TE Bvwg Beschluss 2019/10/13 I409 2217268-1

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Veröffentlicht am 13.10.2019
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Entscheidungsdatum

13.10.2019

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
VwGG §30 Abs2
VwGG §30a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I409 2217268-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2019, Zl. I409 2217268-1/5E, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

1.2. Mit dem von Amts wegen ergangenen, vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Februar 2019 wurde dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist. Zudem wurde gegen den Revisionswerber gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG" ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß "§ 55 Absatz 4 FPG" wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen den Bescheid vom 26. Februar 2019 erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 1. April 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Mai 2019 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß "§ 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Nigeria zulässig ist. Zudem wurde gegen den Revisionswerber gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG" ein auf die Dauer von achtzehn Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß "§ 55 Absatz 4 FPG" wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß "§ 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG" die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der aufgrund eines Antrages des Revisionswerbers ergangene Bescheid vom 10. Mai 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis vom 26. August 2019 behob das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid vom 10. Mai 2019 den von Amts wegen ergangenen Bescheid vom 26. Februar 2019.

1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).

1.4. Soweit sich der Revisionswerber in seiner Revision gegen den Bescheid vom 10. Mai 2019 wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser Bescheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Einer Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 10. Mai 2019 im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, aber auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, wie sie offenbar dem Revisionswerber vorschwebt, würde somit dem Gedanken der Rechtskraft zuwiderlaufen.

Dazu kommt, dass der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, aber auch in seiner Revision nicht dargetan hat, dass es - nachdem der Bescheid vom 10. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen ist - zu einer maßgeblichen Änderung der Sachlage gekommen wäre. Aufgrund der Sperrwirkung des § 68 Abs. 1 AVG, die der Bescheid vom 10. Mai 2019 daher entfaltet, ist nicht ersichtlich, auf welche Weise das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. August 2019 eine für den Revisionswerber günstigere Entscheidung hätte treffen können.

Der Revisionswerber macht in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich geltend, dass ihm die Abschiebung nach Nigeria - also die Vollstreckung des rechtskräftigen Bescheides vom 10. Mai 2019 - drohe. Der Revisionswerber legt jedoch nicht dar, in welchem Zusammenhang der geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil mit einem allfälligen Vollzug des hier mit Revision angefochtenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2019 steht.

Aus dem Gesagten folgt, dass nicht erkennbar ist, welcher unverhältnismäßige Nachteil dem Revisionswerber droht, wenn seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden sollte.

Somit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. August 2019 überhaupt einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist.

2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,
Interessenabwägung, konkrete Darlegung, Konkretisierung, öffentliche
Interessen, Provisorialverfahren, Sperrwirkung, subsidiärer Schutz,
unverhältnismäßiger Nachteil, Vollzugstauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2217268.1.01

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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