Entscheidungsdatum
03.10.2019Norm
BVergG 2018 §327Spruch
W139 2210259-1/4E
W139 2210261-1/3E
W139 2210681-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Kristina Hofer über die Anträge der XXXX , vertreten durch Heid und Partner Rechtsanwälte GmbH, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, und CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren "Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr im Bundesland Salzburg ab 15. Dezember 2019 (Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsdiensten gemäß Artikel 5 Abs 6 PSO-VO)" der Auftraggeberin Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, zuständige Behörde gemäß Art 2 lit b PSO-VO Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT), Radetzkystraße 2, 1030 Wien, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien:
A)
Die Anträge auf Ersatz der für die Nachprüfungsanträge und die Feststellungsanträge entrichteten Pauschalgebühren werden abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Am 20.11.2018 wurde eine Presseaussendung zur Zukunft des Schienenpersonenverkehrs in Salzburg veröffentlicht. Am 21.11.2018 wurde eine Vorinformation im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union betreffend die "Erbringung von Verkehrsdienstleistungen im Schienenpersonennah- und -regionalverkehr im Bundesland Salzburg ab 15. Dezember 2019 (Direktvergabe von Schienenpersonenverkehrsdiensten gemäß Artikel 5 Abs 6 PSO-VO)" veröffentlicht. Diese wurde am 27.11.2018 mit Bekanntmachung im Amtsblatt der EU berichtigt.
2. Am 27.11.2018 (protokolliert unter W139 2210259-2 und W139 2210261-2) und 04.12.2018 (protokolliert unter W139 2210681-2) brachte die Antragstellerin drei auf die Nichtigerklärung der unter
1. genannten Entscheidungen und der damit getroffenen Wahl des Vergabeverfahrens einerseits und der Wahl des Zuschlagsempfängers andererseits gerichtete Anträge sowie in eventu Feststellungsanträge beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Pauschalgebühren wurden im gesetzlichen Ausmaß.
3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die auf die Nichtigerklärung der Wahl des Vergabeverfahrens gerichteten Anträge in den Verfahren W139 2210259-2 und W139 2210261-2 ab, im Verfahren W139 2210681-2 zurück. Die auf die Nichtigerklärung der Wahl des Zuschlagsempfängers gerichteten Anträge wie auch die Feststellungsanträge wurden in sämtlichen Verfahren zurückgewiesen (W139 2210259-2/40E, W139 2210261-2/39E, W139 2210681-2/29E).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang bzw festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A)
Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes gemäß § 1 VwGVG durch dieses geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG 2018, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.
Nach § 333 BVergG 2018 sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 sowie seines IV. Teils im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäß anzuwenden, soweit nicht das BVergG 2018 und das VwGVG anderes bestimmen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs 1, 350 Abs 1 und 353 Abs 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Die Antragstellerin hat die geschuldeten Pauschalgebühren für die Nachprüfungsanträge und Feststellungsanträge in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 340 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 5 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeber bzw. Antragsgegner.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die auf die Nichtigerklärung der Wahl des Vergabeverfahrens gerichteten Anträge in den Verfahren W139 2210259-2 und W139 2210261-2 ab, im Verfahren W139 2210681-2 zurück. Die auf die Nichtigerklärung der Wahl des Zuschlagsempfängers gerichteten Anträge wie auch die Feststellungsanträge wurden in sämtlichen Verfahren zurückgewiesen. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 weder betreffend die Nachprüfungsanträge noch betreffend die Feststellungsanträge statt. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs 3 BVergG 2018.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Feststellungsantrag, Feststellungsverfahren, Nachprüfungsantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W139.2210261.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020