TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/17 97/17/0104

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Veröffentlicht am 17.08.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67d;
VStG §51e Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der R, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Jänner 1997,

Zlen. UVS-05/K/06/00059/97, UVS-05/V/06/00007/97, UVS-05/V/06/00006/97, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheiten der Abgabenexekution betreffend Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den näher bezeichneten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Juni 1996, mit welchem die Einwendungen der Beschwedeführerin vom 6. November 1995 gegen Exekutionstitel in Verwaltungsstrafsachen wegen Übertretungen des Wiener Parkometergesetzes zu einem näher bezeichneten Rückstandsausweis abgewiesen wurden, als verspätet zurück.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer am 11. März 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Beschwerde auf § 24 Abs. 2 VwGG (rechtskundiger Beamter) und bekämpft den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. Jänner 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und den Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Zuständigkeit der belangten Behörde vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. November 1996, Zl. 94/17/0168.

Strittig ist vor dem Gerichtshof, ob die nach dem Beschwerdevorbringen am 8. August 1996 zur Post gegebene Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid verspätet war oder nicht. Unbestritten ist, daß der erstinstanzliche Bescheid am 19. Juli 1996 nach einem erfolglosen Zustellversuch beim Zustellpostamt hinterlegt wurde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß der erstinstanzliche Bescheid am 31. Juli 1996 der Beschwerdeführerin persönlich vom Zustellpostamt ausgefolgt wurde. Diese erhob dagegen die mit 7. August 1996 datierte und am 8. August 1996 zur Post gegebene Berufung.

Die Beschwerde geht davon aus, die Berufung sei rechtzeitig gewesen, da die Beschwerdeführerin zur Zeit der versuchten Zustellung (19. Juli 1996) ortsabwesend gewesen sei; sie habe sich im Zeitraum vom 13. Juli 1996 bis zum 3. bzw. 4. August 1996 in der Wohnung ihres Ehegatten (im 2. Wiener Gemeindebezirk) aufgehalten. Die belangte Behörde sei zu Unrecht und aufgrund eines mangelhaften Beweisverfahrens davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführerin zur fraglichen Zeit nicht ortsabwesend gewesen sei.

Die Beschwerdeführerin bekämpft in diesem Zusammenhang unter Berufung auf § 51e Abs. 1 VStG das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde.

Sowohl nach § 51e Abs. 1 VStG wie auch nach § 67d AVG ist aber eine öffentliche mündliche Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn die Berufung nicht zurückzuweisen ist. Unter die hier genannte Zurückweisung fällt die Zurückweisung der Berufung infolge Verspätung (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1075). Schon aus diesem Grunde kann in der gerügten Unterlassung weder eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes - wovon die Beschwerde auszugehen scheint - noch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erblickt werden.

Das Schwergewicht der weitwendigen Beschwerdeausführungen liegt aber in dem Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin Gehör einzuräumen.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer bereits

erwähnten Berufung wie folgt ausgeführt:

"Von der ggstdl. Hinterlegungsanzeige habe ich infolge vorübergehender Abwesenheit von meiner Abgabestelle, verursacht durch vorübergehenden Aufenthalt in der Wohnung meines Ehemannes, ..., erst am 25. Juli 1996 Kenntnis erhalten, weshalb die ggstl. Berufung aufgrund der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 ZustG fristgerecht erfolgt."

Unter Bezugnahme auf die Berufung der Beschwerdeführerin wurde dieser mit Schreiben der Behörde erster Instanz vom 14. August 1996 (zugestellt am 22. August 1996) vorgehalten, daß die Berufung nach der Aktenlage als verspätet eingebracht erscheine; der angefochtene Bescheid sei laut Rückschein am 19. Juli 1996 beim Postamt hinterlegt und am selben Tag erstmals zur Abholung bereit gehalten worden. Das Rechtsmittel sei jedoch erst am 7. August 1996 verfaßt und am 8. August 1996, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist, bei der Behörde erster Instanz eingelangt. Der Beschwerdeführerin werde Gelegenheit geboten, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Sollte sie einen Zustellmangel geltend machen, habe sie innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen etc.) glaubhaft zu machen.

Hierauf antwortete die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 22. August 1996 (eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 4. September 1996) unter Verweis auf den oben zitierten Absatz aus der Berufung, daß sie (die Beschwerdeführerin) von der Hinterlegungsanzeige infolge vorübergehender Abwesenheit von ihrer Abgabestelle, "verursacht durch vorübergehenden Aufenthalt in der Wohnung (des) Ehemannes" erst am 25. Juli 1996 Kenntnis erlangt habe, weshalb das Rechtsmittel aufgrund der Bestimmungen des § 17 Abs. 3 ZustG fristgerecht erhoben worden sei. In der Folge legte die Behörde erster Instanz die Berufung der Beschwerdeführerin vom 7. August 1996 der Magistratsdirektion vor (Schreiben vom 6. September 1996). Diese ersuchte mit Schreiben vom 25. September 1996 um weitere Erhebungen, so um die Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin. Dieser wurde am 12. November 1996 einvernommen; der Wortlaut dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom selben Tag (zugestellt der Beschwerdeführerin am 20. November 1996) zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1996 (eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 5. Dezember 1996) nahm die Beschwerdeführerin (unter anderem) hiezu Stellung und erklärte, in jenen Zeitpunkten, für die ihr Ehemann "nicht mit ausschließlicher Sicherheit angeben" habe können, ob die Beschwerdeführerin "von der Hinterlegung des Schriftstückes Kenntnis erlangen konnte oder nicht", in ihrer Dienststelle gewesen zu sein.

Aus dem hier dargelegten Akteninhalt läßt sich somit nicht entnehmen, daß der Beschwerdeführerin nicht Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zur maßgebenden Frage der Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellung (Hinterlegung) zu äußern. Eine Verletzung des Parteiengehörs ist daher insoweit nicht erkennbar.

Die belangte Behörde hat aufgrund der durchgeführten Beweise der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Ortsabwesenheit keinen Glauben geschenkt. Die Beschwerdeführerin bekämpft diese Sachverhaltsannahme der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Es ist ihr dabei zuzugestehen, daß hinsichtlich des hier verfahrensgegenständlichen Zeitpunktes aus den Angaben der vernommenen Postzusteller nichts gewonnen werden kann. Dies nützt indes der Beschwerdeführerin nicht, stützt doch die belangte Behörde ihre Annahme der Ortsanwesenheit (und damit der Verspätung der Berufung) auch auf andere Indizien im Zusammenhang mit der allgemeinen Lebenserfahrung, die - im Einklang mit den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin und nach Ansicht der belangten Behörde - gegen die Annahme der Ortsabwesenheit sprächen. Dem kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner eingeschränkten Kontrolle der Beweiswürdigung nicht entgegentreten. Soweit die Beschwerdeführerin nun vor dem Gerichtshof zur Erschütterung der Beweiswürdigung der belangten Behörde neue Beweisanbote (so namentlich nicht genannte Zeugen über die Anwesenheit an der Dienststelle) stellt, ist sie darauf zu verweisen, daß ihre Anwesenheit an der Dienststelle während der Dienstzeit ihre Anwesenheit in ihrer Wohnung während anderer Zeiträume des Tages nicht ausschließt, das Beweisanbot daher schon wegen seiner Unerheblichkeit von der belangten Behörde nicht zu berücksichtigen gewesen wäre. Es ist daher auch ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin der Ansicht war, die durch die erste Instanz vorgenommenen Erhebungen würden im Rahmen eines Verfahrens zu einer Berufungsvorentscheidung gepflogen oder nicht. Soweit die Beschwerdeführerin aber rügt, ihr sei nicht Gelegenheit gegeben worden, Zeugen etwa dafür zu nominieren, daß sie ihre Blumen in ihrer Wohnung in Hydrokultur ziehe, so greift sie damit zwar Prämissen der Beweiswürdigung der belangten Behörde an, bringt jedoch insofern entgegen § 41 VwGG neue und daher unbeachtliche Tatsachen vor. Abgesehen davon würde auch die Ziehung der Pflanzen in Hydrokultur die zumindest vorübergehende Anwesenheit der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum in ihrer Wohnung keineswegs ausschließen. Die Beschwerdeführerin rügt weiters noch, ihr Ehegatte sei in seiner Befragung aufgefordert worden die Frage zu beantworten, "ob meine Gattin von der Hinterlegung des Schriftstückes Kenntnis erlangen konnte oder nicht". Damit sei er - unzulässigerweise - zur Beantwortung einer Rechtsfrage, die sich aus § 17 Abs. 3 ZustG ergebe, aufgefordert worden.

Abgesehen davon, daß die Beschwerdeführerin trotz Übermittlung des gesamten Textes der Einvernahme diese Ansicht erstmals vor dem Gerichtshof vertritt, bietet sich kein Anhaltspunkt dafür, die Frage habe nicht ausschließlich den Sachverhalt betroffen. Aus den dargelegten Erwägungen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Beendigung des Beschwerdeverfahrens, für dessen Dauer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, einen Abspruch über diesen Antrag entbehrlich macht.

Wien, am 17. August 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170104.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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