Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.12.2019Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Rechtssatz
Aus der Formulierung „wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen“ des § 87 Abs 1 Z 3 geht zweifelsfrei hervor, dass nur solche Verstöße relevant sein können, die während einer aufrechten Gewerbeberechtigung vorfallen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß; Tatzeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1010.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020