TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/11 W210 2119635-2

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Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W210 2119635-2/11E

W210 2119629-2/11E

W210 2212970-1/11E

W210 2119627-2/11E

Gekürzte Ausfertigung des am 21.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am 01.01.1976, 2. XXXX , geboren am 01.01.1973, 3. mj. XXXX , geboren am 29.05.2014, und 4. mj. XXXX , geboren am 15.09.2016, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter, alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils vom 19.12.2018, Zlen. 831689900-181184929 (1.), 831689802-181182721 (2.), 1024461510-181185232 (3.), 1131978604-181185330 (4.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wird stattgeben und diese ersatzlos behoben.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wird stattgeben und diese ersatzlos behoben.

III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide wird stattgeben mit der Maßgabe, dass den Anträgen vom 12.11.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben wird und XXXX , der mj.

XXXX und der mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.

IV. Die Spruchpunkte IV., V., VI. und VII. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern, nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein ihrer Vertretung und nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 26.03.2019 nachweislich übermittelt und damit am 27.03.2019 rechtswirksam zugestellt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.03.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Behebung der Entscheidung, ersatzlose
Teilbehebung, gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung behoben,
Verlängerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W210.2119635.2.00

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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