2016/2017 wurde die Beschwerdeführerin zum Unterrichtspraktikum in den Gegenständen Mathematik und Chemie zugelassen und der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe XXXX als Praxisort zugewiesen.

Am 28. November 2016 folgte die Schulleiterin der Beschwerdeführerin eine Ermahnung gemäß § 24 UPG aus.

Die Beschwerdeführerin hat den erwarteten Arbeitserfolg insbesondere aus nachstehenden Gründen nicht aufgewiesen:

Die Unterrichtserteilung der Beschwerdeführerin erfolgte grundsätzlich nur in Form des Frontalunterrichts, selten in Form eines Lehrer-SchüIer-Gesprächs. Alternative methodische Formen der Unterrichtsgestaltung erfolgten nicht.

Die Beschwerdeführerin widmete sich primär dem Fachlichen, nicht jedoch der Unterrichtsmethodik.

In den schriftlich erstellten Stundenvorbereitungen war regelmäßig derart viel Lehrstoff angeführt, dass dieser in der betreffenden Unterrichtsstunde nicht durchgenommen werden konnte. Darüber hinaus wiesen diese orthografische und fachliche Fehler auf.

Das Tafelbild war über das ganze Unterrichtsjahr gesehen unübersichtlich gestaltet, unstrukturiert und wies orthografische Fehler auf.

Die Vermittlung des Lehrstoffes litt an der mangelnden Kenntnis der deutschen Sprache der Beschwerdeführerin sowie an deren Aussprache. Auf Grund der sprachlichen Schwierigkeiten entstand oft Unruhe unter den Schülern während der Schulstunden.

Fachliche Fehler unterliefen der Beschwerdeführerin sowohl bei der Erstellung der Aufgaben für Tests, Schularbeiten, als auch bei der Erstellung von Prüfungsangaben. Es gab Chemieversuche, bei der die Beschwerdeführerin sich und die Schüler massiv gefährdete, weil ihr die Sprachkompetenz für das Verständnis der Sicherheitshinweise fehlte und das notwendige Versuchsgeschick.

Die Beschwerdeführerin forderte kaum Stundenwiederholungen oder sonstige schriftliche zur Mitarbeit zu zählende Leistungen von den Schülern ein; dies führte dazu, dass ihre Mitarbeitsaufzeichnungen nicht bzw. kaum nachvollziehbar waren. Dies vor allem auch deshalb, da die Schüler (deren Namen die Beschwerdeführerin nicht kannte) bei der Beschwerdeführerin ohne Weiteres einen positiven Eintrag in ihre Aufzeichnung der Mitarbeit reklamieren konnten.

Auch die Korrekturen von Arbeiten der Schüler verlief oft mangelhaft (falsche Antworten wurden nicht angestrichen, falsche Antworten wurden als richtig abgezeichnet, Punkteabzüge erfolgten trotz richtiger Antworten).

Die von der Beschwerdeführerin unterrichteten Schüler zeigten so gut wie keinen Lernerfolg. So wurden etwa bei einem Test der Klasse XXXX von 27 Schülern 26 mit "Nicht genügend" beurteilt.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen fußen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf folgenden Unterlagen:

Hospitationsberichte der Landesschulinspektorin vom 29. September 2016, 10. Oktober 2016, 28. Oktober 2016, 2. Mai 2017 und 26. Juni 2017; Beschreibung der Leistungen der Beschwerdeführerin durch den Leiter des Fachdidaktik-Seminars für Unterrichtspraktikanten in Chemie an der Pädagogischen Hochschule vom 7. Juni 2017; Beschreibung der Leistungen der Beschwerdeführerin durch XXXX vom 16. Juni 2017 samt Beilagen; Bericht zur Beurteilung der Beschwerdeführerin durch XXXX vom 16. Juni 2017; Beschreibung der Leistungen der Beschwerdeführerin durch XXXX vom 19. Juni 2017 samt Beilagen; Fachgutachten der Landesschulinspektorin vom 4. September 2017 samt Analyse der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Videos und der hg. Einschau in diese Videos.

Aus dem Verwaltungsakt ist keine Voreingenommenheit der Betreuungslehrer, der Schulleiterin oder der Landesschulinspektorin der Beschwerdeführerin gegenüber ableitbar. Es ist daher kein Grund ersichtlich, an deren Darstellungen und Ausführungen zu zweifeln.

Die nachvollziehbaren Schilderungen der Betreuungslehrer und der Landesschulinspektorin waren glaubwürdiger als die Ausführungen der Beschwerdeführerin. Dies u.a. deshalb, weil sich die Schilderungen der Betreuungslehrer und der Landesschulinspektorin inhaltlich decken und sich somit ein schlüssiges Bild der Leistungen der Beschwerdeführerin ergibt, das die Beschwerdeführerin nicht entkräften konnte. Vielmehr untermauert die Einschau in die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Videos die Ausführungen der Betreuungslehrer und der Landesschulinspektorin. So belegen diese Videos die Mängel der Beschwerdeführerin im sprachlichen Bereich, die ausschließliche Nutzung des Frontalvortrags und das unübersichtliche Tafelbild.

Überdies stellten sowohl der Betreuungslehrer in Chemie als auch der Leiter des Fachdidaktik-Seminars für Unterrichtspraktikanten in Chemie an der Pädagogischen Hochschule (unabhängig voneinander) schlüssig dar, dass die Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Lehrerin im Fach Chemie ein Sicherheitsrisiko bedeute, weil ihr einerseits die Sprachkompetenz für das Verständnis der Sicherheitshinweise fehle und andererseits das notwendige Versuchsgeschick.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Unterrichtspraktikum am Praxisort Bundesgymnasium Wien XXXX mit 15. Oktober 2015 vorzeitig beendete, weil ihr dort (bereits) eine Ermahnung ausgesprochen wurde und ihr aufgrund derselben Mängel zum Abbruch des Unterrichtspraktikums geraten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 24 Abs. 1 UPG haben am Ende des Unterrichtspraktikums die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,

2. erzieherisches Wirken,

3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,

4. Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen Aufgaben.

Gemäß § 24 Abs. 2 UPG hat das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.

Gemäß § 24 Abs. 3 UPG sind Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.

Gemäß § 24 Abs. 4 UPG hat der Unterrichtspraktikant das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.

Gemäß § 24 Abs. 5 UPG hat der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (§ 26) auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg

1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

2. aufgewiesen oder

3. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule zu übermitteln.

Gemäß § 24 Abs. 6 UPG sind die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.

Gemäß § 24a Abs. 1 UPG ist gegen Entscheidungen des Leiters in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 5 Widerspruch an die zuständige Bildungsdirektion zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.

Mit Einbringen des Widerspruches tritt gemäß § 24a Abs. 2 UPG die (provisoriale) Entscheidung des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat die Bildungsdirektion das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin zu Recht eine Ermahnung gemäß § 24 UPG von der Schulleiterin ausgefolgt wurde (vgl. VwGH 26.02.1996, 95/10/0216 m.w.N.).

Diese Ermahnung stützt sich u.a. auf die regelmäßigen Hospitationen des Unterrichts durch die Betreuungslehrer und die drei Hospitationen durch die Schulaufsicht. Damit war der Beschwerdeführerin spätestens am 28. November 2016 bekannt, welche Mängel ihre Leistungen aufweisen und wie sie diese zu beheben hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Betreuungslehrer hätten sie "ohne Vorwarnung und Grund negativ" beurteilt, ist daher falsch.

Wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt und oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin in den verbleibenden sieben Monaten ab Ausfolgung der Ermahnung die Mängel ihrer Leistungen jedoch nicht behoben und damit den zu erwarteten Arbeitserfolg nicht aufgewiesen.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier § 24 Abs. 5 Z 3 UPG erfüllt ist, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Arbeitserfolg, Betreuungslehrer, Ermahnung, Hospitation,
Leistungsbeurteilung, negative Beurteilung, Schulaufsicht,
Schulleiter, Unterrichtspraktikum, Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2177174.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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