TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/31 W140 2009266-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2019
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Entscheidungsdatum

31.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W140 2009266-1/37E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2014, Zl. XXXX , nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 21.01.2015, am 12.05.2017 sowie am 16.04.2019

A)

I. beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 06.06.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.10.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG IVm § 9 BFA- Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III). Dagegen erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.01.2015 eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ein Dolmetscher der Sprache Dari, und der Rechtsberater des BF teilnahmen. Die Verhandlung gestaltete sich u.a. wie folgt:

"VR. Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?

BF: Afghanistan.

VR: Woher aus Afghanistan stammen Sie?

BF: Aus der Provinz Baghlan

VR: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Hazara.

VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin schiitischer Moslem.

VR: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

VR: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe in Afghanistan 3 Jahre die Schule besucht. Im Iran habe ich ca. 5 Jahre als Schneiderlehrling gearbeitet.

VR: Welchen Beruf haben Sie?

BF: Ich bin gelernter Schneider.

VR: Haben Sie noch Familienangehörige in Afghanistan? Wenn ja, wo? Wovon lebt ihre Familie? Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen?

BF: Meine Familie, meine Mutter, mein Bruder und meine Schwester halten sich derzeit im Iran auf. In Afghanistan leben meine drei Onkel mütterlicherseits, meine Tante mütterlicherseits und meine 4 Onkel väterlicherseits. Sie leben alle in meiner Heimatprovinz in verschiedenen Distrikten. Ich habe auch eine Tante väterlicherseits, die sich in Schweden aufhält.

(...)

Zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus:

"BF: In Afghanistan hatten wir Probleme mit meinem Vater. Mein Vater war ein sehr gewalttätiger Mann und er hatte Drogenprobleme. Er hat uns gezwungen zu arbeiten und er hat mir nicht erlaubt, weiterhin die Schule zu besuchen. Da er uns immer wieder geschlagen hat und wir uns vor meinem Vater gefürchtet haben. Sind wir in den Iran geflüchtet. Der Grund, warum ich den Iran verlassen habe, weil ich dort keine Aufenthaltsdokumente hatte und ich auch nicht in die Schule gehen konnte. Ich hatte auch Angst davor, wieder nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Wenn ich wieder nach Afghanistan zurückkehren müsste, könnte ich in keiner anderen Stadt leben, weil ich es mir finanziell nicht leisten könnte. Wenn ich wieder in mein Heimatdorf zurückkehre, würde mein Vater von mir erfahren und er würde mich wieder dazu zwingen für ihn zu arbeiten. Ich möchte nichts mehr mit meinem Vater zu tun haben. Aufgrund der finanziellen Probleme in meiner Heimat könnte ich auch nicht in die Schule gehen. Abgesehen davon, glaube ich auch, dass es sehr schwer sein wird, eine Arbeit zu finden.

VR: Beschreiben Sie Ihren Vater. Für wen hat er gearbeitet?

BF: Mein Vater hat als Landarbeiter gearbeitet. Er hat uns mitgenommen und dazu gezwungen auf den Feldern zu arbeiten. Das Geld, das er für unsere Arbeit bekommen hat, hat er für Suchtmittel ausgegeben. Mein Vater war ein zorniger Mann. Er hat uns sehr oft geschlagen.

VR: Gibt es viele Taliban in dieser Gegend in der Sie gearbeitet haben?

BF: Natürlich. Ich hatte vor kurzem Kontakt zu einem Freund der sich immer noch in meiner Heimat aufhält. Ich habe mit ihm über Facebook gechatet. Er hat mir erzählt, dass die Anzahl der Taliban in der Heimatregion gestiegen sei. Er hat auch berichtet, dass sich neben den Taliban sehr viele andere kriminelle Gruppen gebildet haben, die für Unruhe sorgen. Erst vor kurzem wurde in der Nähe meines Heimatdorfes ein Polizeiposten von Regierungsgegnenr angegriffen und zerstört. Mein Freund hat mir auch erzählt, dass Mitglieder der Daish-Gruppe ebenfalls nach Afghanistan gekommen sind.

VR: Ist Ihr Vater auch bei den Taliban?

BF: Nein.

VR: Kennt Ihr Vater Taliban?

BF: Soweit ich weiß, hatte er nichts mit den Taliban zu tun. In meinem Heimatdorf haben sowohl Hazara als auch Paschtunen gelebt. Es war bekannt, dass sich unter den Paschtunen auch Taliban-Mitglieder aufhalten würden und sie auch in diesem Gebiet Zuflucht suchen würden. Es ist immer wieder zu Kämpfen zwischen der Regierung und den Taliban in meinem Heimatdorf gekommen.

VR: Ist in Ihrem Dorf bekannt gewesen, dass Jugendliche von den Taliban zwangsrekrutiert wurden?

BF: Dazu ist mir nichts bekannt. Ich weiß nur, dass die Bewohner verschiedener Dörfer gegen einander gekämpft haben. Die Taliban hatten Probleme untereinander. Es wurden Häuser von hochrangigen Taliban niedergebrannt. Mir ist nur bekannt, dass es sehr viele Kämpfe zwischen den Taliban und der Regierung gab.

Seitens des BFV wird eine Teilnahmebestätigung (Diakonie-Flüchtlingsdienst) an einem Deutschkurs und eine Mitgliedschaftsvereinbarung an einem Fitness-Club vorgelegt. Weiters legt der BFV eine Information des Informationszentrums Asyl und Migration vom 12.01.2015 betreffend Afghanistan vor.

R: Ich werde betreffend der Zwangsrekrutierung von Jugendlichen in Baghlan eine ACCORD-Anfrage einholen und Ihnen diese im Wege des Pareiengehörs zukommen lassen.

BFV: Ja."

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2015 wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Allgemeine Informationen über Afghanistan bestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.05.2017 eine weitere mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ein Dolmetscher für die Sprache Dari, eine länderkundige Sachverständige und der Rechtsvertreter des BF teilnahmen.

Die Verhandlung, in der der BF seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzog, gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"R: Im Anschluss an die Verhandlung vom 21.01.2015 wurde ein Gutachten betreffend Zwangsrekrutierung von Jugendlichen in der Provinz Baghlan in Auftrag gegeben.

Von der Sachverständigen wird jetzt das Ergebnis verlesen.

SV:

"Inhaltsverzeichnis"

I. Einleitung

II. Zusammenfassung der Angaben des BF

III. Vorgangsweise bei den Vorort-Recherchen

IV. Treten in der vom BF angegebenen Wohnregion in Afghanistan Zwangsrekrutierungen auf?

V. Wie ist die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Baghlan, im XXXX

I. Einleitung

Das vorliegende Gutachten bezieht sich auf die Angaben des Beschwerdeführers Herrn XXXX denen zufolge er gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern wegen der Schwierigkeiten mit seinem Vater die Heimat verlassen hat. Zunächst wird eine Zusammenfassung der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen angeführt, gefolgt von der Antwort auf die Frage, ob in der vom BF angegebenen Heimatregion Zwangsrekrutierungen auftreten. Anschließend wird auf die Thematik, wie die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Baghlan, im XXXX ist, eingegangen. Schließlich wird das Ergebnis der in Afghanistan durchgeführten Recherchen wieder gegeben.

II. Zusammenfassung der Angaben des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer führt aus, XXXX zu heißen und am XXXX in Afghanistan, in der Provinz Baghlan, im XXXX geboren zu sein. Der Name seines Vaters laute XXXX und der seiner XXXX , die ebenfalls aus der Provinz Baghlan stammen. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Zu seinen Fluchtgründen aus Afghanistan gibt er an, dass er zirka fünf Jahre gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Iran gelebt habe. Weiters führt er aus, sein Vater wäre psychisch krank gewesen und er hätte den Beschwerdeführer sowie auch die anderen Familienmitglieder hart arbeiten lassen. In der Einvernahme vom 28.04.2014 ergänzt er hierzu, dass sein Vater seine Ehefrau und seine Kinder, darunter auch den Beschwerdeführer geschlagen hätte. Der BF sei dann mit seinen Geschwistern und der Mutter in Iran geflüchtet, um dort vor seinem Vater sicher zu sein. Später hat der Beschwerdeführer auch den Iran auf Grund der ständigen Angst, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, verlassen.

III. Vorgangsweise bei den Vorort - Recherchen

Im gegenständlichen Fall wurden Recherchen im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, XXXX durchgeführt. Dabei wurden Mitarbeiter der Distriktverwaltung zum Themenkreis der Zwangsrekrutierung sowie auch zur allgemeinen Sicherheitslage befragt. Das Ergebnis dieser Recherchen wird im Folgenden geschildert.

IV. Treten in der vom BF angegebenen Wohnregion in Afghanistan Zwangsrekrutierungen auf?

Die Taliban haben für sich Strukturen eines Parallelstaates gebildet und haben eine eigene Verfassung, der zufolge die Taliban keine Zwangsrekrutierungen vornehmen dürfen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass einzelne Talibankommandanten in bestimmten Regionen darum bemüht sind, ihre Armee zu vergrößern und daher teilweise Jugendliche und Männer zwingen, sich ihnen anzuschließen. Die Vorgangsweise der Taliban wird dabei von den Bewohnern des XXXX wie folgt beschrieben:

Bei der Anwerbung von Kämpfern gehen die Taliban in den Dörfern zu einzelnen Häusern, die sie kontrollieren und fordern die Familien auf, die Taliban mit einem männlichen Familienmitglied im Krieg zu unterstützen. Falls die Familien sich weigern, ein männliches

Mitglied mit den Taliban mitzuschicken, könnten sie dies mit Bezahlung von Spenden tilgen. Dies ist ebenfalls eine Form der Unterdrückung der Bevölkerung seitens der Taliban in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Sie verlangen von den Bewohnern Geldspenden. Eine weitere Form der Unterstützung, die die Taliban von den Ansässigen eines Wohngebietes, in dem sie vollständig dominieren, fordern, ist, dass sie eine Frist nennen, in der die angesprochenen Personen Waffen den Taliban zur Verfügung stellen müssen, wobei die Art und Anzahl der Waffen von den Taliban vorgegeben wird. Weiters kommt es regelmäßig vor, dass Familien die oben angeführten Anforderungen nicht erfüllen können und wenn sie aber Grundstücke besitzen, werden deren Bauern von den Taliban aufgetragen, die Ernten den Taliban auszufolgen, anstatt dem Eigentümer. Es kommt auch vor, dass die Taliban die Dorfältesten oder Stammesführer in den paschtunischen Stammesgesellschaften auffordern, aus ihrer Reihe Kämpfer für die Taliban zur Verfügung zu stellen. Diesem Aufruf der Taliban folgen die Dorfältesten und Stammesführer und versuchen aus ihren Reihen junge Männer dazu zu überreden, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Dies machen sie aber zu ihrem eigenen Schutz, weil sie sonst mit Sanktionen seitens der Taliban rechnen müssen. Außerdem wenden die Taliban sich gezielt an diese Personen, weil sie über ein Ansehen und Respekt in der Gemeinschaft verfügen.

Baghlan ist eine Provinz in Nordafghanistan mit der Provinzhauptstadt XXXX . Aus den erhaltenen Informationen und Berichten aus Baghlan geht hervor, dass in Baghlan die Taliban bereits seit 2007 präsent sind. Im Zuge einer ISAF -Operation in den darauf folgenden Jahren wurde sie zur Gänze aus dieser Provinz vertrieben. Seit 2014 haben sie in den meisten Distrikten der Provinz an Einfluss und Macht gewonnen. Sie kontrollieren viele Dörfer, jedoch nicht die XXXX , wonach es in diesen Regionen auch nicht zu Zwangsrekrutierungen kommt, weil dort die Taliban absolut nicht vorherrschend sind. Berichten zu Folge kommt es in den meisten Distrikten der Provinz zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban. Der Einfluss der regierungsfeindlichen Kräfte und das damit verbundene Interesse daran, in der Region Unruhe und Gewalt zu fördern, ist nach wie vor in vielen Regionen von Baghlan spürbar. Während der Präsenz der XXXX -Truppen in Baghlan galt die Provinz als relativ sicher. Bis Mitte 2013 betrieb die Bundeswehr im Rahmen der ISAF-Mission in der Provinz den militärischen Beobachtungsposten " XXXX ", der auch von anderen ISAF-Truppen verschiedener Nationen genutzt wurde.

Den afghanischen Medien zufolge ist die Anzahl von Zwangsrekrutierungen durch die Taliban wieder gestiegen. Von diesen Zwangsrekrutierungen sind Gebiete, die von den Taliban beherrscht werden, betroffen. Des Weiteren wurde darüber berichtet, dass Zwangsrekrutierungen in erster Linie in paschtunischen Gebieten vorkommen, weil diese mehrheitlich von den Taliban kontrolliert werden.

Diese Informationen stimmen mit den Angaben einiger Bewohner in XXXX überein. Auch in Provinzen, wo die Taliban vorherrschend sind und somit Zwangsrekrutierungen nicht vollständig ausgeschlossen werden können, werden die Angaben bestätigt.

V. Wie ist die derzeitige allgemeine Sicherheitslage in der Provinz Baghlan, XXXX

Die Provinz Baghlan zählt zu den strategisch wichtigen Provinzen Afghanistans und verbindet die nördlichen und westlichen Provinzen mit Kabul. Die Taliban führten auch im vergangenen Jahr Angriffe auf Baghlan und konnten einige Gebiete dieser Region besetzen.

Baghlan ist heute eine der am schwersten umkämpften Provinzen des Landes. Sie ist regelmäßig unter den Provinzen mit den meisten Kriegsflüchtlingen.

Einem Bericht des afghanischen Fernsehsenders "Ariana News" vom März 2017 zufolge hätten die radikal-islamischen Taliban nach tagelangen Kämpfen einen wichtigen Distrikt, nämlich Tala wa Barfak in der Unruhe-Provinz Baghlan im Norden des Landes erobert.

Gleichzeitig mit der Besatzung von Tala wa Barfak ereigneten sich in der afghanischen Hauptstadt Kabul zwei Selbstmordattentate, bei denen laut Nachrichtenberichten mindestens 16 Menschen getötet und mehr als 40 weitere verletzt wurden. Nach diesen Anschlägen drangen Taliban-Kämpfer in einige Gebäude, in denen sich die Explosionen ereigneten, ein und lieferten sich dort heftige Gefechte mit Polizeikräften. Sie wurden schließlich von der Polizei getötet.

Laut den Angaben des stellvertretenden Polizeichef von Baghlan, Amir Gul Hossainkhel haben die Aufständischen auch den Distrikt Dahna-e Ghori eingenommen. Der Distrikt grenzt an die Provinzhauptstadt XXXX , die seit Monaten unter die Kontrolle der Aufständischen zu fallen droht. Nahe der Stadt, die am wichtigsten Verkehrsknoten im Norden Afghanistans liegt, unterhielt die Bundeswehr von 2010 bis 2013 ein Feldlager. Baghlan war neben der angrenzenden Provinz Kunduz der gefährlichste Einsatzort der deutschen Truppen. Bei Kämpfen und Anschlägen in den beiden Provinzen wurden mehr als 20 deutsche Soldaten getötet.

Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit dem Ende des Nato-Kampfeinsatzes 2014 massiv verschlechtert. Die Taliban halten inzwischen mehr Gebiete als je zuvor seit ihrem Sturz 2001. Zudem dehnen die Extremisten ihre Kontrolle von ihren alten Hochburgen im Süden und Osten des Landes immer weiter in Richtung Norden aus. Im vergangenen Herbst überrannten sie sogar die Stadt Kunduz, in der früher ein großes Bundeswehr-Kontingent stationiert war. Die Regierungstruppen haben dem wenig entgegenzusetzen, obwohl sie Luftunterstützung von den USA erhalten. In afghanischen Regierungskreisen heißt es, die Aufständischen seien immer besser ausgerüstet und ausgebildet.

Während die US-Truppen noch in die Kämpfe eingreifen, haben die übrigen Soldaten im Rahmen des Nato-Einsatzes nur noch den Auftrag zur Beratung und Ausbildung der afghanischen Polizei und Armee.

Aus den Recherchen ergibt sich, dass Baghlan zwar eine viel umstrittene Provinz im Norden Afghanistans ist und dass auch mehrere Distrikte, wenn auch nur zum Teil von den Taliban kontrolliert werden, jedoch nicht die vom Beschwerdeführer angegebene Region, XXXX . Es ist daher davon auszugehen, dass es in XXXX zu keinen Zwangsrekrutierungen und Verschleppungen von Hazara durch die Taliban kommt."

R an BF: Haben Sie dazu etwas vorzubringen?

BF: Ich ziehe die Beschwerde hinischtlich Spruchpunkt I zurück und ersuche mir im Hinblick auf die schlechte Sicherheitslage in meiner Heimatprovinz subsidiären Schutz zu gewähren.

R an BFV: Haben Sie dazu etwas vorzubringen?

BFV: Aus meiner Sicht besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative, die dem BF zumutbar wäre. Dies ergibt sich nicht nur aus der insgesamt als instabil zu bezeichnenden Sicherheitslage in Afghanistan, sondern auch aus persönlichen Gründen des BF. Dieser verfügt in Kabul über keinerlei soziales Netzwerk, besitzt auch keine entsprechende Berufsausbildung, so dass davon auszugehen ist, dass im vorliegenden Fall der Zugang zum Arbeitsmarkt sehr schwer wäre. Folglich besteht die Gefahr, dass der BF in eine existenzielle Notlage geraten würde.

Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der BF der Volksgruppe der Hazara angehört. Auch aus diesem Grund besteht die reale Gefahr der Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK."

Mit Eingabe der ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 23.02.2018 wurde eine Deutschkursbesuchsbestätigung des BF vorgelegt, wonach der BF seit 05.02.2018 bis voraussichtlich 19.04.2018 an einem Deutschkurs für das Sprachniveau A1 teilnehme.

Mit Parteiengehör vom 27.02.2018 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Möglichkeit zur weiteren Beweismittelvorlage.

Mit Eingabe der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 22.03.2018 wurden nachstehende Integrationsunterlagen des BF vorgelegt:

-

Einstellungszusage Hilfskraft bei " XXXX " in XXXX ;

-

Einstellungszusage Hilfsarbeiter, " XXXX " in XXXX ;

-

Einstellungszusage Koch/Kellner, " XXXX ", XXXX ;

-

Empfehlungsschreiben XXXX vom 05.03.2018, wonach diese eine gute Freundin des BF sei und im 7. Monat schwanger vom BF sei;

-

Auszug aus dem Mutter - Kind - Pass zur Bestätigung der Schwangerschaft von XXXX .

Mit Eingabe der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 02.05.2018 wurde eine Kursteilnahmebestätigung des BF an einem A1 Deutschkurs in Amstetten vom 05.02.3018 bis 26.04.2018 vorgelegt.

Mit Eingabe der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Flüchtlingsdienst gem. GmbH vom 11.07.2018 wurde die Geburtsurkunde der Tochter des BF, geboren am XXXX , die Anerkennung der Vaterschaft des BF durch das Standesamt XXXX vom 21.06.2018, sowie ein ÖSD Zertifikat der Niveaustufe A1 vom 22.05.2018 vorgelegt.

Mit Eingabe vom 09.08.2018 wurde die Vollzugsinformation betreffend der Festnahme und Anhaltung in Untersuchungshaft des BF seit 09.08.2018 wegen Verdachtes gemäß § 27 Abs. 1 SMG der Justizanstalt XXXX vorgelegt. Der BF befand sich von 09.08.2018 - 13.11.2018 in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX .

Das Bundesverwaltungsgericht gewährte mit Schriftsatz vom 20.09.2018 erneut Parteiengehör zur ergänzenden Unterlagenvorlage.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 13.11.2018, RK 13.11.2018, wurde der BF gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (4) Z 1 SMG, Datum der (letzten) Tat 01.08.2018, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten - davon Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe - verurteilt.

Mit Parteiengehör vom 14.01.2019 wurden dem BF die UNHCR Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018, das aktuelle LIB Afghanistan vom 29.06.2018 (letzte KI: 11.09.2018), sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Afghanistan, Lage in Herat-Stadt und Mazar-e-Sharif aufgrund der anhaltenden Dürre vom 13.09.2018, mit der Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Erhalt dazu Stellung zu nehmen, übermittelt. Mit Eingabe vom 06.02.2019 übermittelte der BF durch seinen Rechtsberater eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass für den BF keine zumutbare IFA für die Städte Herat und Mazar-e Sharif vorliege sowie auf den Umstand des fünfjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet des BF hingewiesen wurde.

Am 16.04.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine mündliche Verhandlung durch, an der der BF, eine Dolmetscherin der Sprache Dari, der Rechtsberater/Rechtsvertreter des BF sowie die Mutter der Tochter des BF - die als Zeugin einvernommen wurde - teilnahmen.

Die Verhandlung gestaltete sich, nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges u.a. wie folgt:

"R: Am XXXX wurde Ihre Tochter in XXXX geboren. Sie haben die Vaterschaft am

21.06.2018 anerkannt. Wie oft sehen Sie Ihre Tochter? Haben Sie regelmäßigen Kontakt zu Ihrer Tochter?

BF: Bevor ich verhaftet wurde, habe ich meine Tochter regelmäßig gesehen. Zuletzt habe ich sie gesehen, als ich entweder noch im Gefängnis oder schon entlassen war. Ich erinnere mich nicht mehr so genau daran. Nach der Entlassung aus der Haft konnte ich mir lediglich die Miete leisten. Es war finanziell nicht möglich, regelmäßig meine Tochter zu besuchen, und von Hainburg nach XXXX zu fahren.

R: Bezahlen Sie Unterhalt für Ihre Tochter? Unterstützen Sie Ihr Kind?

BF: Nein. Wie soll ich das bezahlen? Ja, warum nicht, wenn ich Geld hätte, würde ich sie unterstützen.

R: Es gibt verschiedene Formen der Unterstützung. Unterstützen Sie Ihre Freundin in irgendeiner Art und Weise?

BF: Nein, ich sehe sie nicht.

R: Wieso haben Sie keinen gemeinsamen Wohnsitz mit Ihrer Freundin? Wie gestaltet sich die Beziehung zu Ihrer "Freundin"?

BF: Sie ist nicht mehr meine Freundin. Um einen gemeinsamen Wohnsitz haben zu können, müsste ich weitaus mehr als 300 Euro pro Monat zur Verfügung haben, um eine Wohnung für uns drei anmieten zu können. Dazu bin ich nicht in der Lage.

R: Wie lange sind Sie schon von Ihrer Freundin getrennt?

BF: Seit ca. einem Jahr. Ich weiß es nicht genau. Ich glaube, seit einem Jahr.

R: Ihre Tochter wurde am XXXX geboren. Haben Sie sich schon vor der Geburt Ihrer Tochter von Ihrer Freundin getrennt?

BF: Ja, bereits vorher.

R. Sie waren nie ein Paar mit dem Kind zusammen.

BF: Nein.

R: Wer hat das Sorgerecht für Ihre Tochter?

BF: Ihre Mutter. Ich nicht.

R: Hat Sie Ihre Freundin während der Haft mit Ihrer Tochter besucht?

BF: Ja. Sie hat mich einmal mit unserer Tochter besucht.

R: Ihre Beziehung zu Ihrer Tochter scheint Ihnen aber nicht so wichtig gewesen zu sein, da Sie kurz nach ihrer Geburt straffällig wurden und sich daraufhin auch in Strafhaft befanden. Was sagen sie dazu?

BF: Da ich kein Geld hatte, konnte ich nichts machen. Ich hatte keine andere Wahl. Ich musste irgendwie an Geld kommen, daher handelte ich mit Suchtmitteln.

R: In wie weit unterstützen Sie Ihre Freundin bei der Betreuung Ihres Kindes?

BF: Ich würde sie in jeder Hinsicht unterstützen wollen. Ich kann aber nichts machen.

R: Sie sagten, dass Sie vor Ihrer Verhaftung Ihre Tochter regelmäßig gesehen haben. Zur Frage der Unterstützung Ihrer Freundin, sagten Sie Sie konnten nichts machen. Dazu möchte ich Sie mit der Zeugenaussage Ihrer Freundin vom heutigen Tage konfrontieren.

Auf die Frage:

R: Wie oft besucht der BF das Kind:?

Z: Ehrlich gesagt, hat er das Kind seit Dezember nicht gesehen. Es war aber auch so, wegen der Finanzen. Es ist aber auch zwischen uns schwierig geworden.

R: Wie unterstützt der BF sein Kind?

Z: Wirklich unterstützen tut er sie nicht. Wenn er sie sieht, kauft er ihr aber alles was sie nicht braucht, lauter Spielsachen.

(...)

R: Der Lebensunterhalt wird bestritten von Ihrer Mutter, dem Kinderbetreuungsgeld und der Familienbeihilfe? Der BF trägt dazu gar nichts bei.

Z: Genau. Eigentlich trägt der BF gar nichts bei. Er zahlt keinen Unterhalt. Seit längerer Zeit besucht er sein Kind nicht. Er hat aber regelmäßig angerufen, er sieht sein Kind über die Kamera.

BFV: Wie oft hat der BF seine Tochter vor Dezember 2018 besucht?

Z: Er war drei Monate im Gefängnis. Er hat sie zwei Tage nach der Geburt gesehen im

Krankenhaus. Wie wir beim Rathaus waren wegen der Geburtsurkunde. Er hat sie ein paar Mal gesehen, genau weiß ich es nicht. Er hat sie manchmal gesehen. Ich hätte mir gewünscht, dass er sie öfter sieht. Ich hatte einen Kaiserschnitt und konnte nichts machen, es wäre mir lieber öfter gewesen.

BF: Das ist alles richtig.

R an BFV: Haben Sie noch etwas vorzubringen?

BFV: Ich möchte anmerken, dass die Angaben der Z keine zeitlichen Angaben haben.

R an BF: Haben Sie noch etwas vorzubringen?

BF: Nein."

Die Einvernahme der Zeugin gestaltete sich u.a. wie folgt:

"R: Bitte geben Sie Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Staatsangehörigkeit an.

Z: Mein Name ist XXXX , bin am XXXX geboren und bin österreichische Staatsangehörige.

R: In welchem Verhältnis stehen Sie zur/zum BF?

Z: Wir sind nicht zusammen, wir sind schon sehr lange getrennt. Seit mehr als l Jahr sind wir nicht mehr zusammen, wie ich schwanger geworden bin 2017 in diesem Zeitraum ca.

R: Sie waren eigentlich nie ein Paar mit dem Kind?

Z: Nein, waren wir nicht.

R: Sie wohnen auch nicht mit dem BF?

Z: Nein, ich wohne bei meinen Eltern. (Meine Mutter und mein Stiefvater)

R: Wovon leben Sie? Wie bestreiten Sie ihren Unterhalt?

Z: Von meinen Eltern und ich bekomme Kinderbetreuungsgeld und die Familienbeihilfe. Ich kriege überhaupt keinen Unterhalt.

R: Haben Sie vor der Schwangerschaft gearbeitet?

Z: Nein, ich war in einem Kurs.

R: Bezahlt der BF Unterhalt?

Z: Nein, zahlt er nicht. Mir wurde gesagt, dass er zu wenig bekommt, um Unterhalt zu zahlen, da er sich in der Grundversorgung befindet.

R: Wie oft besucht der BF das Kind?

Z: Ehrlich gesagt, hat er das Kind seit Dezember nicht gesehen. Es war aber auch so wegen der Finanzen. Es ist aber auch zwischen uns schwierig geworden.

R: Wie unterstützt der BF sein Kind?

Z: Wirklich unterstützen tut er sie nicht. Wenn er sie sieht, kauft er ihr aber alles was sie nicht braucht, lauter Spielsachen.

R: Wer hat das Sorgerecht?

Z: Ich alleine.

R: Haben Sie den BF mit ihrem Kind während seiner Haft besucht?

Z: Ich habe ihn mit meiner Tochter besucht 1 Mal, weil ich wissen wollte, warum er drinnen war.

R: Der Lebensunterhalt wird bestritten von Ihrer Mutter, dem Kinderbetreuungsgeld und der Familienbeihilfe? Der BF trägt dazu gar nichts bei.

Z: Genau. Eigentlich trägt der BF gar nichts bei. Er zahlt keinen Unterhalt. Seit längerer Zeit besucht er sein Kind nicht. Er hat aber regelmäßig angerufen, er sieht sein Kind über die Kamera.

BFV: Wie oft hat der BF seine Tochter vor Dezember 2018 besucht?

Z: Er war 3 Monate im Gefängnis. Er hat sie 2 Tage nach der Geburt gesehen im Krankenhaus. Wie wir beim Rathaus waren wegen der Geburtsurkunde. Er hat sie ein paar Mal gesehen, genau weiß ich es nicht. Er hat sie manchmal gesehen. Ich hätte mir gewünscht, dass er sie öfters sieht. Ich hatte einen Kaiserschnitt und konnte nichts machen, es wäre mir lieber öfter gewesen.

R: Sie wären gerne unterstützt worden?

Z: Ja, er kann aber nicht bei mir wohnen. Ich verstehe aber auch, dass er nicht hin und herfahren konnte."

Dem Rechtsberater/Rechtsvertreter des BF wurde das LIB Afghanistan vom 29.06.2018 (letzte KI: 22.01.2019) mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche ausgehändigt. Mit Parteiengehör vom 17.07.2019 wurde dem BF die EASO Country Guidance:

Afghanistan, June 2019 mit der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF, ein afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara sowie dem schiitischen Islam an. Der BF stammt aus der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX. Die Identität des BF steht nicht fest. Angaben zu seiner Person dienen lediglich einer Identifizierung für das Verfahren.

Der BF besuchte in Afghanistan 3 Jahre die Schule. Dann zog er mit seiner Mutter in den Iran. Im Iran arbeitete er ca. 5 Jahre als Schneiderlehrling. Er ist gelernter Schneider. Die Familie des BF - seine Mutter, sein Bruder und seine Schwester halten sich im Iran auf. In Afghanistan leben der Vater des BF, seine drei Onkel mütterlicherseits, seine Tante mütterlicherseits und seine 4 Onkel väterlicherseits. Sie leben in seiner Heimatprovinz in verschiedenen Distrikten. Eine Tante väterlicherseits hält sich in Schweden auf.

Der BF ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann.

1.2. Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF stellte am 27.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und lebt seither in der Grundversorgung. Er absolvierte das ÖSD Zertifikat der Niveaustufe A1 am 22.05.2018 und verfügt über mehrere Einstellungszusagen im Gastgewerbe. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

Er ist ledig und hat mit einer österreichischen Staatsangehörigen eine Tochter, die am XXXX geboren wurde (Anerkennung der Vaterschaft des BF durch das Standesamt XXXX vom 21.06.2018). Ein gemeinsamer Wohnsitz mit der Kindesmutter besteht nicht. Der BF ist von der Kindesmutter getrennt. Der BF verfügt nicht über das Sorgerecht. Der BF leistet keinen Unterhalt. Der BF sieht seine Tochter in unregelmäßigen Abständen und leistet keine Unterstützungsleistungen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 13.11.2018, RK 13.11.2018, wurde der BF gemäß § 27 (1) Z 1 8. Fall SMG, §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (4) Z 1 SMG, Datum der (letzten) Tat 01.08.2018, zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten - davon Freiheitsstrafe 7 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe - verurteilt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

1.3. Zur Rückkehrsituation des BF in seinem Herkunftsland:

Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat droht dem BF kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge EMRK) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Es ist ihm zumutbar in Afghanistan zu leben.

Der BF kommt aus der Provinz Baghlan. Die Lage dort ist jedoch volatil.

Aufgrund der vorliegenden Länderberichte wird somit festgestellt, dass dem BF eine Rückkehr in seine unmittelbare Heimatprovinz aufgrund der dort herrschenden volatilen Sicherheitslage nicht zumutbar ist. Es steht ihm aber eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in der Stadt Mazar-e-Sharif zur Verfügung. Er verfügt dort zwar über kein familiäres oder soziales Netzwerk. Als junger und gesunder Mann kann er jedoch dort aufgrund der dort herrschenden Versorgungs- und Sicherheitslage Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der BF wurde über die Rückkehrunterstützungen und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt.

Der BF ist jung und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er in der Stadt Mazar-e-Sharif - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF ist gelernter Schneider. Im Iran arbeitete er ca. 5 Jahre als Schneiderlehrling. Diese Berufserfahrung kann er auch in Mazar- e Sharif nutzen. Die Stadt Mazar-e Sharif ist von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen.

Der BF ist gesund. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Stadt Mazar-e Sharif Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.4. Zur Lage in der Islamischen Republik Afghanistan:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Im Vergleich folgt ein monatlicher Überblick der sicherheitsrelevanten Vorfälle für die Jahre 2016, 2017 und 2018 in Afghanistan (INSO o.D.)

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018, S. 59).

Taliban

Die Taliban führten auch ihre Offensive "Mansouri" weiter; diese Offensive konzentrierte sich auf den Aufbau einer "Regierungsführung" der Taliban (Engl. "governance") bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gewalt gegen die afghanische Regierung, die ANDSF und ausländische Streitkräfte. Nichtsdestotrotz erreichten die Taliban, die Hauptziele dieser "Kampfsaison" laut US Verteidigungsministerium nicht (USDOD 12.2017). Operation Mansouri sollte eine Mischung aus konventioneller Kriegsführung, Guerilla-Angriffen und Selbstmordattentaten auf afghanische und ausländische Streitkräfte werden (Reuters 28.4.2017). Auch wollten sich die Taliban auf jene Gegenden konzentrieren, die vom Feind befreit worden waren (LWJ 28.4.2017). Laut NATO Mission Resolute Support kann das Scheitern der Taliban-Pläne für 2017 auf aggressive ANDSFOperationen zurückgeführt, aber auch auf den Umstand, dass die Taliban den IS und die ANDSF gleichzeitig bekämpfen müssen (USDOD 12.2017). Im Jahr 2017 wurden den Taliban insgesamt 4.385 zivile Opfer (1.574 Tote und 2.811 Verletzte zugeschrieben. Die Taliban bekannten sich nur zu 1.166 zivilen Opfern. Im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutet dies einen Rückgang um 12% bei der Anzahl ziviler Opfer, die den Taliban zugeschrieben werden. Aufgrund der Komplexität der in Selbstmord- und komplexen Anschlägen involvierten Akteure hat die UNAMA oft Schwierigkeiten, die daraus resultierenden zivilen Opfer spezifischen regierungsfreundlichen Gruppierungen zuzuschreiben, wenn keine Erklärungen zur Verantwortungsübernahme abgegeben wurde. Im Jahr 2017 haben sich die Taliban zu 67 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen bekannt; dies führte zu 214 zivilen Opfern (113 Toten und 101 Verletzten). Auch wenn sich die Taliban insgesamt zu weniger Angriffen gegen Zivilist/innen bekannten, so haben sie dennoch die Angriffe gegen zivile Regierungsmitarbeiter/innen erhöht - es entspricht der Linie der Taliban, Regierungsinstitutionen anzugreifen (UNAMA 2.2018).

Schätzungen von SIGAR zufolge kontrollierten im Oktober 2017 und im Jänner 2018 die Taliban 14% der Distrikte Afghanistans (SIGAR 30.4.2018). Die Taliban selbst verlautbarten im März 2017, dass sie beinahe 10% der afghanischen Distrikte kontrollierten (ODI 6.2018). Die Taliban halten auch weiterhin großes Territorium in den nördlichen und südlichen Gegenden der Provinz Helmand (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Die ANDSF haben, unterstützt durch USamerikanische Truppen, in den ersten Monaten des Jahres 2018 an Boden gewonnen, wenngleich die Taliban nach wie vor die Hälfte der Provinz Helmand unter Kontrolle halten (JD News 12.3.2018; vgl. LWJ 20.4.2018). Helmand war lange Zeit ein Hauptschlachtfeld - insbesondere in der Gegend rund um den Distrikt Sangin, der als Kernstück des Taliban-Aufstands erachtet wird (JD News 12.3.2018; vgl. Reuters 30.3.2018). Die Taliban haben unerwarteten Druck aus ihrer eigenen Hochburg in Helmand erhalten: Parallel zu der Ende März 2018 abgehaltenen FriendensKonferenz in Uzbekistan sind hunderte Menschen auf die Straße gegangen, haben eine Sitzblockade abgehalten und geschworen, einen langen Marsch in der von den Taliban kontrollierten Stadt Musa Qala zu abzuhalten, um die Friedensgespräche einzufordern. Unter den protestierenden Menschen befanden sich auch Frauen, die in dieser konservativen Region Afghanistans selten außer Hauses gesehen werden (NYT 27.3.2018).

Die Taliban geben im Kurznachrichtendienst Twitter Angaben zu ihren Opfern oder Angriffen (FAZ 19.10.2017; vgl. Pajhwok 13.3.2018). Ihre Angaben sind allerdings oft übertrieben (FAZ 19.10.2017). Auch ist es sehr schwierig Ansprüche und Bekennermeldungen zu verifizieren - dies gilt sowohl für Taliban als auch für den IS (AAN 5.2.2018).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Höchst umstritten ist von Expert/innen die Größe und die Gefahr, die vom IS ausgeht. So wird von US-amerikanischen Sicherheitsbeamten und weiteren Länderexpert/innen die Anzahl der ISKämpfer in Afghanistan mit zwischen 500 und 5.000 Kämpfern beziffert. Jeglicher Versuch die tatsächliche Stärke einzuschätzen, wird durch den Umstand erschwert, dass sich die Loyalität der bewaffneten radikalen Islamisten oftmals monatlich oder gar wöchentlich ändert, je nach ideologischer Wende, Finanzierung und Kampfsituation (WSJ 21.3.2018). Auch wurde die afghanische Regierung bezichtigt, die Anzahl der IS-Kämpfer in Afghanistan aufzublasen (Tolonews 10.1.2018). Zusätzlich ist wenig über die Gruppierung und deren Kapazität, komplexe Angriffe auszuführen, bekannt. Viele afghanische und westliche Sicherheitsbeamte bezweifeln, dass die Gruppierung alleine arbeitet (Reuters 9.3.2018).

Die Fähigkeiten und der Einfluss des IS sind seit seiner Erscheinung im Jahr 2015 zurückgegangen. Operationen durch die ANDSF und die US-Amerikaner, Druck durch die Taliban und Schwierigkeiten die Unterstützung der lokalen Bevölkerung zu gewinnen, störten das Wachstum des IS und verringerten dessen Operationskapazitäten. Trotz erheblicher Verluste von Territorium, Kämpfern und hochrangigen Führern, bleibt der IS nach wie vor eine Gefährdung für die Sicherheit in Afghanistan und in der Region. Er ist dazu in der Lage, öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen (HPA) in städtischen Zentren zu verüben (USDOD 12.2017). Der IS hat sich nämlich in den vergangenen Monaten zu einer Anzahl tödlicher Angriffe in unterschiedlichen Teilen des Landes bekannt - inklusive der Hauptstadt. Dies schürte die Angst, der IS könne an Kraft gewinnen (VoA 10.1.2018; vgl. AJ 30.4.2018). Auch haben örtliche IS-Gruppen die Verantwortung für Angriffe auf Schiiten im ganzen Land übernommen (USDOD 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden dem IS 1.000 zivile Opfer (399 Tote und 601 Verletzte) zugeschrieben sowie die Entführung von 81 Personen; er war damit laut UNAMA für 10% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich - eine Zunahme von insgesamt 11% im Vergleich zum Jahr 2016. Im Jahr 2017 hat sich der IS zu insgesamt 18 willkürlichen Angriffen auf Zivilist/innen oder zivile Objekte bekannt (UNAMA 2.2018); er agiert wahllos - greift Einrichtungen der afghanischen Regierung und der Koalitionskräfte an (AAN 5.2.2018), aber auch ausländische Botschaften (UNAMA 2.2.018). Fast ein Drittel der Angriffe des IS zielen auf schiitische Muslime ab (UNAMA 2.2018; vgl. AAN 5.2.2018) - sechs Angriffe waren auf schiitische Glaubensstätten (UNAMA 2.2018). Der IS begründet seine Angriffe auf die schiitische Gemeinschaft damit, dass deren Mitglieder im Kampf gegen den IS im Mittleren Osten involviert sind (AAN 5.2.2018).

Zusätzlich dokumentierte die UNAMA im Jahr 2017 27 zivile Opfer (24 Tote und drei Verletzte) sowie die Entführung von 41 Zivilist/innen, die von selbsternannten IS-Anhängern in Ghor, Jawzjan und Sar-e Pul ausgeführt wurden. Diese Anhänger haben keine offensichtliche Verbindung zu dem IS in der Provinz Nangarhar (UNAMA 2.2018).

Der IS rekrutierte auf niedriger Ebene und verteilte Propagandamaterial in vielen Provinzen Afghanistans. Führung, Kontrolle und Finanzierung des Kern-IS aus dem Irak und Syrien ist eingeschränkt, wenngleich der IS in Afghanistan nachhaltig auf externe Finanzierung angewiesen ist, sowie Schwierigkeiten hat, Finanzierungsströme in Afghanistan zu finden. Dieses Ressourcenproblem hat den IS in einen Konflikt mit den Taliban und anderen Gruppierungen gebracht, die um den Gewinn von illegalen Kontrollpunkten und den Handel mit illegalen Waren wetteifern. Der IS bezieht auch weiterhin seine Mitglieder aus unzufriedenen TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban in Pakistan - TTP), ehemaligen afghanischen Taliban und anderen Aufständischen, die meinen, der Anschluss an den IS und ihm die Treue zu schwören, würde ihre Interessen vorantreiben (USDOD 12.2017).

Auch ist der IS nicht länger der wirtschaftliche Magnet für arbeitslose und arme Jugendliche in Ostafghanistan, der er einst war. Die Tötungen von IS-Führern im letzten Jahr (2017) durch die afghanischen und internationalen Kräfte haben dem IS einen harten Schlag versetzt, auch um Zugang zu finanziellen Mitteln im Mittleren Osten zu erhalten. Finanziell angeschlagen und mit wenigen Ressourcen, ist der IS in Afghanistan nun auf der Suche nach anderen Möglichkeiten des finanziellen Überlebens (AN 6.3.2018).

Haqqani-Netzwerk

Der Gründer des Haqqani-Netzwerkes - Jalaluddin Haqqani - hat aufgrund schlechter Gesundheit die operationale Kontrolle über das Netzwerk an seinen Sohn Sirajuddin Haqqani übergeben, der gleichzeitig der stellvertretende Führer der Taliban ist (VoA 1.7.2017). Als Stellvertreter der Taliban wurde die Rolle von Sirajuddin Haqqani innerhalb der Taliban verfestigt. Diese Rolle erlaubte dem Haqqani-Netzwerk seinen Operationsbereich in Afghanistan zu erweitern und lieferte den Taliban zusätzliche Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Operation (USDOD 12.2017).

Von dem Netzwerk wird angenommen, aus den FATA-Gebieten (Federally Administered Tribal Areas) in Pakistan zu operieren. Unterschiedlichen Schätzungen zufolge soll das Netzwerk zwischen 3.000 und 10.000 Mitglieder haben. Dem Netzwerk wird nachgesagt finanziell von unterschiedlichen Quellen unterstützt zu werden - inklusive reichen Personen aus den arabischen Golfstaaten (VoA 1.7.2017).

Zusätzlich zu der Verbindung mit den Taliban, hat das Netzwerk mit mehreren anderen Aufständischen Gruppierungen, inklusive al-Qaida, der Tehreek-e Taliban in Pakistan (TTP), der Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und der ebenso in Pakistan ansässigen Lashkar-e-Taiba (VoA 1.7.2017).

Sowohl die afghanische, als auch die US-amerikanische Regierung haben Pakistan in der Vergangenheit wiederholt kritisiert, keine eindeutigen Maßnahmen gegen terroristische Elemente zu ergreifen, die darauf abzielen, die Region zu destabilisieren - zu diesen Elementen zählen auch die Taliban und das Haqqani-Netzwerk (RFE/RL 23.3.2018; vgl. AJ 8.3.2018, UNGASC 27.2.2018).

Al-Qaida

Al-Qaida konzentriert sich hauptsächlich auf das eigene Überleben und seine Bemühungen sich selbst zu erneuern. Die Organisation hat eine nachhaltige Präsenz in Ost- und Nordostafghanistan, mit kleineren Elementen im Südosten. Manche Taliban in den unteren und mittleren Rängen unterstützen die Organisation eingeschränkt. Nichtsdestotrotz konnte zwischen 1.6.-20.11.2017 keine Intensivierung der Beziehung zu den Taliban auf einem strategischen Niveau registriert werden (USDOD 12.2017).

Sicherheitslage in der Provinz Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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