Entscheidungsdatum
28.11.2019Norm
ASVG §113 Abs4Spruch
W167 2162845-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: BGKK) der Beschwerdeführerin gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 120,- wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen vor.
Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Abrechnung nach dem Lohnsummenverfahren gem. § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet wäre, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonats mittels Beitragsnachweis zu melden. Die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum XXXX sei der Kasse nicht vorgelegt worden.
2. Mit einem am XXXX bei der BGKK eingelangten Schreiben erhob die vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid und erklärte, dass die Beitragsnachweise für XXXX - ebenso wie die Nachweise von XXXX - aufgrund von Programm- bzw. EDV-Problemen nicht gesendet werden konnten. Das Problem sei mittlerweile behoben worden und der Beitragsnachweis für den Folgemonat XXXX fristgerecht eingegangen. Zudem habe die Beschwerdeführerin gegenüber der BGKK einen Abbuchungsauftrag und wäre somit nie mit den Zahlungen in Verzug geraten.
3. Die BGKK legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.
4. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der vertretenen Beschwerdeführerin die Stellungnahme der BGKK übermittelt. Es erfolgte keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin rechnete ihre Beiträge im hier zu betrachtenden Zeitraum nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4 ASVG) ab. Sie übermittelte die Beitragsnachweisung für XXXX nicht bis zum XXXX . Die Beschwerdeführerin übermittelte bereits die Betragsnachweisung für XXXX nicht fristgerecht. Die verhängten Beitragszuschläge für die letztgenannten Meldeverstöße wurden von der BGKK aufgrund rechtzeitig eingebrachter Beschwerden nachgesehen.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist soweit entscheidungswesentlich unbestritten. Dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um den ersten Meldeverstoß handelt, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom XXXX . Auch dem ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten, die EDV-Probleme auch in zwei weiteren Monaten räumte sie bereits in der Beschwerde ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats.
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
Gemäß § 113 Abs. 3 ASVG darf in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlagen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgelts oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.
Gemäß § 113 Abs. 5 ASVG wird der Beitragszuschlag vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.
Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).
Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).
Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).
Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).
Die in § 113 Abs. 4 für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen (dies ist hier der Fall) normierte objektive Obergrenze beträgt somit das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage betrug im Jahr 2017 EUR 166,-. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt in einem von § 113 Abs. 4 erfassten Fall somit EUR 1.660,-.
Das (unterhalb des genannten Betrages) auszuübende Ermessen hat einerseits auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen, (also auf jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären). Andererseits ist auf die Art des Meldeverstoßes, am Ausmaß der Verspätung und letztlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen. Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so spricht dies gegen ihn. Entscheidungswesentlich ist auch, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 9-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).
Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung für XXXX mittels elektronischer Datenfernübertragung vorzulegen.
Da die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beitragsnachweisung jedoch nicht bis zum XXXX übermittelte, ist sie der termingerechten Meldeverpflichtung zur Vorlage der Abrechnungsunterlagen für den fraglichen Zeitraum nicht nachgekommen.
Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin auch dadurch nicht exkulpiert wird, indem sie vorbringt, dass eine rechtzeitige Übermittlung aufgrund interner technischer Probleme nicht erfolgt sei. Vielmehr muss sie es sich zurechnen lassen, wenn im Unternehmen keine entsprechende Vorsorge getroffen wurde, um den Meldepflichten jedenfalls nachkommen zu können. Nicht zuletzt deshalb, weil die Frage des subjektiven Verschuldens für das "ob" der Vorschreibung irrelevant ist und nur auf die objektive Verwirklichung eines Meldeverstoßes abgestellt wird (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 6), geht dieses Beschwerdevorbringen ins Leere.
Betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass es sich nicht um den ersten derartigen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin binnen der letzten 12 Monate vor Erlassung des Bescheides handelt. So wurden auch für die Monate XXXX die Beitragsnachweisungen nicht fristgerecht übermittelt. Bei dem von der Behörde ausgeübten Ermessen sind das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin binnen eines Jahres bereits mehrere Meldeverstöße verwirklicht. Hinsichtlich der ersten beiden Verstöße wurden die verhängten Beitragszuschläge nachgesehen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Meldeverstöße der Beschwerdeführerin vorliegen. Der BGKK kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie aufgrund der gehäuften Fristversäumnisse im Beschwerdefall einen Beitragszuschlag von EUR 120,-- vorschreibt.
Auch wenn die BGKK den erwachsenden Verwaltungsmehraufwand nicht konkret dargelegt hat, so ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlags von EUR 120,- durchaus berechtigt. Es kann nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von EUR 120,- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne die festgestellten Meldeverstöße nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet: Die von der Beschwerdeführerin gesetzten Meldeverstöße, hatten für die BGKK nicht nur den Aufwand der verspäteten Bearbeitungen zur Folge sondern neben der Prüfung und Feststellung der Meldeverstöße etwa auch das Erfordernis der Mahnung und der (auch im Sinne der rechtlich notwendigen Prävention) erfolgten Bescheiderlassung.
Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG hätte die belangte Behörde für die Nichteinhaltung von Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vornehmen können. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 120,- liegt jedoch weit unterhalb dieser Obergrenze, weshalb die Höhe des Beitragszuschlages angemessen erscheint.
Die Entscheidung der belangten Behörde weist also weder bezüglich des Grundes noch bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages einen Ermessensfehler auf.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da sich der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergab und lediglich Rechtsfragen aufgeworfen wurden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag, MeldeverstoßEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W167.2162845.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020