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L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, in der Beschwerdesache 1) des EJ sen. und 2) des EJ jun., beide in S und beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 28. Jänner 1998, Zl. LAS-210-458, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Angelegenheit der Bodenreform, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein von den Beschwerdeführern gestellter Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an die belangte Behörde nach § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG abgewiesen. Den Gegenstand des Devolutionsantrages der Beschwerdeführer bildete ein von ihnen an die Agrarbezirksbehörde Bregenz gestellter Antrag auf agrarbehördliche Genehmigung ihres Erwerbes walzender Anteile an einer Agrargemeinschaft, welchen Antrag die Agrarbezirksbehörde Bregenz mit Bescheid vom 20. September 1996 gemäß § 33 Abs. 6 und 8 i. V.m. § 73 des Vorarlberger Flurverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 1979/2 i.V.m. § 4 Abs. 3 der Satzung er betroffenen Agrargemeinschaft abgewiesen hatte, welchen Bescheid die belangte Behörde jedoch mit Bescheid vom 24. März 1997 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Erstbehörde zurückverwiesen hatte.
Zur Erhebung der gegen den nunmehr angefochtenen, das Devolutionsbegehren der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren über die Hauptsache abweisenden Bescheid fehlt es den Beschwerdeführern aber deswegen an der Berechtigung, weil der Erwerber eines Anteilsrechtes an einer Agrargemeinschaft auf die agrarbehördliche Genehmigung seines Erwerbes keinen Rechtsanspruch hat; eine solche Genehmigung ist im Gesetz nicht vorgesehen, ihre Erteilung oder Verweigerung ist auf die Gültigkeit des zugrundeliegenden Erwerbsaktes insofern ohne jeden Einfluß, als die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes über walzende Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft allein von der agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteile im Sinne des § 33 Abs. 8 des genannten Landesgesetzes abhängt. Auf die Erwirkung der allein vom Veräußerer von Anteilen einzuholenden agrarbehördlichen Genehmigung der Veräußerung der Anteilsrechte aber kommt dem Erwerber keine Ingerenz zu; er hat auf die Erteilung einer agrarbehördlichen Genehmigung des Veräußerungsvorganges kein subjektiv-öffentliches Recht und im betroffenen Verfahren auch keine Parteistellung (vgl. zu all dem den hg. Beschluß vom 28. Februar 1996, 91/07/0060).
Da die von den Beschwerdeführern in der Hauptsache selbst angestrebte Entscheidung ihre durch das Interesse an der Gültigkeit des Rechtsgeschäftes gekennzeichnete Rechtsposition nicht berührt, kommt auch durch die Abweisung ihres Antrages auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung in dieser Sache auf die belangte Behörde eine Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid denkmöglich nicht in Betracht, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 6. August 1998
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070089.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012