TE Lvwg Beschluss 2019/6/26 VGW-101/V/050/15111/2017

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Veröffentlicht am 26.06.2019
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Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §31 Abs1
VwGVG §31 Abs2

Text

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde des Herrn Ing. A. B., vertreten durch Dr. C. D., gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 22, Zl. …, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. April sowie am 27. September 2018, den

BESCHLUSS

gefasst

I. Gemäß § 31 Abs. 1 und 2 VwGVG wird das Verfahren, bezüglich Punkt I nur betreffend die Auflagen 1 und 2, Punkt II und IIIa nur betreffend die Grundstücke 8/2, 9/4, jeweils KG E. bezieht, als gegenstandlos eingestellt.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Mit Bescheid vom 5. September 2017 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf Flächen im Nationalpark F. bzw. Europaschutzgebiet Nationalpark F. die naturschutz- und nationalparkbehördliche Bewilligung

Zu I. 1. zur Aufstellung und zur Mitführung eines fahrbaren Stalles für zwei Gänse auf näher bezeichneten Grundstücken,

2. geänderte Betreuungszeit der Weidetiere,

3. ein geändertes Weidungskonzept auf den Grundstücken 7/2 und 7/3, jeweils KG E., wobei diese Bewilligung bis zum 6. Mai 2019 befristet erteilt wurde.

Es waren zwei Auflagen einzuhalten hinsichtlich des Weidetagebuchs und hinsichtlich der Zufütterung.

Unter II wurden die Anträge vom 20. Juni 2016, modifiziert bzw. ergänzt mit Schreiben vom 11. Juli 2016, 22. August 2016, 22. Dezember 2016, 2. März 2017, 2. Mai 2017 und 9. August 2017 auf nationalpark- und naturschutzbehördliche Bewilligung auf Flächen im Nationalpark F. und im Europaschutzgebiet Nationalpark F. für die Errichtung eines Schlagbrunnens, die Errichtung eines Stalles für fünf Hühner, die Haltung von fünf Hühnern und die Abänderung des Fütterungskonzeptes für die Weidetiere auf den Grundstücken 7/2 und 7/3, jeweils KG E., abgewiesen.

Zu III wurden Anträge zurückgewiesen, nämlich mangels Vorliegens der erforderlichen Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer, die Errichtung von Holzzäunen auf den Grundstücken 8/1, 8/2 und 6/1, jeweils KG E.. Weiters die Aufstellung und das Mitführen eines fahrbaren Stalles für zwei Gänse auf den Grundstücken 6/2, 6/3, 8/2 und 9/4, jeweils KG E.. Die Durchführung von Aktivitäten im Nationalpark F., nämlich Bienenkurse, Kräuterseminare und „Yoga am Morgen …“ auf den Grundstücken 6/2, 6/3 und 8/2, jeweils KG E.; die Haltung von zwei Schweinen, die Abänderung der Betreuungszeit der Weidetiere, die Abänderung des Beweidungskonzeptes sowie die Abänderung des Fütterungskonzeptes auf näher bezeichneten Grundstücken sowie unter Punkt b mangels des Vorliegens der notwendigen Unterlagen zur Projektbeschreibung die Durchführung der Aktivität „Spielerische Begegnung mit dem Hund“ und c mangels Bewilligungspflichte die Durchführung von mehreren Aktivitäten im Nationalpark F. auf den markierten Besucherwegen und unter d auf Grund bereits entschiedener Sache die Aufstellung zusätzlicher Holzzäune auf den Grundstücken 7/2 und 7/3, jeweils KG E..

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass mit Bescheid vom 28. Februar 2014 die naturschutz- und nationalparkbehördliche Bewilligung zur Beweidung von Flächen im Nationalpark F. und im Landschaftsschutzgebiet mit Zackelschafen, anderen Schafrassen sowie Ziegen, Eseln und Graugänsen mit Schäfern bzw. Schäferin, die Errichtung eines Winterquartiers für Weidetiere, das Aufstellen von mobilen Zelteinrichtungen und von zwei Lagern, den Einsatz eines mobilen Stromgenerators und das Errichten von mobilen elektrischen Zäunen, mobilen Weideunterständen sowie von Jägerzäunen aus Holz und eine Unterbringung für den Schäfer bzw. die Schäferin auf den näher bezeichneten Grundstücken für fünf Jahre erteilt wurde. Mit Bescheid vom 3. November 2015 wurde in Erweiterung und Änderung der genannten Bewilligung ergänzende Maßnahmen zur Weideeinrichtung sowie eine weitere Fläche zur Beweidung bewilligt, dies bis zum 6. Mai 2019. Im gegenständlichen Bescheid würde über weitere Anträge bzw. Eingaben zur Erweiterung und Abänderung dieser beiden Bescheide aus den Jahren 2014 und 2015 abgesprochen. Zum Teil seien die Anträge zu bewilligen gewesen, zum Teil abzuweisen bzw. letztlich zurückzuweisen. Dies immer unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass die gegenständliche Bewilligung der Beweidung bis Mai 2019 befristet ist.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer gegen den Bescheid, soweit er nicht über sein Anliegen vollständig antragskonform ergangen war, Beschwerde erhob, dies unter näherer Begründung, vor allem hinsichtlich des für den Bescheid maßgeblichen Gutachtens. Explizit wendet er sich gegen die Auflagen im Zusammenhang mit der Stattgabe seiner Anträge hinsichtlich des Vorlegens des Weidebuches, da dieses Verlangen unbegründet sei und auch hinsichtlich der Zufütterung, wofür es keine Begründung gebe. Was die Abweisung von Anträgen betreffe, so könne er die Begründung der belangten Behörde nicht nachvollziehen. Seine Anträge seien bewilligungsfähig vorgetragen worden bzw. stellten nur einen unbedeutenden Eingriff aus dem nachteilige Auswirkungen nicht hervorkommen könnten. Die Änderung des Fütterungskonzeptes sei eine interne Angelegenheit des Bescheidwerbers. Was die Zurückweisung der Anträge betreffe, so sei nicht richtig, dass die Zustimmung der Grundeigentümer nicht vorliege bzw. seien gewisse von ihm beantragte Tätigkeiten gar nicht bewilligungspflichtig.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 10. April sowie 27. September 2018. Geladen waren der Beschwerdeführer sowie der Magistrat der Stadt Wien, MA 22, für diese anwesend Herr Mag. G. sowie Frau Dr. H., weiters die Amtssachverständige Frau DI K..

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist, gab die Vertreterin der MA 22 wie folgt zu Protokoll:

„Die Beschwerde bezieht sich nur in Teilbereichen auf den bekämpften Bescheid. Das geht schon daraus hervor, dass der Bescheid am 05.09.2017 erlassen wurde, einige Tage bevor das Gutachten das in der Beschwerde releviert wird, herausgegeben wurde. Teile der Beschwerde sind sozusagen die Stellungnahme zum Gutachten.

Bei der Beweidung handelt es sich um einen fünf Jahre dauernden Versuch. Um diesen Versuch evaluieren zu können, braucht es das Weidetagebuch. Der Bf führt ein solches seit 2013 und hat dies auch selbst damals angeboten. Dies war sogar Gegenstand des Antrages. Die Auflage wurde in den Bescheid erst hineingekommen, als der Bf angab dies nicht mehr übermitteln zu wollen. Es handelt sich also um langjährige, vom Bf akzeptierte, Praxis und war Gegenstand der Grundgenehmigung aus dem Jahr 2014.

Die Auflage hinsichtlich des Verbotes der Zufütterung ist im Gutachten ausführlich begründet.

Am 10.01.2018 wurde der Rest des Antrages erledigt und zwar dahingehend, dass unter anderem Anträge, die im verfahrensgegenständlichen Bescheid zurückgewiesen worden waren, abgewiesen wurden. Grund für diese Abweisung war, dass diese Anträge nicht genehmigungsfähig waren. Während die Zurückweisungen erfolgten, weil die Formvoraussetzung der Zustimmung der Grundeigentümer nicht vorhanden war. Hinsichtlich des Punktes „Spielerische Begegnung mit dem Hund“ wurde der Antrag letztendlich zurückgezogen.

Der Bescheid aus dem Jahr 2018 wurde vom Bf nicht behoben, obwohl zweimal eine Zustellung versucht wurde. Weitere Anträge hat der Bf auch nicht mehr gestellt.“

Daraufhin gab die Amtssachverständige zu Protokoll wie folgt:

„Was das Schlagen eines neuen Brunnens betrifft, so läuft auch ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren. Hier im gegenständlichen Verfahren, war nur zu prüfen, ob das Schlagen dieses Brunnens den nationalparkrechtlichen Bestimmungen entspricht, oder nicht. Was einen dritten Brunnen betrifft, der vorhanden ist und nur einer Ergänzung bedarf, um funktionsfähig zu sein, so wurde bereits ausgesprochen, dass dieser einer nationalparkrechtlichen Bewilligung nicht bedarf. Die Sanierung des ersten Brunnens wäre auch unbedenklich, weil es nur um eine Sanierung innerhalb des bereits bestehenden Brunnens geht.

Die Grundbenützungsübereinkommen mit dem Bf enden mit dem 31.12.2018. Diese wurden mit dem Bf von der MA 49 abgeschlossen. Das ursprüngliche Beweidungskonzept wurde mit Bescheiden aus den Jahren 2014 und 2015 genehmigt. Im Jahre 2016 stellte der Bf dann Anträge, die das Beweidungskonzept abgeändert hätten. Dafür wollte die MA 49 ihre Zustimmung nicht erteilen.

Alle Grundstücke, die im Punkt III angeführt sind, befinden sich im Eigentum der MA 49 bzw. des Herrn L. bzw. des Herrn M..

Beweidungssaison ist von April bis Oktober. Mit dem Bf wurde für den 24. April ein Termin an Ort und Stelle ausgemacht, um die Beweidung für die kommende Saison zu besprechen. Diesen Termin hat der Bf zur Kenntnis genommen und auch zugesagt. Zur Zeit erfolgt keine Beweidung.

Das durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid bewilligte Beweidungskonzept für nur einen Teil der an sich betroffenen Flächen ist vom Standpunkt des Sachverständigen nicht sinnvoll im Sinne des Nationalparkgesetzes.“

Mit E-Mail vom 30. April übermittelte die Amtssachverständige den Aktenvermerk von der Behördenbesprechung vor Ort mit dem Beschwerdeführer. Dieser lautet wie folgt:

„Besprechung am 23. April 2018 …, Nationalpark F. von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Anwesende:

Ing. A. B.

DI N. (MA 49)

DI P. (MA 49)

Ing. R. (MA 49)

S. T. (MA 49)

Mag. U. (NPDA)

DI K. (MA 22)

Themen der Besprechung:

• Beweidung 2018

• Ablauf Grundstücksübereinkommen mit der MA 49 - Übergabe

1) Beweidung 2018:

Es wird festgehalten, dass derzeit die Beweidung gemäß den beiden Bescheiden vom 28. 02. 2014 und 03.11. 2015 möglich ist.

Herr Ing. B. gibt an, dass er von Dezember 2017 bis 28. März 2018 abwesend war.

Für die Beweidung im Jahr 2018 ist für Herrn Ing. B. der Ausgang des derzeit anhängigen wasserrechtlichen Verfahrens wesentlich. Eine Einigung über eine Abgeltung der Beweidung der Flächen der MA 49 für das Jahr 2018 konnte nicht erzielt werden. Eine vorzeitige Beendigung des mit Ende 2018 auslaufenden Benützungsübereinkommens wurde nicht vereinbart.

Frau. DI K. gibt an, dass die Beweidung gemäß der beiden rechtsgültigen Bescheide von 2014 und 2015 im Rotationsprinzip mit einer 24 Stunden Betreuung auf den angeführten Flächen ausgeübt werden kann. Für eine reduzierte Form der Beweidung auf Flächen der MA 49 müsste Herr Ing. B. heuer ein neues Ansuchen – mit Zustimmung der Grundeigentümer - für eine nationalparkrechtliche Bewilligung bei der MA 22 für heuer einreichen.

Herr Ing. B. betont, dass er erst wenn alles geklärt ist mit der Beweidung beginnen würde.“

Um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur persönlichen Stellungnahme zu geben, wurde am 27. September 2018 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht durchgeführt, zu dem der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter Dr. C. D. erschien. Für die MA 22 waren anwesend Frau Dr. H. sowie Herr Mag. V. und die Amtssachverständige Frau DI K.. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass im Jahr 2018 nur auf den Grundstücken der Privateigentümer geweidet würde, zum Teil aber auch auf Grundstücken, an denen die MA 49 Miteigentum hat, das seien die Grundstückszahlen 6/2 und 6/3. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab zu Protokoll wie folgt:

„Hinsichtlich der Punkte I), 1) bis 3), wird keine Beschwerde erhoben, wohl aber gegen die beiden Auflagen. Diesbezüglich wird vorgebracht, dass das Weidetagebuch für die Jahre 2016 bis 2018 vorhanden ist, es aber nicht übermittelt wird, weil dies vonseiten des Bf nicht gewünscht wird bzw. davon ausgegangen wird, dass die Übermittlung mit hohen Kosten verbunden ist, auch die elektronische Übermittlung. Die Auffassung der belangten Behörde zu § 7 Abs. 4 Wiener Nationalparkgesetz wird bestritten, weil es der Behörde jederzeit ermöglicht werden könnte, in das Tagebuch Einsicht zu nehmen, um die notwendigen Informationen zu erhalten. Hinsichtlich der Auflage 2) wird auf das Beschwerdevorbringen verwiesen. Hinsichtlich des Punktes II) wird auf die Beschwerde verwiesen. Zum Punkt III) wird die Beschwerde bezüglich der Grundstücke, die im Eigentum der Stadt Wien stehen und von der Magistratsabteilung 49 verwaltet werden, zurückgezogen. Hinsichtlich des Punktes III)b) wurde der Antrag bereits zurückgezogen. Diesbezüglich ist die Beschwerde obsolet. Hinsichtlich des Punktes c) ist die Beschwerde obsolet. Es ist nicht darüber abzusprechen. Auch hinsichtlich des Punktes d) wird die Beschwerde zurückgezogen.“

Die Behördenvertreter gaben danach zu Protokoll wie folgt:

„Die Führung des Weidetagebuches war integrierender Bestandteil des ursprünglichen Bewilligungsbescheides, da auch bereits vom ursprünglichen Antrag umfasst. Dazu wird zitiert der § 7 Abs. 4 Wiener Nationalparkgesetz, wonach die Erteilung von Auflagen rechtens ist, um die Beeinträchtigung des Schutzzweckes hintanzuhalten. Die elektronische Übermittlung ist nach Auffassung der belangten in keiner Weise unbillig und auch möglich, wie dies ja auch in den Jahren 2013 bis 2015 gezeigt hat. Maxime der MA 22 in diesem Verfahren ist das Wohl des Nationalparks.“

Letztendlich gab die Amtssachverständliche zu Protokoll wie folgt:

„Das Weidetagebuch ist notwendig für die Evaluierung und für die Planung der zukünftigen Beweidung. Nach meinem Informationsstand wird das Grundstücksübereinkommen mit der MA 49 nicht fortgeführt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass Herr L. mittlerweile verstorben ist.“

Abschließend verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen.

Festzuhalten ist weiters, dass mit Brief vom 1. Oktober 2018 die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen L., mit dem der Beschwerdeführer vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2018 einen Pachtvertrag hinsichtlich der Flächen 7/2, 7/3, 8, 6/2 und 6/3, KG E. abgeschlossen hatte, und der am 16. Mai 2018 verstarb, diesem mitteilte, dass sie kein neuerliches Pachtverhältnis mit dem Beschwerdeführer mehr eingehen werde. Die Rechtsnachfolgerin ersuchte den Beschwerdeführer überdies, noch vorhandene Fahrnisse in angemessener Frist zu entfernen. Dies wurde mit E-Mail vom 29. Oktober 2018 durch einen Vertreter der Frau W. bestätigt, was sie auch der MA 49 und MA 22 zur Kenntnis gebracht habe. Weiters wurde seitens des Magistrates der Stadt Wien, MA 49 – Forst- und Landwirtschaftsbetriebe, mit Schreiben vom 16. Jänner 2018 an den Beschwerdeführer festgehalten, dies zur Zahl …, dass die MA 49 – Forst- und Landwirtschaftsbetrieb der Stadt Wien wie schon am 15. Dezember 2017 abermals das am 5. April 2013 ausgestellte Benützungsübereinkommen … betreffend Beweidung von städtischen Grundflächen mit 31. Dezember 2018 widerrufe. Die Rückstellung des Vertragsgegenstandes sei in einem gemeinsamen Schlussbegang mit dem zuständigen Revierpersonal festzustellen.

Weiters ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer an einen Vertreter der MA 49 mit E-Mail vom 21. November 2018 mitgeteilt hat, dass er die Weide bis Mitte Dezember 2018 räume. Der Pachtvertrag sei von den Erben trotz vorheriger Zusage für 2019 nicht verlängert worden. Er werde die Weide räumen in der Woche vom 26. November bis 8. Dezember 2018. Dazu sei es erforderlich, zweitweise mit LKWs und Baggern … zuzufahren, um den Rückbau des Geländes zu bewerkstelligen. Diese Information wurde dem erkennenden Gericht mit E-Mail vom 26. April 2019 seitens der MA 22 bestätigt, wonach laut Rücksprache mit Frau DI K. der Beschwerdeführer seine Fahrnisse bereits mit einem LKW aus dem Nationalpark abgeholt hat und sich daher nicht mehr auf den gegenständlichen Grundstücken befindet. Festgehalten wird weiters, dass die Zustimmung des Grundeigentümers M. zu den geplanten Aktivitäten auf dem Grundstück 9/4 KG E. während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens bis dato nicht erteilt wurde, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für sämtliche betroffenen Grundstücke zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichtes keinerlei Zustimmungen der Grundeigentümer mehr vorhanden sind und auch die Pacht- und Nutzungsverträge sämtlicher Grundeigentümer mit dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bestehen. Die ursprüngliche nationalparkbehördliche Bewilligung, erteilt mit dem Bescheid vom 28. Februar 2014, modifiziert mit dem Bescheid vom 3. November 2015, die Grundlage für auch den verfahrensgegenständlichen Bescheid darstellt, wurde befristet erteilt bis 6. Mai 2019.

Die Beschwerde richtet sich überdies nur gegen einzelne Punkte des angefochtenen Bescheides. Dazu ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht, so es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076. Überdies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem VwGH wie auch vor dem Verwaltungsgericht sieht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig. Fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Laut Verwaltungsgerichtshof vom 28. Jänner 2016, Ra 2015/11/0027, können diese Überlegungen auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden. Es ist nunmehr davon auszugehen, dass sich im Sinne dieser Entscheidung die Rechtslage geändert hat, nämlich dass die naturschutzbehördliche Grundlagenbewilligung nur befristet bis 6. Mai 2019 erteilt wurde, dass keinerlei Zustimmungserklärungen und Benützungsvereinbarungen mehr zu Gunsten des Beschwerdeführers vorhanden sind, sodass mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. Beschwerdelegitimation die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren spruchgemäß einzustellen war.

Schlagworte

Rechtsschutzbedürfnis; Prozessvoraussetzung; Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.V.050.15111.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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