TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/26 W175 2222659-1

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Veröffentlicht am 26.09.2019
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Entscheidungsdatum

26.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §21 Abs1 Z3
FPG §21 Abs2 Z7

Spruch

W175 2222659-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 01.08.2019, GZ. Skopje-ÖB/KONS/2064/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 28.05.2019, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger des Kosovo, brachte am 20.05.2019 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje (in Folgenden: ÖB Skopje) unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D für Saisoniers ein. Er beantragte ein Visum für die mehrmalige Einreise bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 6 Monaten in der Zeit von 20.05.2019 bis 19.11.2019.

Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:

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Krankenversicherungsschutz für den Zeitraum 20.05.2019 bis 19.11.2019

-

Bustickets

-

Strafregisterauszug

-

Meldebestätigung

-

Staatsbürgerschaftsnachweis

-

Geburtsurkunde

-

Anmeldebescheinigung beim Sozialversicherungsträger

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Lohn- und Arbeitsbescheinigung vom 17.05.2019, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit 20.05.2019 eingestellt werden wird

-

Bescheid des AMS, mit welchem dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Tätigkeit als Koch für den Zeitraum 20.05.2019 bis 19.11.2019 erteilt wurde

-

Reisepässe des BF, aus welchen hervorgeht, dass der BF im Besitz eines polnischen Visums mit der Gültigkeitsdauer 22.12.2017 bis 22.11.2018 war und er zuletzt am 16.04.2019 aus dem Schengen Raum ausreiste.

2. Mit Schreiben vom 20.05.2019 wurde dem BF mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden, da der Nachweis über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht erbracht worden sei. Der Aufenthalt könne zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen. Der Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der BF eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtige. Aus den beigebrachten Unterlagen gehe hervor, dass sich der BF illegal im Schengen Raum aufgehalten habe. Da er einen solchen Aufenthalt nicht anders finanzieren könne, bestehe der Verdacht der illegalen Arbeitsaufnahme im Schengen Raum. Die Wiederausreise in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des BF.

Mit Stellungnahme vom 22.05.2019 brachte der vorgebliche künftige Arbeitgeber des BF vor, seit vielen Jahren einen Erlebnis- und Freizeitpark zu betreiben. Er kenn den BF von früher und habe für diesen einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung beim AMS gestellt. Das AMS habe dem BF eine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Während des Aufenthaltes des BF könne dieser in der Betriebswohnung leben. Es sei ausgeschlossen, dass es zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft komme. Aufgrund des illegalen Aufenthaltes im Schengen Raum seien die Bedenken der Behörde, dass der BF eine unzulässige Erwerbstätigkeit in Österreich beabsichtige, nachvollziehbar. Das angebotene Arbeitsverhältnis sei seriös und zulässig.

3. Mit Bescheid vom 28.05.2019 wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D gemäß § 21 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht den Nachweis erbracht habe, über ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes las auch für die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zu verfügen. Der Aufenthalt könne zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen. Aus den beigebrachten Unterlagen gehe nachweislich hervor, dass sich der BF illegal im Schengen Raum aufgehalten habe. Der Aufenthalt würde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden. Es bestehe Grund zur Annahme, dass der BF eine unzulässige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigten. Da der BF den illegalen Aufenthalt im Schengen Raum nicht anders finanzieren habe können, bestehe der begründete Verdacht der illegalen Arbeitsaufnahme. Die Wiederausreise in den Heimatstaat sei nicht gesichert.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters am 24.09.2019 fristgerecht Beschwerde. Nach Darstellung des Verfahrensgangs und Wiederholen des Vorbringens der Stellungnahme wurde begründend ausgeführt, dass sich der BF in der Vergangenheit kurzzeitig illegal im Schengen Raum (Italien) aufgehalten habe. Schon aufgrund des vorgelegten AMS Bescheides stehe fest, dass der BF ausreichende Mittel zu Bestreitung des Lebensunterhaltes und der Rückkehr habe. Die Behörde habe nicht erklärt, weshalb der angegebene Verdienst nicht ausreichen sollte. Aufgrund der zugesicherten Betriebswohnung komme es auch zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft. Auch das einmalige kurze Vergehen eines illegalen Aufenthaltes im Schengen Raum möge die Bedenken der Behörde nicht aufrechterhalten, zumal eine nähere Ausführung, weshalb dieser illegale Aufenthalt zur Versagung des Visums geführt habe, fehle.

5. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.06.2019 wurde der BF aufgefordert, die Geburtsurkunde, den Staatsbürgerschaftsnachweis und die Wohnsitzbestätigung unter Anschluss einer deutschen Übersetzung binnen einer Woche vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 wurde der Verbesserungsauftrag erfüllt.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2019, wies die ÖB Skopje die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF das einzige ihm bisher von einem EU-Mitgliedstaat erteilte Visum zu Erwerbszwecken missbräuchlich verwendet habe und sich illegal im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten aufgehalten habe. Dies zeige, dass dieser nicht gewillt ist, sich an die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten der EU und in weiterer Folge Österreichs zu halten. Es erscheine naheliegend, dass der BF während des "Overstays" illegal gearbeitet habe, da der Aufenthalt ansonsten kaum zu finanzieren gewesen wäre. Daher liege eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung vor. Hinsichtlich der Wiederausreiseabsicht des BF wurde ausgeführt, dass dieser keine wirtschaftliche, familiäre oder soziale Bindung zum Heimatstaat habe. Auch sei nie versucht worden, eine solche Bindung nachzuweisen. Es seien keine Belege über eine Berufstätigkeit, ein Einkommen oder sonstige Vermögenswerte im Heimatstaat vorgelegt worden. Es sei naheliegend, dass der BF auch diesmal einen Aufenthalt über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten beabsichtige. Auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu W235 2192064-1 wurde verwiesen. Verwiesen wurde zudem auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560. Demnach müsse sich bei der Beurteilung der Wiederausreiseabsicht ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums - sollte es zu einer Visumserteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen, wobei Zweifel zu Lasten des Fremden gingen.

7. Am 05.08.2019 stellte der BF im Wege seines ausgewiesenen Vertreters einen Vorlageantrag. Darin wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall das einzige Vergehen des BF darin bestehe, dass er sich von November 2018 bis April 2019 illegal im Schengen Raum aufgehalten habe. Darüber hinaus sei dem BF nichts vorzuwerfen. Diesen Fakt habe der BF weder verleugnet noch beschönigt. Da der BF nachgewiesen habe, dass er in der Wohnung seines Arbeitgebers wohnen könne, komme es zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft. Die Argumentation der Behörde, dass der Beschwerdeführer während seines illegalen Aufenthaltes einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und bekannt sei, dass es Scheinfirmen gebe, die Arbeitskräfte anwerben, welche auf Grundlage von erteilten Visa nicht ausreisen, sondern im Schengen Raum illegal arbeiten würden, sei neu. Dem BF sei dies nie vorgeworfen worden und sei er auch nicht zu einer illegalen Erwerbstätigkeit befragt worden. Es bestehe keine gesetzliche Bestimmung, wonach ein Vergehen eines solchen illegalen Aufenthaltes als absoluter Ausschließungsgrund für ein zukünftiges Visum zu gelten habe. Folge man der Argumentation der belangten Behörde, dann sei praktisch kein Fall denkbar, der bei einem nachgewiesenen illegalen Aufenthalt zu einer neuerlichen positiven Erteilung eines Visums führen könne.

8. Mit einem am 22.08.2019 eingelangten Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 21.08.2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 20.05.2019 bei der ÖB Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von 20.05.2019 bis 19.11.2019 für die mehrfache Einreise und für den Hauptzweck Saisonarbeiter.

Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 15.05.2019 wurde dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Koch für den Zeitraum zwischen 20.05.2019 und 19.11.2019 erteilt. Ferner erhielt der BF für diesen Zeitraum eine Einstellungszusage.

Der BF hielt sich zuletzt mit einem von Polen ausgestellten Visum mit der Gültigkeitsdauer von 22.12.2017 bis 22.11.2018 im Schengen Raum auf. Er reiste nachweislich erst am 16.04.2019 aus dem Schengen Raum aus. Der BF konnte seinen Aufenthalt im Zeitraum 23.11.2018 bis 16.04.2019 nicht schlüssig erklären und legte keine Beweise vor. Aufgrund dieses fremdenrechtlichen Fehlverhaltens bestehen an der Wiederausreiseabsicht des BF im Fall eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet Zweifel. Darüber hinaus besteht der dringende Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit im Schengen Raum, sodass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung gefährden würde.

Der BF machte keine Angaben zu seinen familiären, sozialen, beruflichen und finanziellen Verhältnissen in seinem Heimatstaat.

Dem BF wurde mit Schreiben vom 20.05.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In der Folge wurde auch eine Stellungnahme eingebracht, welche allerdings nicht geeignet war, die dargelegten Bedenken zu zerstreuen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend den Gang des Verfahrens vor der ÖB Skopje ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Zudem ergeben sich die Feststellungen hinsichtlich des letzten Aufenthalts des BF im Schengen Raum aus den Auszügen aus seinem Reisepass sowie aus ihren dahingehend nachvollziehbaren Angaben. Auch die Feststellungen betreffend die Arbeitsbewilligung und die Einstellungszusage beruhen auf den vorgelegten Dokumenten.

Der BF selbst gab an, sich illegal im Schengen Raum aufgehalten zu haben. Diesbezügliche Ausführungen, weshalb es zu einem Aufenthalt außerhalb des Gültigkeitszeitraumes seines Visums kam, wo sich der BF in diesem Zeitraum aufgehalten hat oder wie er diesen finanziert hat, wurden nicht erstattet. Anzumerken ist auch, dass der BF den Schengen Raum am 16.04.2019 verlassen und bereits am 20.05.2019 mit einem am 14.05.2019 ausgestellten Reisepass den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums D gestellt hat.

Zusammengefasst hat der BF aus keinem entschuldigenden Grund die Gültigkeitsdauer des Visums überschritten. Folglich bildet die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengen Raum einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass seine Wiederausreise nicht gesichert ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Rechtliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

[...]

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

[...]

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

[...]

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.

§ 20 Form und Wirkung der Visa D

(1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise;

8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9. Visum für Saisoniers;

10. Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

§ 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

(1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen."

3.1. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Visums der Kategorie D unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass die Wiederausreise des BF in den Herkunftsstaat nicht gesichert erscheint. Der BF hielt sich nach Ablauf der Gültigkeit seines Visums 5 Monate unrechtmäßig im Schengen Gebiet auf. Der BF gab keine Erklärung zu den näheren Umständen seines Verbleibes ab. Bereits einen Monat nach Ausreise aus dem Schengen Raum stellte der BF erneut den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Visums D.

Der Gesichtspunkt "Wiederausreiseabsicht" ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z 3 FPG zu betrachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres ("generell") unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium "Wiederausreise" nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden.

Der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass sich Familienangehörige oder Verwandte des BF in dessen Heimatstaat befinden würden. Eine besondere familiäre oder soziale Verwurzelung des BF im Heimatstaat wurde im Verfahren weder jemals behauptet noch ist eine solche feststellbar. Auch eine relevante wirtschaftliche/finanzielle Verwurzelung des BF im Heimatstaat war nicht festzustellen; so konnte dieser weder ein regelmäßiges Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder selbständiger Tätigkeit beziehungsweise relevante Eigenmittel oder das Vorhandensein von Eigentum nachweisen. Daraus ergeben sich - in Zusammenschau mit den Umständen des vorangegangenen unrechtmäßigen Aufenthalts von 23.11.2018 bis 16.04.2019 - gewichtige Indizien für den beabsichtigten Verbleib des BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. So hat sich der BF nach Ablauf der Gültigkeit des ihm im Jahre 2017 erteilten Visums rund 5 Monate illegal im Schengen Raum aufgehalten. Daher ist ihm ein fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten und bestehen daher konkrete Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht, die - gemäß der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zu seinen Lasten gehen.

Die Ausführungen des BF hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Zum vorgelegten Busticket für den 19.11.2019 ist anzumerken, dass es sich hiebei lediglich um einen Anhaltspunkt für eine Wiederausreise handelt.

Aufgrund der missbräuchlichen Verwendung des früheren Visums kann der ÖB Skopje nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Wiederausreise des BF als nicht gesichert ansieht.

3.2. Die Behörde stütze ihre Entscheidung außerdem auf § 21 Abs. 2 Z 7 FPG, da sie davon ausging, dass der Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Der BF wurde erstmals in der Aufforderung zur Stellungnahme darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde davon ausgehe, der BF habe seinen fünfmonatigen illegalen Aufenthalt nicht anders finanzieren können und daher der begründete Verdacht der illegalen Arbeitsaufnahme im Schengen Raum vorliege. Der BF gab keine substantiierte Stellungnahme zu diesen Ausführungen der ÖB ab. Weder wurde erklärt, wo sich der BF in diesem Zeitraum aufhielt (Anm.: italienischer Ausreisestempel im Reisepass) noch wie der Aufenthalt finanziert wurde (etwa durch Vorlage eines Kontoauszuges). Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher - den Ausführungen der Behörde folgend - nicht nachvollziehbar, wie der fünfmonatige Aufenthalt finanziert wurde, sodass der begründete Verdacht der illegalen Erwerbstätigkeit im Schengen Raum besteht. Die Behörde ging daher zu Recht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt des BF aus.

Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,
Gefährdung der Sicherheit, illegale Beschäftigung, österreichische
Vertretungsbehörde, Verdacht, Vorlageantrag, Wiederausreise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W175.2222659.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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