Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.12.2019Norm
NAG 2005 §11Rechtssatz
Soweit im Rahmen der § 11 Abs 4 Z 1 und Z 2 NAG auf in der Vergangenheit gesetzte Handlungen eines Fremden Bezug genommen wird, bedarf es einer darauf gestützten Prognose zukünftigen Verhaltens; zurückliegendes Fehlverhalten kann nur insofern beachtlich sein, als es den Schluss auf weiter zu befürchtende gefährliche Verhaltensweisen zulässt (vgl VwGH Ra 2018/21/0027).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; unrechtmäßiger Aufenthalt; Unterhalt; öffentliches Interesse;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.828.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020