TE Lvwg Beschluss 2020/2/14 VGW-242/035/1346/2020/A-2

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Veröffentlicht am 14.02.2020
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Entscheidungsdatum

14.02.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

B-VG Art. 140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art. 7 Abs1
WMG §5 Abs2 Z3
WMG §1
WMG §7 Abs1
NAG 2005 §45 Abs1
NAG 2005 §47 Abs1
NAG 2005 §47 Abs2
NAG 2005 §81 Abs29

Text

Das Verwaltungsgericht Wien stellt durch die Richterin Mag. Lammer im Verfahren über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, Sozialzentrum ..., vom 13.12.2019, Zl. ..., betreffend Abweisung von Mindestsicherung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG den

A N T R A G

der Verfassungsgerichtshof möge

in § 5 Abs 2 Z 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBL. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBL. für Wien Nr. 2/2018, erster Satz das Wort “ „Daueraufenthalt-EU“ als verfassungswidrig aufheben

in eventu

in § 5 Abs 2 Z 3 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), LGBL. für Wien Nr. 38/2010 idF LGBL. für Wien Nr. 2/2018, erster Satz das Wort “ „Daueraufenthalt-EU“ und die Wortfolge , sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten, als verfassungswidrig aufheben.

BEGRÜNDUNG

I. Anlassfall:

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 12.11.2019, Zl. ..., wurde der Antrag der Frau A. B. vom 24.09.2019 auf Zuerkennung von Mindestsicherung nach dem WMG abgewiesen.

Dagegen hat Frau A. B. Beschwerde erhoben (protokolliert zu GZ: VGW-242/010/16474/2019/VOR) und wurde in diesem Beschwerdeverfahren bereits ein auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG gestützter Gesetzesprüfungsantrag betreffend § 5 Abs 2 Z 3 WMG (idF LGBl. für Wien Nr. 2/2018) gestellt, der beim Verfassungsgerichtshof zur Zahl G15/20 protokolliert ist.

Frau A. B. hat am 21.11.2019 einen Folgeantrag auf Mindestsicherung nach dem WMG eingebracht, der mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 13.12.2019, Zl. ..., abgewiesen worden ist. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als mazedonische Staatsbürgerin mit dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ österreichischen Staatsbürgerinnen nicht gleichgestellt sei und sie daher gemäß § 5 WMG keinen Anspruch auf Mindestsicherung habe.

In der dagegen eingebrachten Beschwerde (protokolliert zu GZ: VGW-242/035/1346/2020) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie seit November 2004 in Österreich aufhältig und gemeinsam mit ihren drei in Wien geborenen minderjährigen Kinder, die österreichische Staatsbürger seien, in Wien wohnhaft sei.

Sowohl dem Beschwerdeverfahren zu GZ: VGW-242/010/16474/2019/VOR als auch dem Beschwerdeverfahren zu GZ: VGW-242/035/1346/2020 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Frau A. B. ist Staatsbürgerin von Nordmazedonien und ist mit dem österreichischen Staatsbürger C. B. verheiratet. Sie ist seit 02.12.2014 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügt über einen befristeten, aufrechten Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Sie lebt von ihrem Ehegatten getrennt und wohnt mit den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern, die österreichische Staatsbürger sind, in der Wohnung in Wien, D.-straße. Frau A. B. bezieht Notstandshilfe vom AMS (2019 in der Höhe von 32,40 Euro täglich) und stellte am 24.09.2019 für sich und ihre drei minderjährigen Kinder einen Antrag auf Zuerkennung von Mindestsicherung. Nach Abweisung dieses Antrages stellte Frau A. B. am 21.11.2019 (für sich ohne Anführung ihrer drei zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder) den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Folgeantrag, der mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2019 mangels Gleichstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 5 WMG abgewiesen worden ist. Fest steht auch, dass eine gerichtliche Verfolgung von Unterhaltsansprüchen der Frau A. B. gegen ihren Ehegatten aussichtslos ist.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu GZ: VGW-242/035/1346/2020 hat das Verwaltungsgericht Wien zu prüfen, ob die aus Frau A. B. und ihren drei Kindern bestehende Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung nach dem WMG hat.

II. Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG (die angefochtenen Wortfolgen sind hervorgeheben) lauten wie folgt:

1. Abschnitt

Allgemeines

Ziele und Grundsätze

§ 1. (1) Die Wiener Mindestsicherung hat zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden, die Existenz von alleinstehenden und in Familien lebenden Personen zu sichern, die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung, insbesondere von volljährigen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, in das Erwerbsleben sowie die soziale Inklusion weitest möglich zu fördern. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen.

(2) Die Wiener Mindestsicherung erfolgt durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch.

(3) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist subsidiär. Sie erfolgt nur, wenn der Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt werden kann.

(4) Die Wiener Mindestsicherung dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich.

(5) Die Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung erfolgt im Zusammenhang mit individueller Beratung und Betreuung, soweit diese zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen, zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und sozialen Inklusion sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung erforderlich sind. Dabei ist auf die Eigenart und Ursache der Notlage Rücksicht zu nehmen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die familiären Beziehungen erhalten und gefestigt werden, die Kräfte zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden und Nachteilen bei der Geltendmachung von Rechten im Verfahren, insbesondere geschlechtsspezifischen und solchen, die sich aus familienspezifischen Lebensverhältnissen ergeben, entgegengewirkt wird. Es ist besonders darauf hinzuwirken, dass die Hilfe suchenden oder empfangenden Personen zur Beseitigung der Notlage beitragen und ihren Bedarf unabhängig von der Mindestsicherung decken können.

(6) Die mit der Durchführung von Aufgaben des Case Managements, der Sozialarbeit und der psychosozialen Beratung und Betreuung betrauten Personen müssen dafür fachlich und persönlich geeignet sein.

(7) Das Land Wien gewährt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Förderungen als Hilfen in besonderen Lebenslagen.

2. Abschnitt

Leistungen der Wiener Mindestsicherung

Erfasste Bedarfsbereiche

§ 3. (1) Die Wiener Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten.

(4) Der Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst den Aufwand, der bei Bezieherinnen und Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung durch die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Wiener Gebietskrankenkasse abgedeckt ist.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

§ 4. (1) Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung hat, wer

1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs 1 und 2) gehört,

2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,

3. die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,

4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.

(2) Ein Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs einschließlich Mietbeihilfe besteht ab einem errechneten Mindestbetrag von fünf Euro monatlich.

(3) Personen, die bereits eine für Erwerbszwecke geeignete abgeschlossene Ausbildung oder eine Schulausbildung auf Maturaniveau haben und ihre Arbeitskraft allein deshalb nicht voll einsetzen können, weil sie eine weiterführende Ausbildung absolvieren, steht ein Anspruch auf Leistungen aus der Wiener Mindestsicherung nicht zu.

Personenkreis

§ 5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§ 57 Abs1 Z 2 und 3 AsylG 2005);

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß § 81 Abs 2 NAG in Verbindung mit der NAG-DV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EG“, welche gemäß § 81 Abs 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelten;

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach § 49 Abs 1, Abs 2 oder Abs 4 NAG erteilt wurde,

5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs 1 oder Abs 2 Z 1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.

Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs

§ 7. (1) Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.

(2) Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:

1. Volljährige Personen, zwischen denen keine unterhaltsrechtliche Beziehung oder Lebensgemeinschaft besteht, bilden jeweils eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit anderen Personen in der Wohnung leben (Wohngemeinschaft), sofern nicht Z 2, 4 oder 5 anzuwenden ist.

2.Volljährige Personen, zwischen denen eine Ehe besteht oder volljährige Personen, zwischen denen eine eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft besteht und die im gemeinsamen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.

4. Volljährige Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.

5. Volljährige Personen ab dem vollendeten 25. Lebensjahr und volljährige auf Dauer arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie mit einem Eltern- oder Großelternteil in der Wohnung leben.

(3) Bezieht eine zur Bedarfsgemeinschaft gehörende minderjährige oder volljährige Person bis zum vollendeten 25. Lebensjahr eine Unterhaltsleistung von einer nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Person, eine Lehrlingsentschädigung oder ein sonstiges Einkommen, die bzw das die Höhe des für diese Person maßgeblichen Mindeststandards übersteigt, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

(4) Ist die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen einer minderjährigen Person nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar und ist die Höhe des Anspruchs nicht gerichtlich festgestellt oder nur frei vereinbart, so ist diese Person bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 45 Abs 1 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, und § 47 Abs 1 und 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013, lauten:

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“

§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§10 IntG) erfüllt haben.

[…]

2. Hauptstück

Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

[...]

III. Zur Zulässigkeit des Antrages:

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 13.12.2019 wurde der weitere von Frau A. B. am 21.11.2019 eingebrachte Antrag auf Mindestsicherung nach dem WMG mangels Gleichstellung der Beschwerdeführerin mit österreichischen Staatsangehörigen gemäß § 5 WMG abgewiesen.

Auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (GZ: VGW-242/035/1346/2020) hat das Gericht zu prüfen, ob die Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Frau A. B. und ihren drei minderjährigen Kindern, die österreichische Staatsbürger sind, Anspruch auf Zuerkennung von Leistungen der Wiener Mindestsicherung nach dem WMG hat, was gegenständlich nach § 5 Abs 2 Z 3 WMG zu prüfen ist. Die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Norm liegt sohin vor. Die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge in § 5 Abs 2 Z 3 WMG hätte zur Folge, dass Frau Frau A. B. zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören würde und die Bedarfsgemeinschaft somit dem Grunde nach Anspruch auf Mindestsicherung hätte.

Der Umfang der Anfechtung orientiert sich an der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2018, G415/2017, mit der ausgesprochen wurde, dass Wortfolgen in § 5 Abs 2 Z 3 WMG, LGBL. für Wien Nr. 38/2010, verfassungswidrig waren und wurde so gewählt, um einerseits zu verhindern, dass Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, welche für Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft im Inland obsorgeberechtigt und -verpflichtet sind und mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, in einer Notlage von Leistungen der Mindestsicherung ausgeschlossen werden und folglich Hilfe versagt ist und andererseits auch nach Aufhebung der im Hauptantrag bzw Eventualantrag beantragten Wortes (Wörter) keine Schwierigkeit bezüglich der Anwendung des im Rechtsbestand verbleibenden Teiles des Gesetzes besteht.

IV. Zu den Bedenken:

Hinsichtlich der Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der in Anfechtung gezogenen Norm wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2018, G415/2017, insbesondere auf die dort geäußerten Bedenken, verwiesen, weil die mit dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes teilweise aufgehobene und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des von ihnen erfassten Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind.

Diese Bedenken, übertragen auf den verfahrensgegenständlichen Antrag, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Anspruch auf Mindestsicherung nach dem WMG haben grundsätzlich nur volljährige österreichische Personen (§ 7 Abs 1 und § 5 Abs 1 WMG). Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch die Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft (vgl VwGH 29.11.2018, Ro 2017/10/0033-4). Dies setzt aber voraus, dass die erwachsene Person, mit denen die Minderjährigen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, Anspruch auf Mindestsicherung nach dem WMG hat. Frau A. B. ist Drittstaatsangehörige und lebt von ihrem Ehegatten getrennt und müsste, um zum anspruchsberechtigten Personenkreis für Mindestsicherung zu gehören, den Gleichstellungstatbestand nach § 5 Abs 2 Z 3 WMG erfüllen, wobei der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.11.2016, RO 2014/10/0094, festgestellt hat, dass es dazu erforderlich ist, dass eine vorangegangene konstitutive Zuerkennung eines in § 5 Abs 2 Z 3 WMG aufgezählten Aufenthaltstitels vorliegt. Frau A. B. verfügt „nur“ über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, welcher im § 5 Abs 2 Z 3 WMG nicht angeführt und sohin nicht geeignet ist, eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern für den Bezug von Mindestsicherung herbeizuführen, und ist daher nicht anspruchsberechtigt. Somit würden bei geltender Rechtslage auch die minderjährigen Kinder, die österreichische Staatsbürger sind und sich in einer Notlage befinden, keine Leistungen aus der Mindestsicherung im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erhalten.

Der Gleichheitsgrundsatz gebietet dem Gesetzgeber, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln und setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005). Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, Leistungen der Mindestsicherung in unbeschränkter Weise zu gewähren, wenn dies eine Förderung rechtspolitisch unerwünschter Ziele zur Folge hätte (vgl VfSlg 5972/1969 und 8541/1979); ist allerdings in einem vom Gesetzgeber eingerichteten System der Sicherung zur Gewährung eines zu einem menschenwürdigen Leben erforderlichen Mindeststandards der Zweck, dem betroffenen Personenkreis das Existenzminimum zu gewähren, nicht mehr gewährleistet, dann verfehlt ein solches Sicherungssystem offensichtlich insoweit seine Aufgabenstellung (VfSlg 19.698/2012; VfGH 07.03.2018, G136/2017 ua).

Gemäß § 1 WMG hat die Wiener Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung zu bekämpfen und dient der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Bilden minderjährige österreichische Staatsbürger und ihre Obsorgeberechtigte eine Bedarfsgemeinschaft und ist die Obsorgeberechtigte nicht in der Lage, den Lebensunterhalt durch Einsatz der eigenen Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abzudecken (§ 4 Abs 1 Z 3 WMG), befinden sie sich in einer Notlage, unabhängig davon, ob die Obsorgeberechtigte zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem WMG gehört. Indem der Wiener Landesgesetzgeber einerseits Personen mit dem Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs 2 NAG vom Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem WMG ausschließt und andererseits vorsieht, dass minderjährige österreichische Staatsbürger nur mittelbar über ihre nach dem WMG anspruchsberechtigten Obsorgeberechtigten versorgt werden können, hat er eine unsachliche Regelung geschaffen, die insofern ihren eigentlichen Zweck, nämlich die Beseitigung bestehender Notlagen, verfehlt.

Das Verwaltungsgericht Wien hält daher die Bestimmung des § 5 Abs 2 Z 3 WMG im angefochtenen Umfang für verfassungswidrig.

Schlagworte

Normprüfungsantrag; Gesetzesprüfung; Sozialhilfe; Mindestsicherung; Grundversorgung

Anmerkung

VfGH v. 8.6.2020, G 140/2020; Feststellung eines Wortes als verfassungswidrig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.242.035.1346.2020.A.2

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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