Entscheidungsdatum
24.10.2019Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Spruch
G306 2182385-1/29E
G306 2182369-1/29E
G306 2182374-1/29E
G306 2182381-1/28E
G306 2182379-1/29E
G306 2182384-1/28E
G306 2182375-1/28E
G306 2182371-1/28E
G306 2182377-1/28E
G306 2182373-1/29E
Gekürzte Ausfertigung des am 08.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geb. XXXX, 2.) der XXXX, geb. XXXX, 3.) des XXXX, geb. XXXX, 4.) der XXXX, geb. XXXX, 5.) der XXXX, geb. XXXX, 6.) der XXXX, geb. XXXX,
7.) der XXXX, geb. XXXX, 8.) des XXXX, geb. XXXX, 9.) des XXXX, geb. XXXX und 10.) der XXXX, geb. XXXX, alle StA. Irak, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.11.2017, Zlen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.10.2019, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
In einem wird diesen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt.
Den Beschwerden hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und diese behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 08.10.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 08.10.2019 ausdrücklich verzichtet wurde. (siehe Niederschrift vom 08.10.2019)
Schlagworte
gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2182385.1.01Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020