RS Vwgh 1972/3/16 2363/71

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Veröffentlicht am 16.03.1972
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Im Falle einer dringenden Notdurftverrichtung - diese wäre ein Schuldausschließungsgrund nach § 5 VStG - besteht schon mit Rücksicht auf die Dringlichkeit die Verpflichtung, die nächstgelegene Möglichkeit, eine sanitäre Anlage aufzusuchen, zu nutzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971002363.X01

Im RIS seit

20.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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