TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/9 W170 2164879-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2019
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Entscheidungsdatum

09.09.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W170 2164879-1/41E

Antragsgemäße Ausfertigung des am 25.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. 1031804009-14997781, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III. 1. und 2. Spruchteil und IV. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 3, 8, 10, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 53/2019, und §§ 52, 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes III. 3. Spruchteil, gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und festgestellt, dass die Abschiebung des XXXX nach Iran nicht zulässig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2019, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen des Erstbefragung brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, in Iran als Angehöriger der türkischen Volksgruppe Probleme gehabt zu haben.

Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei nunmehr vor, einerseits in Iran nach einem Streit mit dem Vater dessen Koran verbrannt zu haben und deshalb geflüchtet zu sein sowie andererseits in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein, was in Iran zu einer Verfolgung führen würde.

Vom Bundesamt wurde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, das ergab, dass die beschwerdeführende Partei an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leide; diese sei jedoch nicht dauerhaft behandlungsbedürftig. Auch sei die beschwerdeführende Partei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass sie in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

Mit im Spruch bezeichneten Bescheid wurde der gegenständliche Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Iran zulässig sei sowie eine Frist für deren freiwillige Ausreise bestimmt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorbringen sei nicht glaubhaft gemacht worden und handle es sich bei der Konversion zum Christentum um eine Scheinkonversion.

Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 22.06.2017 zugestellt.

Mit am 06.07.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den Bescheid Beschwerde erhoben.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die bisher vorgebrachten Fluchtgründe, insbesondere die Konversion, verwiesen und deren Verfolgungsrelevanz vorgebracht.

Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 19.07.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und - nach einer entsprechenden Abnahme - am 02.10.2018 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

Am 28.05.2019, fortgesetzt am 25.07.2019, wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholte. Dabei wurden der beschwerdeführenden Partei die inzwischen rechtskräftige Verurteilung wegen schweren Betruges und Suchtgifthandel durch das Landesgericht Linz vom 06.06.2019 vorgehalten und festgestellt, dass jene über große christlich-religiöse Tätowierungen verfügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein volljähriger iranischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.06.2019, 60 Hv 25/19z (Oz 36),

wurde die beschwerdeführende Partei wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht unbedingt, verurteilt, weil die beschwerdeführende Partei

A) gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewolltem

Zusammenwirken im Zeitraum 23.05.2018 bis 19.09.2018 in Linz, Traun, Wels, Pasching und Thalheim bei Wels mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte diverser Apotheken durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Ausfolgung von insgesamt zumindest 4500 Stück TRAMADOL retard 200 mg Tabletten, 360 Stück TRAMADOLOR retard 200 mg und 60 Stück TRAMAL retard 200 mg Tabletten verleitet bzw. zu verleiten versucht hat, indem die beschwerdeführende Partei insgesamt drei Rezepte für jeweils 60 Stück TRAMADOL retard 200 mg Tabletten, die am 18.05.2018 und am 21.08.2018 vom Allgemeinmediziner XXXX sowie am 30.07.2018 vom Allgemeinmediziner XXXX dem Mittäter ausgestellt worden waren, insgesamt zumindest 86 Mal kopiert und sie diese insgesamt 88 Mal, davon 82 Mal die beschwerdeführende Partei, zwei Mal der Mittäter und vier Mal eine andere Person, bei verschiedenen Apotheken an den oben angeführten Orten unter der wahrheitswidrigen Vorgabe, es handle sich um Originalrezepte, einlösten bzw. einzulösen versuchten, wobei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse ein Schaden von € 1.789,64 und Verfügungsberechtigten einer im Urteil genannten Apotheke ein Schaden von € 17 entstanden ist, wobei die beschwerdeführende Partei gewerbsmäßig handelte und

B) in Linz, Wels und anderenorts vorschriftswidrig Suchtgift

I. im Zeitraum Mai 2017 bis zum 11.12.2018 in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge und zwar insgesamt zumindest 3140 bis 3340 TRAMADOL retard 200 mg Tabletten, 910 TRAMADOLOR retard 200 mg Tabletten und 60 TRAMAL retard 200 mg Tabletten sowie insgesamt 720 bis 840 Gramm Rohopium anderen, im Urteil genannten Personen, darunter auch einer am 01.01.2003 geborenen, zum Tatzeitpunkt minderjährigen Person, nahezu ausschließlich gewinnbringen überlassen hat und

II. ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat, indem er sich im Zeitraum November 2016 bis Anfang Oktober 2018 eine insgesamt unbekannte Menge Rohopium sowie ca. 360 Stück TRAMADOL retard 200 mg beschaffte und bis zum Eigenkonsum besaß.

Mildernd wurden die Unbescholtenheit, die überwiegend geständige Verantwortung und der teilweise Versuch, erschwerend der längere Tatzeitraum, die Gewinnerzielungsabsicht, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen und die Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens gewertet.

Die beschwerdeführenden Partei übernimmt hinsichtlich des Suchtgiftmissbrauchs, des Betrugs und des Verkaufs der Tabletten die Verantwortung, nicht aber hinsichtlich des Verkaufs des Rohopiums; sie erkennt nicht die besondere Verwerflichkeit des Suchtgifthandels an Minderjährigen.

Die beschwerdeführende Partei war suchtgiftabhängig; sie hat keine Therapie gemacht und besteht daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass diese in Zukunft in diese Abhängigkeit zurückfallen wird.

Die beschwerdeführende Partei ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat - von ihrem asylrechtlichen Status abgesehen - kein Aufenthaltsrecht in Österreich, ihr kam ein solches Aufenthaltsrecht niemals zu.

1.2. Die beschwerdeführende Partei hat Iran aus Sicht der iranischen Behörden legal verlassen, besitzt aber nunmehr keinen Reisepass mehr. Sie stammt aus Teheran.

Das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei wird von den iranischen Behörden kontrolliert, es liegen dort keine kriegs- oder bürgerkriegsähnlichen Zustände vor. Im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei ist die Grundversorgung gesichert.

Der beschwerdeführenden Partei droht wegen der allenfalls wegen des Fehlens eines Reisepasses unterstellten illegalen Ausreise aus Iran, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine behördliche Verfolgung, von einer Geldstrafe abgesehen.

1.3. Die beschwerdeführende Partei hat am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der mit im Spruch bezeichneten Bescheid hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde; unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Genannten in den Iran zulässig sei. Schließlich wurde über die Frist für die freiwillige Ausreise entschieden. Der Bescheid wurde am 22.06.2017 zugestellt.

Dagegen richtet sich die am 06.07.2017 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde.

1.4. Die beschwerdeführende Partei hat einerseits angegeben, in Iran Verfolgung durch ihren Vater und unter Umständen durch die Behörden zu befürchten, weil sie den Koran des Vaters auf offener Straße verbrannt habe und andererseits in Österreich zum Christentum konvertiert zu sein, was in Iran zu einer Verfolgung führen würde. Eine weitere Verfolgung wurde nicht vorgebracht. Das Vorbringen, in Iran wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Türken verfolgt zu werden (siehe Erstbefragung vom 23.09.2014), hat sie nach der Erstbefragung nicht aufrechterhalten.

Weder ist das Vorbringen zur Verfolgung wegen der Verbrennung des Korans noch die daraus folgende Verfolgungsangst glaubhaft gemacht worden. Zwar hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass die früher ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist, es ist aber nicht glaubhaft, dass dieser Entschluss aktuell immer noch so ernst ist, dass die beschwerdeführende Partei selbst bei einer Rückkehr nach Iran weiterhin bekennender Christ bleiben würde.

Es besteht eine Möglichkeit, aber keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Veröffentlichungen, die die beschwerdeführende Partei in österreichischen Lokalzeitungen als Asylwerber und Konvertit zeigen, den iranischen Behörden bekannt wurden oder werden.

Allerdings hat die beschwerdeführende Partei zwei Tätowierungen auf ihrem Körper, am rechten Unterarm eine ca. 30 cm große Tätowierung, die einerseits eine "Nahaufnahme" von Jesus am Kreuz zeigt und andererseits drei Kreuze und am Hals, oberhalb des Hemdkragens, ein Kreuz mit einer stilisierten Dornenkrone um die Mitte. Die erste Tätowierung ist bei in Iran üblicher Bekleidung nicht zu sehen, die zweite jedoch schon und kann nicht unauffällig versteckt werden. Würden die iranischen Behörden - etwa bei der Einreise - die erste Tätowierung entdecken, besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Körper der beschwerdeführenden Partei durch die iranischen Behörden in Augenschein genommen wird und auch die zweite Tätowierung festgestellt wird. Wegen dieser Tätowierungen droht der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr nach Iran, dass man ihr eine Konversion zum Christentum unterstellt und sie entsprechend behandelt.

Über das oben festgestellte Vorbringen hinaus hat die beschwerdeführende Partei eine erfolgte oder im Falle der Rückkehr drohende Verfolgung nicht vorgebracht, auch ist nicht zu erkennen, dass dieser im Falle der Rückkehr eine nicht vorgebrachte Verfolgung oder eine Verfolgung wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit drohen würde.

1.5. Die Familie der beschwerdeführenden Partei lebt nicht in Österreich, sondern in Iran, zu dieser hat die beschwerdeführende Partei kein gutes Verhältnis. In Österreich befinden sich keine Verwandten der beschwerdeführenden Partei. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich eine Freundin, mit der sie zusammenwohnt. Das Bestehen eines darüberhinausgehenden Privatlebens wurde nur in Bezug auf die besuchte Kirche behauptet, dieses Vorbringen wird als wahr unterstellt. Alle diese Beziehungen haben sich jedenfalls zu einem Zeitpunkt entwickelt, zu dem die Beteiligten um den prekären aufenthaltsrechtlichen Status der beschwerdeführenden Partei wussten.

Die beschwerdeführende Partei spricht verkehrstaugliches Deutsch, sie hat in Österreich als Saisonarbeitskraft in der Landwirtschaft gearbeitet, arbeitet derzeit aber nicht und bezieht hier - von der Grundversorgung abgesehen - kein Einkommen. Die beschwerdeführende Partei kann eine über Hilfsarbeiten hinausgehende Berufserfahrung nicht mit Zeugnissen belegen. Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich auch von den Einkünften aus ihren kriminellen Aktivitäten gelebt.

Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein und besucht keine Schule und keine Universität, sie besucht allerdings eine evangelische Kirche, wenn auch großteils, um sozialen Anschluss zu finden; es sind - vom Erwerb von Deutschkenntnissen abgesehen - keine darüberhinausgehenden Integrationsbemühungen feststellbar.

1.6. Zur Lage in Iran wird festgestellt, dass Iran eine islamische Republik ist, deren Verfassung islamische und demokratische Elemente kennt, eine demokratische Verfassung im europäischen Sinn besteht aber nicht.

Die allgemeine Sicherheitslage ist mit Ausnahme der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan, in denen es immer wieder zu Konflikten zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen und Anschlägen gegen die Sicherheitskräfte kommt, ruhig, wobei latente Spannungen bestehen.

Die Justiz untersteht in Einzelfällen massivem Einfluss der Sicherheitsbehörden, Gerichtsverfahren erfüllen internationale Standards nicht. Es kommt immer wieder zu willkürlichen Verhaftungen, insbesondere im Zusammenhang mit politischer Überzeugung und werden nach wie vor Körperstrafen, grausame und unmenschliche Strafen (zB. Peitschenhiebe, Amputationen) und die Todesstrafe angewandt.

Auffälliges Hören von (westlicher) Musik, die Äußerung einer eigenen Meinung zum Islam, gemeinsame Autofahrten junger nicht verheirateter Männer und Frauen, gemischtgeschlechtliche Partys oder das Verstoßen gegen Bekleidungsvorschriften kann den Unmut zufällig anwesender Basijs bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Es kann auch zu einem Verprügeln durch Basij kommen.

99% der Bevölkerung gehören dem Islam (Staatsreligion) an. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% Sunniten, der Rest Christen, Juden, Zoroastrier, Bahá'í, Sufis und kleinere religiöse Gruppen. Etwa 100.000 bis 300.000 - vornehmlich armenische - Christen leben in Iran, hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die in der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) dürfen ihren Glauben relativ frei ausüben, allerdings kann jegliche Missionstätigkeit als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden und werden anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, armenische und assyrische Christen - diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen (Bahá'í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi, Atheisten) in unterschiedlichem Grad verfolgt. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen (10 bis 15 Jahre). Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Unter besonderer Beobachtung stehen hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Apostasie (Abtrünnigkeit vom Islam) ist verboten und mit langen Haftstrafen bis zur Todesstrafe bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "moharebeh" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "Verdorbenheit auf Erden", oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern solche Fälle als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und vor den Revolutionsgerichten verhandelt, Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen, allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird, die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung; wenn der Konversion andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder Unterricht anderer Personen im Glauben, kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse; wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, ist eine Rückkehr nach Iran kein Problem, wenn aber ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook, berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein wird nicht zu einer Verfolgung führen. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, steht nicht fest.

Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt, es besteht kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung, wobei 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung haben. Die Qualität ist in Teheran und den großen Städten ausreichend bis gut, jedoch in vielen Landesteilen ist sie nicht vergleichbar mit europäischem Standard. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben in bar bezahlt werden. In zahlreichen Apotheken sind die meisten auch in Europa gebräuchlichen Medikamente zu kaufen und nicht sehr teuer.

Zu den Haftbedingungen wird festgestellt, dass in den Gefängnissen Körperstrafen vollzogen und Misshandlungen, etwa durch Elektroschocks, eingesetzt werden. Es kommt auch zu Prügeln, Einzelhaft und Vergewaltigung sowie zu häufigen und systematischen Erniedrigungen. Angehörigen wird über Wochen und Monate der Besuch bei Häftlingen verwehrt. Insbesondere während Verhören kommt es zu Folter und anderen Misshandlungen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor der Polizei (siehe Niederschrift der Erstbefragung vom 23.09.2014), dem Bundesamt (siehe Niederschrift der Einvernahmen vom 20.11.2014 und vom 24.03.2017) und dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift der Verhandlung vom 28.05.2019, fortgesetzt am 25.07.2019 samt Beilagen), auf die Beschwerde vom 06.07.2017 samt Beilagen und die von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgegebene Stellungnahme (Stellungnahme vom 13.12.2018 an das Bundesverwaltungsgericht samt Beilagen [siehe Oz. 15]) sowie auf folgende Beweismittel:

* Bescheid des AMS vom 23.03.2016, Gz: 08114/GF: 3789184 (für XXXX ) mit dem für die beschwerdeführende Partei vom 11.04.2016 bis zum 10.10.2016 eine Beschäftigungsbewilligung als Landwirtschaftliche Hilfskraft erteilt wurde (AS 145 ff);

* Teilnahmebestätigung Deutsch-Unterricht vom Jänner bis März 2015, XXXX , 08.04.2015 (AS 167);

* Kopie einer Taufbestätigung über die Taufe der beschwerdeführenden Partei am 04.12.2014, The Light of God Ministries, undatiert (AS 169);

* Kopie des Covers der Zeitschrift " XXXX ", auf dem Cover ist die beschwerdeführende Partei zu sehen (AS 171);

* Kopie einer Seite der XXXX Zeitung (Datum und Seite nicht lesbar), die beschwerdeführende Partei ist namentlich genannt und mit einem Franziskaner bei der Erntearbeit zu sehen (AS 173);

* Kopie einer Seite der XXXX Nachrichten (Datum nicht lesbar, S. 21), Artikel " XXXX ", die beschwerdeführende Partei ist mit einigen Ordensleuten auf dem Foto zu sehen (AS 175);

* Kopie einer Seite einer Zeitung (S. 3, 50. Woche 2015, Rubrik " XXXX "), Artikel " XXXX ", die beschwerdeführende Partei ist mit anderen Flüchtlingen auf dem Foto zu sehen (AS 177);

* Empfehlungsschreiben des XXXX für die beschwerdeführende Partei vom 01.06.2017 (AS 183);

* Bestätigung der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Eferding über die Gottesdienstteilname der beschwerdeführenden Partei, vom 27.05.2017 (AS 185) und vom 27.06.2017 (AS 405);

* Bestätigung des Superintendenten der Evangelischen Kirche A.B., Diözese Oberösterreich vom 27.06.2017 (AS 417);

* Kopie zweier Seiten des Buches "Losungen" mit handschriftlichen Notizen (AS 419 ff);

* Bestätigung Deutsch A1, Teil 2, VHS Oberösterreich, 08.06.2017 (AS 187);

* Bestätigung über den Besuch von Deutschkursen durch die beschwerdeführende Partei, XXXX , Mai 2017 (AS 189);

* Kopie des iranischen Personalausweises der beschwerdeführenden Partei samt amtlich beigeschaffter Übersetzung (AS 191 ff);

* Kopie des iranischen Führerscheins der beschwerdeführenden Partei samt amtlich beigeschaffter Übersetzung (AS 195);

* neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Prim. Dr. Christoph RÖPER, LL.M., vom 02.06.2017 (AS 257);

* Zertifikat, Deutsch A2, ÖSD;

* Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.06.2019, 60 Hv 25/19z (Oz. 36);

* Strafregister- und Zentrale Meldeauskunft bezüglich der beschwerdeführenden Partei;

* Inaugenscheinnahme der Tätowierung der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung;

* Aussagen des Zeugen XXXX und der Zeugin XXXX sowie

* ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Iran: COI Compilation, Juli 2018, samt den darin genannten Quellen;

* das Länderinformationsblatt Iran der Staatendokumentation vom 03.07.2018.

2.2. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage und den vorgelegten Dokumenten der beschwerdeführenden Partei sowie aus der in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft und das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.06.2019, 60 Hv 25/19z. Hinsichtlich der Übernahme der Verantwortung durch die beschwerdeführende Partei ist auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2019, S. 4 f, zu verweisen.

Dass die beschwerdeführende Partei suchtgiftabhängig war, hat diese selbst ebenso eingestanden, wie dass diese keinen Entzug gemacht hat. Daher besteht nach der Lebenserfahrung und dem Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung sowie mangels therapeutischer Unterstützung die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die beschwerdeführende Partei in Zukunft in das Suchtverhalten zurückfallen wird.

Hinsichtlich der Einreise der beschwerdeführenden Partei nach Österreich und hinsichtlich deren außerhalb des Asylrechts nicht vorhandenen Aufenthaltsrechts ist auf die Aktenlage zu verweisen.

2.3. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich der Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei Iran aus Sicht der iranischen Behörden legal verlassen hat, nun jedoch keinen Reisepass mehr besitzt, aus der Aktenlage und den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei.

Hinsichtlich des Herkunftsgebietes ist auf die diesbezüglich unwidersprochenen Angaben der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesamt und hinsichtlich der Sicherheitslage und der Kontrolle des Herkunftsgebietes auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Sicherheitslage (siehe S. 11 f) aus, dass, auch wenn die allgemeine Lage insgesamt als ruhig bezeichnet werden könne, latente Spannungen im Land bestehen würden. Sie hätten wiederholt zu Kundgebungen geführt, besonders im Zusammenhang mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei sei es in verschiedenen iranischen Städten verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten, wie beispielsweise Ende Dezember 2017 und im Januar 2018. In Iran komme es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 hätten iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht. Am 7. Juni 2017 sei es nichtsdestotrotz in Teheran zu Anschlägen auf das Parlamentsgebäude und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) komme es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt und es gebe vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt würden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise sei in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich gewesen. Dies geschehe vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region. In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gebe es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang hätten Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gebe es in der Region wieder verstärkt bewaffnete Zusammenstöße zwischen iranischen Sicherheitskräften und kurdischen Separatistenorganisationen wie PJAK und DPIK, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht seien betroffen gewesen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes sei es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten gekommen. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht seien zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet worden. Seit Juni 2016 sei es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen gekommen. Bereits 2015 hätte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben.

Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Sicherheitslage jedenfalls außerhalb der Provinzen Sistan-Belutschistan, Kurdistan und West-Aserbaidschan hinreichend stabil und jedenfalls nicht kriegs- oder bürgerkriegsähnlich ist.

Auch ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei die Grundversorgung gesichert ist.

Hinsichtlich der Feststellung, der beschwerdeführenden Partei drohe wegen der rechtswidrigen Ausreise, der gegenständlichen Antragstellung bzw. dem Aufenthalt im Ausland der beschwerdeführenden Partei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit behördliche Verfolgung, ist auf das Länderinformationsblatt zu verweisen; dieses führt hinsichtlich der Rückkehr nach Iran - soweit entscheidungsrelevant - aus, dass allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt habe, bei der Rückkehr keine staatlichen Repressionen auslöse. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem könne es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher sei kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert worden seien. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen hätten, könnten von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und nach Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gebe es kein systematisches Monitoring das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen habe im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden können, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar nach der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hätten. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbieten würde, unternehme ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden nach ihrer Rückkehr. In Bezug auf Nachkommen von politisch aktiven Personen wird im FFM-Bericht ausgeführt, dass es solche Rückkehrer gebe, aber keine Statistiken dazu vorhanden seien. Es sei auch durchaus üblich, dass Personen die Grenze zwischen Irak und Iran überqueren. Auch illegale Grenzübertritte seien weit verbreitet. Nachkommen von politisch aktiven Personen würden nicht notwendigerweise Strafverfolgung riskieren, wenn sie nach Iran zurückkehren würden. Ob solch ein Rückkehrer Strafverfolgung befürchten müsse, würde von den Profilen der Eltern und wie bekannt diese gewesen seien, abhängen. Befragungen durch Behörden seien natürlich möglich, aber wenn sie beweisen könnten, dass sie nicht politisch aktiv seien und nicht in bewaffnete Aktivitäten involviert gewesen seien, würde wohl nichts geschehen. Iraner, die im Ausland leben würden, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann nach Iran zurückkehren würden, könnten von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv seien, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergebe, könne das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hänge aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gelte nur stark eingeschränkt. Nach IStGB werde jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen habe und in Iran festgenommen werde, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen hätten bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit seien keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden. Zurückgeführte unbegleitete Minderjährige würden vom "Amt für soziale Angelegenheiten beim iranischen Außenministerium" betreut und in Waisenheime überführt, wenn eine vorherige Unterrichtung erfolge. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall kein reales Risiko von über ein Verhör hinausgehenden Repressionen im Falle der Rückkehr besteht.

2.4. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich aus der undenklichen Aktenlage.

2.5. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu ihren Fluchtgründen bzw. zu den Gründen, warum diese nicht nach Iran zurückkehren kann, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen in der Erstbefragung, wegen der Zugehörigkeit zur türkischen Volksgruppe verfolgt zu werden, weder im weiteren Verfahren releviert wurde noch - in so einer allgemeinen Art - mit den Länderberichten in Einklang zu bringen ist. Dieses Vorbringen wurde daher nicht aufrechterhalten.

Zur Feststellung der mangelnden Glaubhaftmachung des Vorbringens, in Iran wegen der Verbrennung des Korans verfolgt zu werden, ist beweiswürdigend einerseits darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie auch vor dem Bundesamt nur als abstrakte Geschichte mit kaum Details vorgebracht wurde. Darüber hinaus ist das Vorbringen in der Erstbefragung gar nicht vorgebracht worden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Erstbefragung nicht zur detaillierten Schilderung der Fluchtgründe dient (zu deren Beweiswert bzw. Verwertbarkeit vgl. etwa VfGH 20.02.2014, U 1919/2013-15, U 1921/2013-16, VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Punkt 6.3. der Erwägungen), aber wäre zu erwarten gewesen, dass die beschwerdeführende Partei die - nach ihren Angaben in der Einvernahme und vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Gegensatz zur Erstbefragung) - nunmehr einzig relevanten Fluchtgründe zumindest angedeutet werden. Dieser grundlegende Widerspruch steht einer Glaubhaftmachung entgegen (siehe zum Beweiswert der Erstbefragung auch VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0546).

Zur Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei zwar glaubhaft gemacht hat, dass sie früher ernstlich und aus innerem Entschluss zum Christentum konvertiert ist, es aber nicht glaubhaft ist, dass dieser Entschluss aktuell immer noch so ernst ist, dass die beschwerdeführende Partei selbst bei einer Rückkehr in den Iran weiterhin bekennender Christ bleiben würde, ist beweiswürdigend darauf zu verweisen, dass diese am 28.05.2019 nach den Angaben der als Zeugin aussagenden Lebensgefährtin zwar zu Hause über Religion reden würde und die beschwerdeführende Partei nunmehr wieder die Kirche besucht, die beschwerdeführende Partei sich aber nicht an die Jahreszeit erinnern konnte, zu der sie als Erwachsener vor viereinhalb Jahren getauft wurde, im Mai 2019 angegeben hat, dass sie die von der beschwerdeführenden Partei als "christliches Buch" bezeichnete Bibel nicht mehr gelesen hat und sich im Gefängnis offensichtlich nicht um geistigen Beistand bemüht hat, obwohl dies mit Sicherheit möglich gewesen wäre. Die beschwerdeführende Partei mag sich vor ihrem Rückfall in die Drogensucht - nach deren Angaben hatte sie bereits in Iran Probleme mit Drogen - ernsthaft mit dem Christentum befasst haben, nunmehr konnte sie das Gericht nicht davon überzeugen, dass dieses innere, ernsthafte Interesse für das Christentum noch vorhanden ist.

Dass die Veröffentlichungen, in denen die beschwerdeführende Partei mit christlichen Ordensleuten zu sehen ist, die Aufmerksamkeit der iranischen Sicherheitsbehörden erlangt, ist zwar denkbar, auf Grund der mangelnden Prominenz der vorgelegten Zeitungen aber nicht hinreichend wahrscheinlich.

Die festgestellten Tätowierungen wurden vom erkennenden Richter in beiden Verhandlungen wahrgenommen und - mit Einverständnis der beschwerdeführenden Partei - auch fotografisch dokumentiert. Selbst die Tätowierung am Hals ist als christliches Motiv zu erkennen und in Iran mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht auf Dauer zu verstecken, da diese über der Höhe des Hemdkragens ist. Dass deren Auffallen ein iranisches Sicherheitsorgan mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Beschau des gesamten Körpers der beschwerdeführenden Partei veranlassen wird, ist lebensnahe. Diesfalls würde die nur als christliches Motiv - eine andere, lebensnahe Interpretation ist nicht denkbar - zu sehende Tätowierung am Unterarm auffallen. Aus den Länderberichten ergeben sich die diesfalls drohenden Konsequenzen.

2.5. Die Feststellungen zum fehlenden Familienleben in Österreich und zum Freundeskreis in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Partei und - hinsichtlich des zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Beziehungen bestehenden prekären aufenthaltsrechtlichen Situation der beschwerdeführenden Partei - aus der Aktenlage, die Feststellungen zum Niveau der Deutschkenntnisse der beschwerdeführenden Partei aus der Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung (unter Bedachtnahme auf die vorgelegten Zeugnisse).

Hinsichtlich des Einkommens in Österreich, der früheren Arbeitsaufnahme und des Umstands, dass sich die beschwerdeführende Partei in Grundversorgung befindet, ist auf die Aktenlage und ihre Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Selbiges gilt für die beschränkte Möglichkeit des Nachweises von Arbeitserfahrung sowie dass die beschwerdeführende Partei in Österreich auch von den Einkünften aus ihren kriminellen Aktivitäten gelebt hat.

Dass die beschwerdeführende Partei in Österreich kein Mitglied in einem Verein ist und keine Schule und keine Universität besucht, ergibt sich aus der Aktenlage und ihrem Vorbringen; ebenso ergeben sich die Feststellungen zum Kirchenbesuch aus deren Vorbringen und zu den fehlenden Integrationsbemühungen der beschwerdeführenden Partei aus der Aktenlage und ihrem Vorbringen.

2.6. Die Feststellungen zur Lage in Iran ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt. Da dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das in das Verfahren eingeführt wurde, diesbezüglich nicht entgegengetreten worden ist, waren die obigen Feststellungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides):

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zuletzt VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531-5) müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; VwGH 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; VwGH 21.9.2015, Ra 2015/19/0130; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626, mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung).

Die beschwerdeführende Partei ist mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 06.06.2019, 60 Hv 25/19z, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 148 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1

5. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 unbedingt, verurteilt worden.

Dass die diesbezügliche Verurteilung rechtskräftig ist, ist unstrittig.

Aus asylrechtlicher Sicht ist im Hinblick auf die Frage, ob das Verbrechen objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend ist und im Hinblick auf die Gemeingefährlichkeit insbesondere darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei aus gewinnsüchtiger Absicht Suchtgift in einer großen Menge verkauft hat und auch nicht davor zurückschreckte, dieses an zumindest eine minderjährige Person weiterzugeben. Daher liegt ein besonders schweres Verbrechen vor, weil der Schutz der Allgemeinheit und insbesondere der Schutz Minderjähriger vor illegalem Suchtgiftgebrauch ein hohes bzw. im Hinblick auf Minderjährige ein sehr hohes öffentliches Interesse darstellt und somit der gegenständliche Verstoß in Bezug auf eine große Menge ein objektiv besonders schwerwiegendes Verbrechen, das auch insbesondere im Hinblick auf das gewinnsüchtige Motiv subjektiv besonders schwerwiegend ist. Da die beschwerdeführende Partei auf Grund ihres nunmehr nicht mehr einwandfreien Leumunds und auf Grund ihrer mangelnden nachweisbaren Berufserfahrung außerhalb des Bereichs der Hilfsarbeit nicht in der Lage sein wird, mit legaler Arbeit ein ähnliches oder gleich hohes Einkommen zu erzielen wie durch den Suchtgifthandel, diese selbst süchtig war und keine Entzugstherapie gemacht hat und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in Zukunft wieder in diese Abhängigkeit zurückfallen wird und durch die festgestellten Betrugshandlungen zum Suchtgifthandel weiters hinzutretende erhebliche kriminelle Energie bewiesen hat, liegt auch Gemeingefährlichkeit vor.

Es überwiegen daher im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten die schwerwiegenden Interessen der beschwerdeführenden Partei - dieser droht in Iran Verfolgung wegen einer wegen ihrer Tätowierungen zumindest unterstellten Konversion und hat diese eine Lebensgefährtin und Freundschaften in der besuchten Kirchengemeinde in Österreich - am Schutz durch den Zufluchtsstaat und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, (1.) der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

(2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958 in der Fassung BGBl. III Nr. 139/2018 (in Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 zu erfolgen hat, dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2018 (in Folge: StGB)) rechtskräftig verurteilt worden ist.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH, 13.9.2018, Rs C-369/17, Ahmed) ist Art. 17 Abs. 1 Buchst. b StatusRL dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist.

Daher reicht es nicht hin, festzustellen, dass die beschwerdeführende Partei wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; im gegenständlichen Fall wurde aber bereits unter 3.1. ausgeführt, dass nicht nur ein schweres Verbrechen, sondern sogar ein besonders schweres Verbrechen vorliegt. Daher liegen die Voraussetzungen für die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., 1. Spruchteil des bekämpften Bescheides) :

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, (1.) wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, (2.) zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

(3.) wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da die beschwerdeführende Partei von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., 1. Spruchteil, des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., 2. Spruchteil des bekämpften Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Da der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihr auch nach anderen Bundesgesetzen als dem AsylG kein Aufenthaltsrecht zukam, war mit dem angefochtenen Bescheid unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz; BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: BFA-VG), nicht gegen Art. 8 EMRK verstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, sofern durch diese Entscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen (1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, (2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, (3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, (4.) der Grad der Integration, (5.) die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, (6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit, (7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, (8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und (9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Im Hinblick auf die Weitergabe von Suchtgift in einer großen Menge an eine Vielzahl von Personen, darunter auch zumindest ein Minderjähriger, im Hinblick auf das gewinnsüchtige Motiv, im Hinblick auf die unter 3.1. dargestellte Wahrscheinlichkeit des Rückfalls in die Abhängigkeit und den Suchtgifthandel und im durch die festgestellten Betrugshandlungen zum Suchtgifthandel weiters hinzutretende erhebliche kriminelle Energie überwiegen die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die - wenn auch schwerwiegenden - privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf ihre Lebensgemeinschaft und ihre Freundschaften in der Kirchengemeinde; diese privaten Interessen werden allerdings dadurch gemindert, als die beschwerdeführenden Partei und ihre Freundin bzw. ihre Freunde in der besuchten Kir

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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