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StVONorm
StVO 1960 §19 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/02/0232 E 30. März 1984 RS 1Stammrechtssatz
Die Rechtsansicht, für die Beurteilung einer Vorrangverletzung mit der Notwendigkeit zum unvermittelten Abbremsen des bevorrangten Fahrzeuges seien die eingehaltenen Geschwindigkeiten und die Entfernung der beiden Fahrzeuge voneinander schlechthin unentscheidend, ist unrichtig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982020150.X02Im RIS seit
19.02.2020Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020