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StVONorm
VStG §5 Abs1Rechtssatz
Im Falle einer dringenden Notdurftverrichtung - diese wäre ein Schuldausschließungsgrund nach § 5 VStG - besteht schon mit Rücksicht auf die Dringlichkeit die Verpflichtung, die nächstgelegene Möglichkeit, eine sanitäre Anlage aufzusuchen, zu nutzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1971002363.X01Im RIS seit
20.02.2020Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020