Entscheidungsdatum
23.12.2019Norm
GewO 1994 §18 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde des B, wohnhaft in ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 26. November 2019, ***, betreffend Feststellung des Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ und Untersagung der Gewerbeausübung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Am 28. Oktober 2019 hat B, wohnhaft in ***, ***, das Gewerbe „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ im Standort ***, *** angemeldet.
Der Gewerbeanmeldung war eine Aufstellung der bisherigen Tätigkeiten angeschlossen.
Mit elektronischer Eingabe, Eingangsnummer ***, vom 30.1.2019, hatte B die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ beantragt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. April 2019,
***, wurde gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass bei B die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ nicht vorliegt. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Antragsteller der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg keine Beweismittel bzw. Nachweise im Sinne der Zugangsvoraussetzungen zur Feststellung der individuellen Befähigung trotz Aufforderung mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 6.3.2019 vorgelegt habe.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom Korneuburg vom 26. November 2019, ***, wurde gemäß § 339 Abs. 3 iVm § 340 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von B angemeldeten Gewerbes „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ im Standort ***, *** nicht vorliegen, und die Ausübung des Gewerbes untersagt.
Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4.4.2019 bereits festgestellt worden sei, dass die individuelle Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ nicht vorliege.
Das Fehlen von Unterlagen gemäß § 339 Abs. 3 GewO 1994 verhindere das Wirksamwerden der Gewerbeanmeldung. Unter Verweis auf die Bestimmung des § 340 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 und auf die für den Antritt des Handwerks der Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z. 37 GewO 1994) erforderlichen Nachweise wurde ausgeführt, dass keine weiteren bzw. ausreichenden Unterlagen, welche die fachliche Qualifikation zum Antritt des gegenständlichen Gewerbes belegen würden, vorgelegt worden seien. Da diese jedoch im Hinblick auf die Zugangsvoraussetzung für die Ausübung des Gewerbes Kälte- und Klimatechnik (Handwerk) erforderlich wären, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen hat B fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass laut § 94 Z. 37 GewO 1994 der Punkt 4 als erfüllt anzusehen sei. Die entsprechenden Nachweise seien mit dem Antrag elektronisch mitgeschickt worden.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die seitens des Beschwerdeführers bereits im Verfahren vor der Behörde vorgelegten Dokumente. Weiters wurde Einsicht genommen in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***.
Das Landesverwaltungsgericht hat dazu wie folgt erwogen:
Von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen ist auszugehen:
Am 28. Oktober 2019 hat B, wohnhaft in ***, ***, das Gewerbe „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ im Standort ***, *** angemeldet.
Der Anmeldung war folgendes nicht datierte und nicht unterfertigte Schreiben angeschlossen:
„Zeugnis
Für die Kälte- und Klimatechnik-Verordnung
Herr B; VSNR: ***
• November 2011 bis Mai 2014 bei A GmbH in *** als Technischer Leiter
• Juni 2014 bis November 2019 selbstständig mit eigener Firma C e.U.“
Mit elektronischer Eingabe, Eingangsnummer ***, vom 30.1.2019, hatte B die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ beantragt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 4. April 2019,
***, wurde gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass bei B die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ nicht vorliegt. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass der Antragsteller der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg keine Beweismittel bzw. Nachweise im Sinne der Zugangsvoraussetzungen zur Feststellung der individuellen Befähigung trotz Aufforderung mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 6.3.2019 vorgelegt habe.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der nunmehrige Beschwerdeführer ist seit 18.7.2016 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ im Standort ***, ***.
Ob B ununterbrochen sechs Jahre einschlägig als Selbständiger oder als Betriebsleiter tätig war, kann nicht festgestellt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zur Zahl ***, insbesondere in die im Verfahren vorgelegte Urkunde sowie in den Bescheid vom 4. April 2019, ***. Der gegenständlichen Gewerbeanmeldung war lediglich eine nicht unterfertigte, als „Zeugnis“ bezeichnete undatierte Aufstellung seiner bisherigen Tätigkeiten angeschlossen. Dieses Schreiben ist keineswegs als Bescheinigung des Arbeitgebers für das Dienstverhältnis des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der A GmbH geeignet, ist es doch nicht vom Arbeitgeber ausgestellt und fehlt auch die firmenmäßige Fertigung. Eine einschlägige Tätigkeit konnte daher nicht festgestellt werden. Die Feststellung zur Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ beruht auf der Einsicht in das Gewerbeinformationssystem Austria zur GISA-Zahl ***.
In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:
§ 5 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
18 Abs. 3 GewO 1994 lautet:
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1.
als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2.
als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3.
in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
§ 340 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:
(1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2) Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2a) Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gemäß § 94 Z. 37 handelt es sich beim Gewerbe „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ um ein reglementiertes Gewerbe.
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Kälte- und Klimatechnik (Kälte- und Klimatechnik-Verordnung) lautet:
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1.
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2.
Zeugnisse über
a)
den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau oder Verfahrenstechnik liegt, und
b)
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3.
Zeugnisse über
a)
den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b)
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4.
Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5.
Zeugnisse über
a)
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b)
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6.
Zeugnisse über
a)
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b)
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
7.
Zeugnisse über
a)
eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b)
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8.
Zeugnisse über
a)
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b)
eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Sache des gegenständlichen Verfahrens ist die Frage, ob die Feststellung der belangten Behörde zu Recht erfolgt ist bzw. ob die Ausübung des Gewerbes zu Recht untersagt wurde. Gemäß § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen und den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht anhängig, so hat die Behörde die rechtskräftig erteilte Nachsicht zu berücksichtigen.
Mit elektronischer Eingabe vom 30.1.2019 hat der nunmehrige Beschwerdeführer die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ beantragt. Mit Bescheid vom 4. April 2019,
***, hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 festgestellt, dass beim nunmehrigen Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ nicht vorliegt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 28. Oktober 2019 hat er schließlich das Gewerbe „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ im Standort ***, *** angemeldet. Der Anmeldung war lediglich eine nicht unterfertigte, als „Zeugnis“ bezeichnete undatierte Aufstellung seiner bisherigen Tätigkeiten angeschlossen. Dieses Schreiben ist keine Bescheinigung des Arbeitgebers für das Dienstverhältnis des nunmehrigen Beschwerdeführers bei der A GmbH und kann daher nicht als Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Betriebsleiter iSd § 18 Abs. 3 GewO 1994 gewertet werden. Dass der Beschwerdeführer seit 18.7.2016 Inhaber der Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ ist, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Beschwerde ebenfalls nicht geeignet, eine einschlägige Tätigkeit im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs. 3 GewO 1994 nachzuweisen, handelt es sich doch dabei um ein völlig anderes Gewerbe, sodass diese Tätigkeit nicht geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Gewerbes „Kälte- und Klimatechnik (Handwerk)“ erforderlich sind.
Da damit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder nicht vorgelegen sind, hat die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid gemäß § 340 Abs. 3 GewO 1994 dies zu Recht festgestellt und die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes untersagt.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, zumal diese von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde, der Sachverhalt selbst geklärt ist und die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Kälte- und Klimatechnik; Gewerbeausübung; Untersagung; Qualifikation; Nachweise;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.1401.001.2019Zuletzt aktualisiert am
17.02.2020