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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §44a Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des Dr. M in W (Deutschland), vertreten durch Dr. T und Dr. A, Rechtsanwälte in P, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Juni 1996, Zl. UVS-05/K/04/00688/96, betreffdend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Gemäß § 33a VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens S 10.000,-- verhängt wurde.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 967 unter Nr. 5 zitierte Judikatur zu § 44a VStG) wird durch einen offenkundigen Schreibfehler die Identität der als erwiesen angenommenen Tat nicht in Zweifel gesetzt. Im Beschwerdefall ergibt sich die Offenkundigkeit des Schreibfehlers betreffend das Kennzeichen des Beschwerdeführers aus der Organstrafverfügung, der Auskunft des Kraftfahr-Bundesamtes in Flensburg vom 27. Dezember 1995 und der Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Jänner 1996. Der Schreibfehler im Straferkenntnis ist daher offenkundig. Der Beschwerdeführer hat im übrigen die objektive Seite der Tat im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden nie bestritten. Überdies kann darauf verwiesen werden, daß nach der vergleichbaren Rechtsprechung betreffend Übertretungen der StVO das polizeiliche Kennzeichen des Fahrzeuges kein Tatbestandselement bildet (vgl. die bei Hauer-Leukauf aaO, 986 unter Nr. 100 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nicht anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Kostenzuspruch findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde - nicht statt.
Wien, am 17. August 1998
Schlagworte
Mängel im Spruch SchreibfehlerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996170356.X00Im RIS seit
20.11.2000