RS Vwgh 1984/5/18 82/02/0150

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Veröffentlicht am 18.05.1984
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §19 Abs1
StVO 1960 §19 Abs7

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0232 E 30. März 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtsansicht, für die Beurteilung einer Vorrangverletzung mit der Notwendigkeit zum unvermittelten Abbremsen des bevorrangten Fahrzeuges seien die eingehaltenen Geschwindigkeiten und die Entfernung der beiden Fahrzeuge voneinander schlechthin unentscheidend, ist unrichtig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982020150.X02

Im RIS seit

19.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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