TE Lvwg Erkenntnis 2019/8/2 VGW-101/045/16669/2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2019
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Entscheidungsdatum

02.08.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs1
WRG 1959 §31 Abs2
WRG 1959 §31 Abs3
WRG 1959 §31a

Text

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Doninger über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gruppe BB, vom 25.10.2018, Aktenzahl …, wegen eines Auftrages gemäß § 31 Abs. 3 WRG,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Auftrag an die Beschwerdeführerin als Betreiberin der mit den Bescheiden MA 35-.../70 vom 17.11.1970 und M. Abt. 35-.../54 vom 23.08.1954 bewilligten Ölfeuerungsanlage auf der Liegenschaft in Wien, C.-gasse, EZ … der Kat. Gem. D., richtet.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

1.) Im Zuge einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 134 Abs. 4 WRG der mit den Bescheiden MA 35-.../70 vom 17.11.1970 und M. Abt. 35-.../54 vom 23.08.1954 bewilligten Ölfeuerungsanlage auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse, EZ … der Kat. Gem. D., am 27.06.2018, (Abl. 2) wurden durch die Firma E. GmbH „erhebliche Mängel“ festgestellt, wobei u.a. der Auffangraum augenscheinlich nicht flüssigkeitsdicht ausgestattet war (kein dreifacher Schutzanstrich, Risse) und zudem die Fernfüllleitung samt deren Entlüftungsleitung beanstandet wurde.

Anlässlich einer Ortsaugenscheinverhandlung am 14.09.2018 auf der Liegenschaft Wien, C.-gasse, EZ … der Kat. Gem. D., deren Gegenstand die o.a. Ölfeuerungsanlage war, wurde von einem Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 37 festgestellt:

„Die Anlage ist noch vorhanden und wird betrieben. Die bestehende Füllstelle im Bereich des Privatgrundes ist nicht öl- und tagwasserdicht ausgeführt. Die einwandige Füllleitung führt von der Füllstelle bis zum Öllagerraum im Erdreich. Die elektronische Überfüllsicherung ist nicht vorhanden. Die Ölauffangwanne zeigt Risse auf und ist nicht mehr öldicht ausgeführt, da der dichte Anstrich offensichtlich seit Errichtung der Anlage nicht erneuert wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass im Bodenbereich des Lagerraumes und der Wände bis zu einer Höhe von 20 cm Heizölspuren vorhanden sind. Laut Anlageneigentümerin ist es vor Jahren zu einer Überfüllung bei der Heizöllieferung gekommen. Ob und wieviel Heizöl im Bereich des Lagerraumes sowie außerhalb nähe Lüftungsleitung ausgetreten und versickert ist, kann ohne Untersuchung des Erdreiches nicht festgestellt werden. Es besteht daher die Gefahr, dass Kontaminationen vorhanden sind, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen“.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde zu dieser Verhandlung als „Anlageneigentümerin und Grundeigentümerin“ geladen, bestätigte mit ihrer Unterschrift, dass sie daran als Betreiberin der Ölfeuerungsanlage teilgenommen hat (Abl. 12) und nahm letztlich das Verhandlungsergebnis ohne Einwand zur Kenntnis.

In der Folge erließ die Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.10.2018, mit dem der Eigentümerin und Betreiberin der mit den Bescheiden MA 35-.../70 vom 17.11.1970 und M. Abt. 35-.../54 vom 23.08.1954 genehmigten Ölfeuerungsanlage auf der Liegenschaft in Wien, C.-gasse, EZ … der Kat. Gem. D. gemäß § 31 Abs. 1, 2, 3, und 4 WRG binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides der Auftrag erteilt wurde,

?    im Öllagerraum und im Bereich der Einfahrt Nähe der Lüftungsleitung des Lagerbehälters insgesamt drei Rammkernsondierungen bis in eine Tiefe von mindestens 3 m unter der Fuß bzw. Schachtbodenoberkante abzuteufen (Situierung der Sondierungen nach Rücksprache mit MA 45-GA), die gewonnenen Raumkerne in Meter-Abständen auf den Parameter KW-Index im Eluat und in der Trockensubstanz zu beproben und die Ergebnisse umgehend der MA 37-BB und MA 45-GA zu übermitteln, sowie

?    nach Abschluss der Rammkernsondierung die Bohrlöcher wieder bodeneben zu verschließen.

2.) In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass ihr der bekämpfte Auftrag als Eigentümerin und Betreiberin der Ölfeuerungsanlage erteilt worden sei, ungeachtet des Umstandes, dass sie nicht Eigentümerin derselben auf der Liegenschaft EZ … der Kat. Gem. D. sei oder je gewesen sei.

Aus dem Grundbuchsauszugs der gegenständlichen Liegenschaft sei ersichtlich, dass der Alleineigentümer Herr DDipl. Ing F. B. und seit dessen Ableben am 10.12.2017 nunmehr die Verlassenschaft Eigentümer sei. Der Auftrag hätte daher richtigerweise dem ruhenden Nachlass erteilt werden müssen. Der angefochtene Bescheid sei daher schon mangels ihrer Parteistellung aus formalen Gründen aufzuheben.

Sie sei auch weder Anlageneigentümerin, noch Betreiberin der Ölfeuerungsanlage. Selbst wenn man jedoch annehmen würde, dass sie nunmehr zumindest Anlagenbetreiberin sei, könne der Auftrag dennoch nicht an sie erteilt werden. Die Behörde berufe sich in ihrer Begründung insbesondere auf eine Aussage der „vermeintlichen Anlageneigentümerin“, wonach es „vor Jahren zu einer Überfüllung bei einer Heizöllieferung“ gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung des VwGH zur Bestimmung des § 31 WRG könnten allerdings Gewässergefährdungen dem aktuellen Anlageninhaber nur dann zugerechnet werden, wenn er sie auch verursacht habe (auf VwGH vom 17. Dezember 2015, 2013/07/0233). Selbst wenn sie nunmehr Anlageninhaberin wäre, könne sie für das vor Jahren eingetretene, bereits abgeschlossene Betriebsgeschehen jedenfalls nicht in Anspruch genommen werden.

Darüber hinaus gehe die Bestimmung des § auf 31 WRG nach der Rechtsprechung des VwGH vom Verursacherprinzip aus. Demgemäß treffe die Verpflichtung zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung den objektiven Verursacher (VwGH vom 17.12.2015, 2013/07/0233). Die Begründung des angefochtenen Bescheids enthalte aber keine Ausführungen dazu, wer die vermeintliche Gewässerverunreinigung objektiv verursacht habe oder haben solle. Mit keinem Wort werde insbesondere die Verursachung durch sie selbst erwähnt, sodass hier jedenfalls gegen das von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Verursacherprinzip verstoßen worden sei.

Die belangte Behörde gehe in Ihrem Bescheid weiters davon aus, dass das Erfordernis der konkreten Gefahr als Auslöser der Handlungspflicht vorliegen würde, da die Gefahr bestünde, dass Kontaminationen vorhanden seien, die Gefahr für das Grundwasser darstellen könnten und stütze sich dabei offenkundig auf die Judikatur des VwGH. Ungeachtet der korrekten Zitierung der Rechtsprechung liege aber die für die Anwendbarkeit der §§ 31 Abs. 1,2, 3 und 4 sowie 31a Abs. 1 WRG erforderliche konkrete Gefahr nicht vor. Vor ca. 20 Jahren sei bei der jährlichen Öllieferung zu viel Öl in den Tank gefüllt worden, wobei das Überschlagsventil herausgekommen und das Öl in der Folge in das dort gelegene Rhododendron-Beet ausgetreten sei. Die Verunreinigung sei in der Folge behoben worden, indem das kontaminierte Erdreich vollständig abgegraben und neue Rhododendren eingesetzt worden seien. Essenziell sei jedoch, dass sich das besagte Rhododendren-Beet an einer vollkommen anderen Stelle befinde, als der gegenständliche Tankraum oder die Einfahrt. Der bescheidmäßige Auftrag könne daher nicht mit dem in der Begründung beschriebenen Ereignis in Zusammenhang stehen. Richtig sei zwar, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genüge, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen sei. Allerdings seien am 27.06.2018 sowohl der Öltank, als auch die ölführenden Leitungen dicht gewesen. Demnach sei nach dem natürlichen Lauf der Dinge gerade nicht mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen.

Entgegen der Annahme der belangten Behörde lägen auch keine konkreten Umstände vor, die eine Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen ließen. Der Sachverhalt, auf den sich die Behörde stütze, habe auf einem vollkommen anderen Teil der Liegenschaft stattgefunden. Andere konkrete Umstände, weshalb eine Gefahr der Gewässerverunreinigung im Öllagerraum und im Bereich der Einfahrt Nähe der Lüftungsleitung des Öllagerbehälters bestehen solle, seien nicht genannt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse die objektive Gefahr einer Gewässerverunreinigung bereits eingetreten sein. Dabei stelle § 31 Abs. 2 WRG nicht auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab; vielmehr komme es darauf an, ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten sei. Die belangte Behörde habe weder das Vorliegen einer konkreten Gefahr für das Vorhandensein einer Gewässerverunreinigung, noch den von der Rechtsprechung geforderten Eintritt der objektiven Gefahr der Gewässerverunreinigung dargelegt.

Letztlich seien die vorgeschriebenen Maßnahmen auch nicht verhältnismäßig. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass eben keine konkreten Umstände vorlägen, aus denen sich eine allfällige gewässergefährdende Kontamination des Bodens ergeben würde. Vielmehr wären zunächst Maßnahmen notwendig, um festzustellen, ob eine konkrete Gefahr des Vorhandenseins einer Gewässerverunreinigung überhaupt eingetreten sei, bevor gleich drei bzw. vier Rammkernsondierungen durchzuführen seien. Der Gesamtauftrag würde für sie eine erhebliche finanzielle Belastung darstellen. Immerhin müsse dafür eine befugte Anstalt und ein Sachverständiger unter Aufsicht der MA 45-GA die entsprechenden Sondierungen durchführen, die gewonnenen Rammkerne untersucht, die daraus gewonnenen Ergebnisse anschließend umgehend übermittelt und schlussendlich die Bohrlöcher wieder bodeneben verschlossen werden.

Beantragt wurde letztlich den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlicher Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

3.) Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG lauten:

Allgemeine Sorge für die Reinhaltung.

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

(4) Kann der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.

(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 3 oder 4 sind, bedürfen keiner wasserrechtlichen Bewilligung oder einer Bewilligung nach anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.

§ 31a. (1) Anlagen zur Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe müssen so beschaffen sein und so errichtet, betrieben und aufgelassen werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu erwarten ist. Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.

4.) Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst ihre Parteistellung und damit ihre Eigenschaft als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 2 u. 3 WRG. Aus dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszugs ist ersichtlich, dass Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, wie in der Beschwerde ausgeführt, Herr DDipl.Ing F. B. war. In der bezüglich der Ölfeuerungsanlage der gegenständlichen Liegenschaft im Jahre 1970 erwirkten Bewilligung wurde ebenfalls Herr DDipl.Ing F. B. als Bauwerber und Grundeigentümer angeführt. Aus einer ZMA-Abfrage geht hervor, dass Herr DDipl.Ing F. B. … 2017 verstorben ist.

Als Verfügungsberechtigte bzw. Betreiberin der Ölfeuerungsanlage iSd §§ 5 Abs. 1 WÖlfG 2006 bzw. 31 Abs. 1 WRG und damit als Verpflichtete iSd § 31 Abs. 2 WRG kommt – entgegen einer entsprechenden Behauptung in der vorliegenden Beschwerde – lediglich die Beschwerdeführerin in Betracht, zumal sie die Witwe des am 10.12.2017 verstorben Eigentümers der Liegenschaft ist, seit 07.09.1984 durchgehend an der gegenständlichen Adresse gemeldet ist, mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, dass sie an der Augenscheinsverhandlung am 14.09.2018 als Betreiberin der Ölfeuerungsanlage teilgenommen hat (Abl. 12), das Verhandlungsergebnis ohne Einwand zur Kenntnis genommen und es zudem unterlassen hat, eine allenfalls von ihr verschiedene Person als Verpflichtete iSd § 31 Abs. 2 und 3 WRG zu benennen. Die Beschwerdeführerin hat auch nicht bestritten, dass die Anlage auf ihre Rechnung betrieben wird, oder dass sie die wirtschaftliche Verfügungsgewalt darüber hat (vgl. VwGH vom 26.01.2012, 2008/07/0026).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das bereits mehrfach angeführte Erkenntnis vom18.12.2014, 2012/07/0115) kommt als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können. Die aus dieser Bestimmung resultierende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. In dieser Hinsicht kommt die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtete in Betracht. Aus der solidarischen Natur dieser Verpflichtung ergibt sich auch, dass es bei Erlassung von auf § 31 WRG gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen (vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zlen. 91/07/0070, 0071). Der Verpflichtete kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass andere Personen zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet sind (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. April 1993, 1 Ob 1/93). Das oben Gesagte gilt nicht nur für den Eigentümer, sondern auch für andere mögliche Verpflichtete. Dass die Beschwerdeführerin lediglich die Betreiberin der verfahrensgegenständlichen Ölfeuerungsanlage ist, tut daher ihrer Eigenschaft als Verpflichtete im Sinne des § 31 Abs. 2 u. 3 WRG vorliegendenfalls keinen Abbruch.

5.) Grundvoraussetzung für die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen nach § 31 Abs. 2 WRG ist, dass bereits die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dabei stellt § 31 Abs. 2 WRG nicht auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab; vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist (VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0115 mit weiteren Nachweisen).

Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verpflichteten umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Dabei endet die Handlungspflicht nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch eine Verhinderung der Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zählt zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen (VwGH aaO mit Hinweis auf den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 1993, 1 Ob 36/92). Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet aber nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG  zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen. (VwGH aaO mit Verweis auf das Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0214).

Bereits im Zuge einer wiederkehrenden Prüfung der verfahrensgegenständlichen Ölfeuerungsanlage gemäß § 134 Abs. 4 WRG am 27.06.2018 (Abl. 2) wurden durch die Firma E. GmbH „erhebliche Mängel“ festgestellt, wobei u.a. der Auffangraum augenscheinlich nicht flüssigkeitsdicht ausgestattet war (kein dreifacher Schutzanstrich, Risse).

Der Amtssachverständige der Magistratsabteilung 37, Baupolizei-Gruppe BB, hat im Zuge eines Ortsaugenscheines am 14.09.2018 festgestellt, dass die verfahrensgegenständliche Ölfeuerungsanlage nach wie vor betrieben werde und im Bodenbereich des Lagerraumes und an den Wänden bis zu einer Höhe von 20 cm Heizölspuren vorhanden seien, die von der „Anlageneigentümerin“ (gemeint wohl: Anlagenbetreiberin) auf eine Jahre zurückliegende Überfüllung bei einer Heizöllieferung zurückgeführt worden seien. Damit liegen aber iSd o.a. Rechtsprechung unwiderlegt Umstände vor, die durchaus die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen.

Soweit die Beschwerdeführerin dem mit dem Hinweis auf einen vor ca. 20 Jahren bei einer Öllieferung infolge der Öffnung des Überschlagsventils auf einem völlig anderen Grundstücksteil im Bereich eines Rhododendren-Beets erfolgten Ölaustritt entgegentritt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Behauptung keine Erklärung für die seitens des Amtssachverständigen festgestellten Heizölspuren im Bodenbereich und an den Wänden des Lagerraumes beinhaltet oder diese Feststellung gar widerlegt und zudem lediglich Anlass zu der Annahme bietet, dass auch in diesem Grundstücksbereich die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist, die allenfalls auch dort Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG erforderlich erscheinen ließen.

6.) Die behördliche Anordnungsbefugnis gemäß § 31 Abs. 3 WRG erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des iSd zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden (vgl. VwGH vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0155). Gegenstand der Handlungspflichten nach § 31 Abs. 2 und 3 WRG sind die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich sind, um eine Gewässerverunreinigung oder im Falle des bereits erfolgten Eintrittes einer solchen deren Fortschreiten hintanzuhalten, ist eine sachverständig zu lösende Frage (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ro 2015/07/0021).

Nach den Feststellungen des Amtssachverständigen sind im Bodenbereich des Lagerraumes und der Wände bis zu einer Höhe von 20 cm Heizölspuren vorhanden, die – nicht zuletzt aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der Ortsaugenscheinverhandlung am 14.09.2018 – offensichtlich auf eine Überfüllung bei einer Heizöllieferung zurückzuführen sind. Da nicht feststellbar ist, ob und wieviel Heizöl im Bereich des Lagerraumes sowie außerhalb nähe Lüftungsleitung ausgetreten und versickert ist, vermag das Verwaltungsgericht Wien weder in den der Beschwerdeführerin auferlegten Rammkernsondierungen noch in der Beprobung der gewonnenen Raumkerne und der anschließenden Wiederverschließung der Bohrlöcher unverhältnismäßige oder gar für die Sanierung des Gefährdungsfalles und den Gewässerschutz nicht erforderliche Maßnahme zu erkennen. Die Beschwerdeführerin ist der Einschätzung des Amtssachverständigen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Umstand alleine, dass mit den erforderlichen Maßnahmen auch Kosten verbunden sind, vermag deren Anordnung nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

7.) Die dreimonatigen Leistungsfrist erweist sich als angemessen, wobei die Beschwerdeführerin in tatsächlicher Hinsicht ohnehin eine Fristerstreckung erreicht hat, da die Erfüllungsfrist auf die Rechtskraft des Bescheides abstellt, die aber erst mit Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts Wien eintritt.

8.) Da die vorliegenden Maßnahmen nach Ansicht des erkennenden Gerichts bereits aufgrund der schlüssigen Feststellungen des Amtssachverständigen der MA 37 angeordnet werden durften, der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde festgestellt wurde, in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Verwaltungsbehörde konkret entgegenstehender oder wesentlich darüber hinausgehender Sachverhalt behauptet wurde, die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auch keine Beweisanträge gestellt und zudem trotz anwaltlicher Vertretung keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt hat, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ra 2016/03/0085).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG aF mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffes „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" kann somit auch auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist dann anzunehmen, wenn die Entscheidung des VwGH von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029). Trotz fehlender Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist oder bereits durch ein Urteil des EuGH gelöst wurde (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 28.02.2014, Ro 2014/16/0010). Die Rechtsfrage muss eine solche sein, durch deren Lösung im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers im Sinne des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG zumindest möglich ist. Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen hingegen ist der VwGH nicht zuständig (VwGH 12.08.2014, Ra 2014/06/0015). Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der VwGH jedoch prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (VwGH 19.05.2014, Ra 2015/19/0091). Da im gegenständlichen Fall eine solche Rechtsfrage nicht vorliegt, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Gewässerpolizeilicher Auftrag; Verpflichteter; Gewässerverunreinigung; Gewässergefährdung; Abwehrmaßnahmen; Handlungspflicht; Amtssachverständige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.045.16669.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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