Index
60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung eines Frauenförderungsplans über Stellenausschreibung mangels Legitimation der Antragsteller; kein Eingriff von Normen betreffend die Aufnahme von Universitäts- oder Vertragsassistenten in die Rechtssphäre des Institutes; keine Legitimation der Universität, des Institutsvorstands oder der Institutskonferenz zur Antragstellung; keine Legitimation auch des Bewerbers um die ausgeschriebene Vertragsassistentenstelle mangels Rechtsanspruchs auf Aufnahme als AssistentSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1.a) Der vorliegende, auf Art139 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützte Antrag ("Individualantrag") wird eingebracht von:
"1. Institut für Biochemische Pharmakologie
(im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß §2 Abs2 UOG)
2.
Institut für Biochemische Pharmakologie
(als Organ der Universität Innsbruck im selbständigen Wirkungsbereich)
jeweils vertreten durch:
o. Univ.Prof. Dr. med. H G
Institutsvorstand
3.
Dr. med. F M
Institut für biochemische Pharmakologie
alle:
Universität Innsbruck ..."
b) Die Einschreiter stellen an den Verfassungsgerichtshof den Antrag,
"-
allenfalls nach amtswegiger Aufhebung der §§27, 29, 41 Abs3 erster Satz B-GBG und/oder nach Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Auslegung des Artikels 2 der RL 76/207/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Februar 1976 - §6 der Verordnung BGBl. 1995/229 des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst als gesetzwidrig aufzuheben und den Antragstellern die unten verzeichneten Kosten zuzusprechen."
c) Der eben zitierte Antrag betrifft §6 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst), BGBl. 229/1995.
Die Einschreiter vertreten - mit näherer Begründung - die Meinung, die angefochtene Verordnungsbestimmung widerspreche dem Art7 B-VG iVm §106a Abs2 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. 258/1975, sowie dem Art18 Abs1 und 2 B-VG.
d) Im Antrag wird folgender Sachverhalt geschildert:
"Am Institut für Biochemische Pharmakologie der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck bestehen insgesamt 5 Assistentenplanstellen. 2 der 5 am Institut tätigen Assistenten sind wegen Auslandsaufenthalten karenziert. Die Ersatzkraft für den karenzierten Assistenten Univ. Doz. Dr. H. G. K., Dr. M. H., löste am 15. November 1995 das Dienstverhältnis einvernehmlich, um ebenfalls einen Forschungsaufenthalt in den USA anzutreten. Da das Institut für biochemische Pharmakologie personalintensive Pflichtlehrveranstaltungen des Rigorosumfaches 'Pharmakologie und Toxikologie' an der Medizinischen Fakultät abhält, gab das (damalige) Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auf Drängen des Vorstandes, o. Univ. Prof. Dr. H. G., diese Karenzstelle auf Grund eines Antrages vom 26. September 1995 frei.
Am 20. Dezember 1995 wurde diese Stelle in der Wiener Zeitung ausgeschrieben. Die Bewerbungsfrist lief am 10. Jänner 1996 ab.
Beworben hatte sich (mit Datum vom 2. Jänner 1996) ausschließlich Dr. med. F. M. (der Drittantragsteller), der seit 1990 ohne Bestehen eines Dienstverhältnisses am Institut für Biochemische Pharmakologie tätig ist. Andere Bewerbungen lagen nicht vor.
Am 15. Jänner 1996 wurde dem Institut für Biochemische Pharmakologie von der Personalabteilung der Universität Innsbruck eine Note des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vom 12. Jänner 1996 übermittelt, die folgenden Wortlaut hat:
'An die Personalabteilung der Universitätsdirektion Innsbruck
Stellungnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen gemäß §106a UOG
Als Bevollmächtigte der medizinischen Fakultät ersuche ich
hiemit, die Planstelle eines Vertragsassistenten am Institut für
Biochemische Pharmakologie, zuletzt ausgeschrieben in ... Stück
des Mitteilungsblattes der Universität Innsbruck vom 20. Dezember
1995, gemäß §6 Frauenförderungsplan ... nochmals
auszuschreiben.'
Am 7. Februar 1996 wurde die Ersatzkraftstelle erneut ausgeschrieben, am 4. März 1996 langte das Schreiben der Personalabteilung der Universitätsdirektion im Institut für Biochemische Pharmakologie mit Beilagen ein und wurde mit Schreiben des Institutsvorstandes vom selben Tag mit einer ausführlichen Stellungnahme dahingehend beantwortet, daß von den nunmehr 2 Bewerbern der Drittantragsteller im Vergleich zur anderen - neuen - Bewerberin wesentlich qualifizierter sei und als geeigneter Kandidat für die (Ersatzkraft)Stelle vorgeschlagen werde.
Am 7. März 1996 wurde das Institut für Biochemische Pharmakologie telephonisch benachrichtigt, daß die Personalkommission der Medizinischen Fakultät diesem Vorschlag vom 4. März 1996 folgte und der Drittantragsteller durch Beschluß vom 6. März 1996 eingestellt wurde. Die Einstellung erfolgte allerdings entgegen ursprünglichen Mitteilungen nicht ab sofort, sondern erst zum 2. Mai 1996 (!).
Zur Überbrückung dieses unhaltbaren Zustandes war der Erstantragsteller daher gezwungen, mit dem Drittantragsteller im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit einen (weiteren) Dienstvertrag iSd §2 Abs4 UOG 1975 vom 1. März 1996 bis zum 30. April 1996 abzuschließen. Der Erstantragsteller hatte hiedurch einen Aufwand von zumindest öS 82.013,--. Das bisherige Dienstverhältnis des Drittantragstellers zum Erstantragsteller lief laut Dienstzettel vom 24. August 1995 mit dem 28. Februar 1996 aus; der Abschluß eines neuen Dienstvertrages im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit war ausschließlich deshalb notwendig, da die Nachbesetzung der ausgeschriebenen Ersatzkraftstelle durch die nochmalige Ausschreibung um zumindest zwei Monate verzögert wurde. Nach der gerichtsnotorischen Praxis kommt es allerdings oftmals zu sofortigen oder gar rückwirkenden Nachbesetzungen. Durch eine rückwirkende Nachbesetzung (etwa zum 2. Jänner 1996) hätte sich der Erstantragsteller einen weiteren Aufwand von zumindest öS 41.007,50 pro Monat erspart."
e) Die Einschreiter erachten sich aus folgenden Gründen für antragslegitimiert:
"1. ...(Schilderung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - VfSlg. 10511/1985)
Im vorliegenden Fall wurde die gegenständliche Verordnung für alle drei Antragsteller ohne Fällung einer gerichtlichen
Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam: Die Stellungnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen vom 12. Jänner 1996 ist selbstverständlich keine gerichtliche
Entscheidung, aber auch kein Bescheid: §106a UOG enthält keine Bestimmung, die den 'Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen' als Verwaltungsbehörde - sei es im selbständigen oder im staatlichen Wirkungsbereich - einrichtete; auch Artikel II Abs2 litC Z33 EGVG 1991, BGBl. 50, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da §13 UOG den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht eigens erwähnt, §13 Abs7 UOG die 'sonstigen Organe der Universität' taxativ aufzählt und es sich um keine in §13 Abs1 bis 6 UOG 'nicht erwähnte Universitätseinrichtung', sondern eben um einen schlichten 'Arbeitskreis' handelt.
Darüber hinaus sprechen dessen Bezeichnung als 'Arbeitskreis' und dessen auf Anhörungs- und Verfahrensrechte beschränkte Befugnisse eindeutig dafür, daß dem 'Arbeitskreis' allenfalls Befugnisse ähnlich einer Amtspartei, jedoch nicht jene einer Verwaltungsbehörde zukommen.
Eine Zurechnung des Handelns des 'Arbeitskreises' als behördlich zu einem (obersten) behördlichen Kollegialorgan kommt deshalb nicht in Betracht, da gemäß §106a Abs11 UOG die Mitglieder des Arbeitskreises in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig sind und darüber hinaus der Arbeitskreis vom Gesetz als natürlicher Gegenspieler - und nicht als Teil - des Kollegialorgans eingesetzt wird (s. insb. §106a Abs6, 7 und 9 UOG).
Der gegenständlichen Stellungnahme vom 12. Jänner 1996 mangelt es im übrigen auch an jeder Normativität, da es sich ausdrücklich um eine 'Stellungnahme' und um ein 'Ersuchen' handelt. Das Konzept des §6 des Frauenförderungsplans läßt auch die Erlassung eines Bescheides zum Zweck der Wiederholung der Ausschreibung nicht zu, da nur eine anderslautende Stellungnahme des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zum Entfall der neuerlichen Ausschreibung führt.
Alle drei Antragsteller sind schließlich (Näheres wird unter 2. und 3. ausgeführt) aus folgenden Gründen aktuell betroffen:
einerseits wirken die negativen Folgewirkungen der Wiederholung der Ausschreibung für die Antragsteller noch nach bzw. sind nicht mehr gutzumachen. Andererseits müssen alle Antragsteller damit rechnen, daß die Vorgangsweise des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen für den Fall, daß sich bei einer neuerlichen Ausschreibung einer Planstelle wiederum keine Frau bewerben sollte, jedenfalls gleichbleiben wird. Gerade im antragstellenden Institut kommt es - auch kurzfristig - sehr häufig zu Karenzierungen, sodaß eine Wiederholung des ... geschilderten Sachverhalts noch im Laufe dieses Kalenderjahres, jedenfalls aber im nächsten Kalenderjahr mit Sicherheit zu erwarten ist.
Auch der Drittantragsteller muß, soferne er sich nochmals beim Zweitantragsteller um eine Verlängerung seines Vertrages bzw. um eine andere Planstelle bzw. an einem anderen Institut (allenfalls an einer anderen medizinischen Fakultät) bewirbt, jedenfalls damit rechnen, daß sich der ... genannte Sachverhalt für ihn nochmals wiederholt.
2. Zur Antragslegitimation des Erst- und Zweitantragstellers:
Gemäß §2 Abs2 UOG kommt u.a. den Instituten jedenfalls insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben sowie Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter abzuschließen.
Gemäß §1 Abs1 UOG sind die Universitäten u.a. dazu berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zu dienen; ihnen obliegt auf den ihnen anvertrauten Gebieten der Wissenschaften u. a. die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, die wissenschaftliche Berufsfortbildung, insb. durch die Einrichtung bestimmter Studienrichtungen und die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie der zu ihrer Durchführung notwendigen Hilfsmittel. Gemäß §1 Abs4 UOG haben die Organe der Universitäten - sohin auch die Institute (§13 UOG) - dafür zu sorgen, daß die Universitäten und ihre Einrichtungen sowie die Tätigkeit der Angehörigen der Universitäten in zweckmäßiger Weise den in §1 Abs2 und 3 UOG dargelegten Grundsätzen und Aufgaben entsprechen.
Daraus ergibt sich, daß Erst- und Zweitantragsteller in einer rechtlichen Position, und nicht bloß in wirtschaftlichen Interessen oder durch eine 'Reflexwirkung' verletzt sind:
Die in §1 UOG normierten Grundsätze und Aufgaben der Universitäten - und sohin auch der Institute - haben normative Bedeutung, da sie nach der ständigen Rechtsprechung zur Interpretation der übrigen Bestimmungen des UOG bzw. zur Ermittlung des Sinnes des Gesetzes bei Ermessensentscheidungen heranzuziehen sind (z.B. VwSlg. 10.655, SZ 51/53). Soferne nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ergeben sich bei Selbstverwaltungskörpern (VfSlg. 13429) aber aus Pflichten ('Aufgaben') stets auch korrespondierende subjektive Rechte.
Dies bedeutet hier konkret: Wird ein Institut auf Grund der Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm in der Erfüllung der ihm übertragenen Pflichten behindert, müssen ihm iSd rechtsstaatlichen Prinzips auch faktisch effiziente Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen die Beeinträchtigung der Pflichtenerfüllung eingeräumt werden (s. die bei Mayer zitierte Rsp, B-VG (1994) 104).
Die Wahrnehmung der Aufgaben von Instituten im eigenen Wirkungsbereich wird beeinträchtigt, wenn der Gesetzgeber Dritte zur Ausübung von Willkür ermächtigt. Wird sohin z.B. die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses (§1 Abs3 litb UOG) durch die Nichtbesetzung einer Karenzstelle über einen längeren Zeitraum beeinträchtigt und ist diese Nichtbesetzung ausschließlich auf eine bestimmte Rechtsvorschrift zurückzuführen, ist aus §1 Abs3 litb UOG zumindest das subjektive Recht des betroffenen Universitätsorgans abzuleiten, die vom Rechtsschutzsystem vorgezeichneten Wege zur Bekämpfung dieser Rechtsvorschrift zu ergreifen.
Andernfalls entstünde ein unauflösbarer, auch der Einheit der Rechtsordnung zuwiderlaufender Widerspruch, einerseits rechtlich relevante, gelegentlich sogar schwer sanktionierte (z.B. §302 StGB) Pflichten zu normieren, jedoch das notwendige korrespondierende subjektive Recht, das zur bestmöglichen Erfüllung dieser Pflichten sowie zur Führung einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung notwendige subjektive Recht nicht einzuräumen.
Auf die Gründe, die den Obersten Gerichtshof veranlaßt haben, in ständiger Rechtsprechung die uneingeschränkte Parteifähigkeit von Universitätsinstituten anzuerkennen, braucht in diesem Rahmen nur hingewiesen zu werden (OGH 22. August 1995, 6 Ob 585/95 (JBl 1996, 396)).
Aus diesen Überlegungen ergibt sich jedenfalls die Antragslegitimation des Zweitantragstellers.
Verfehlt wäre es auch, die der Erstantragstellerin eingeräumte Teilrechtsfähigkeit gemäß §2 Abs2 UOG auf die Einräumung schlichter 'wirtschaftlicher Interessen' zu reduzieren. Vielmehr ist die Teilrechtsfähigkeit den Instituten zur zweckmäßigeren und effizienteren Besorgung ihrer Aufgaben gemäß §1 UOG eingeräumt worden. Die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Handlungsspielraums bzw. die Verminderung der zur Verfügung stehenden Ressourcen eines Instituts im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit bedeutet sohin stets eine unmittelbare Beeinträchtigung der Erfüllung (der) dem Institut obliegenden Aufgaben gemäß §1 UOG.
Auch hieraus ergibt sich die Antragslegitimation des Erstantragstellers.
3. Zur Antragslegitimation des Drittantragstellers:
Die Einstellung des Drittantragstellers verzögerte sich auf Grund der erneuten Ausschreibung um zumindest rd. 6 Wochen (erste Ausschreibung: 20. Dezember 1995, zweite Ausschreibung:
7. Februar 1996). Hinzu kommt, daß die ursprüngliche Ausschreibung die Ersatzkraftstelle 'ab sofort' anbot, während die Beschäftigung auf Grund der zweiten Ausschreibung erst mit etwa siebenwöchiger Verspätung realisiert werden konnte.
Der Drittantragsteller erlitt hiedurch Nachteile bei der Ermittlung seines Vorrückungsstichtages (§26 VBG) und bei seiner Möglichkeit, einen Abfertigungsanspruch (§55 VBG) zu erwerben.
Ebenso wesentlich ist die Beeinträchtigung der (formalen) Qualifikation des Drittantragstellers, da die Dauer der als Vertragsassistent beim Zweitantragsteller zugebrachten Zeit ein wesentliches Kriterium für die allfällige Ernennung zum Universitätsassistenten wäre (Bewerber mit längerer Institutserfahrung als Vertragsassistent werden nach der gerichtsnotorischen Praxis jenen mit keiner oder nur kürzerer Institutserfahrung praktisch immer vorgezogen).
Schließlich wurde der Drittantragsteller in seinen Rechten nach §§182, 183, 184 Abs2 BDG (iVm §53 Z1 VBG) während jenes Zeitraums verletzt, da er vom Erstantragsteller im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit, nicht jedoch vom Bund als Vertragsassistent beschäftigt wurde. Die dort normierten subjektiven Rechte reduzieren sich aber keineswegs auf bloße 'wirtschaftliche Interessen', sondern stellen vielmehr den bescheidenen, aber unverzichtbaren Kernbereich der Rechte und Aufgaben des wissenschaftlichen Nachwuchses dar.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß dem Drittantragsteller als deutschem Staatsbürger und sohin als nichtösterreichischem Unionsbürger auch das durch Artikel 7 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Recht zukommt, da sich der Drittantragsteller auf die ihm durch das EU-Recht gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer berufen kann (Öhlinger, Verfassungsrecht2 (1995) 242). Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Anwendung des BVG betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung, BGBl. 1973/390."
2.a) Gesetzliche Grundlage der angefochtenen Verordnungsstelle (zu deren Inhalt s. die folgende litb) ist §41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. 100/1993 (B-GBG). Danach haben "die Leiterin und der Leiter einer Zentralstelle einen Frauenförderungsplan für das Ressort zu erlassen".
b) Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung erließ der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst (nunmehr:
Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst - Art91 des BG BGBl. 201/1996) die in Rede stehende Verordnung BGBl. 229/1995 (Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst).
Diese (Rechts-)Verordnung definiert in §1 zunächst, unter welchen Voraussetzungen Frauen als "unterrepräsentiert" gelten.
Nach §1 Abs2 Z2 sind Dienstbehörden im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst u.a. "die Universitäten (der Rektor/die Rektorin, der Universitätsdirektor/die Universitätsdirektorin oder der Bibliotheksdirektor/die Bibliotheksdirektorin, für das ihm/ihr nach den Organisationsvorschriften unterstehende Personal)".
§2 legt das Ziel des Frauenförderungsplanes fest.
§3 verpflichtet die Vertreter und Vertreterinnen des
Dienstgebers (§2 Abs4 B-GBG) u.a., auf die Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen hinzuwirken.
§4 fordert, daß in den jährlichen Stellenplananträgen festzulegen ist, welche Planstellen ausschließlich mit einer Frau zu besetzen sind.
§5 enthält nähere Vorschriften über die Ausschreibung gemäß dem Ausschreibungsgesetz 1989. Nach Abs2 hat jeder Ausschreibungstext zusätzlich den Hinweis zu enthalten, daß Frauen bei gleicher Qualifikation bevorzugt aufgenommen werden.
Der zur Aufhebung beantragte §6 ("Wiederholung der Ausschreibung") lautet:
"§6. Sind bis Ablauf der Bewerbungsfrist keine Bewerbungen von Frauen eingelangt, ist die Stelle vor Beginn des Auswahlverfahrens nochmals auszuschreiben. Nach Anhörung (Stellungnahme) des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen oder der Gleichbehandlungsbeauftragten kann die Wiederholung der Ausschreibung entfallen. Langen auf Grund der neuerlichen Ausschreibung wiederum keine Bewerbungen von Frauen ein, ist das Auswahlverfahren durchzuführen. Die Fälle des §4 sind davon nicht betroffen."
c) Soweit zur Beurteilung des vorliegenden Falles universitätsrechtliche Vorschriften heranzuziehen sind, ist darauf hinzuweisen, daß hiebei (noch) nicht das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. 805/1993, sondern das Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. 258/1975 (im folgenden kurz: UOG 1975), die maßgebende Rechtsgrundlage darstellt. Dies ergibt sich aus §87 Abs3 und 4 UOG 1993 iVm §2 Z3 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. 447/1995.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Grundlegende Voraussetzung der Legitimation zur Stellung eines Individualantrages (Art139 Abs1 letzter Satz B-VG) ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt (vgl. zB VfSlg. 11726/1988, 13217/1992, 13944/1994).
2. Diese Voraussetzung liegt bei keinem der drei Antragsteller vor:
a) Als Erstantragsteller tritt ein Universitätsinstitut "im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß §2 Abs2 UOG" auf.
aa) Der unter der Überschrift "Rechtsstellung" stehende §2 UOG 1975 (idF BGBl. 654/1987, 364/1990 und 103/1993) lautet auszugsweise:
"§2. (1) Die Universitäten sind Einrichtungen des Bundes. ...
(2) Den Universitäten, Fakultäten, Instituten, Kliniken sowie besonderen Universitätseinrichtungen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind:
a) durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen;
b) Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten im Auftrag Dritter gemäß §15 Abs2 bis 4 des Forschungsorganisationsgesetzes abzuschließen;
c) mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck die Förderung von Universitätsaufgaben ist, zu erwerben.
(3) Die Universität wird durch den Rektor, die Fakultät durch den Dekan, das Institut durch den Vorstand und die besondere Universitätseinrichtung durch den Leiter nach außen vertreten.
...
(4) Auf Dienstverträge, die von den Universitäten und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs2 abgeschlossen werden, ist das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
Daraus ergibt sich eindeutig, daß sowohl Universitäten als auch Institute nur soweit rechtsfähig sind, als es sich um Angelegenheiten handelt, die in der Aufzählung des §2 Abs2 UOG 1975 aufscheinen. Ihre Parteifähigkeit geht über den Rahmen der Rechtsfähigkeit nicht hinaus (vgl. z.B. auch Ermacora-Strasser-Langeder, Österreichisches Hochschulrecht,
3. Aufl., Wien 1986, S 118, FN 7 zu §2 UOG (1975)).
bb) Im vorliegenden Fall geht es nicht um einen Dienstvertrag iS des §2 Abs4 UOG 1975, der "von den Universitäten und ihren Einrichtungen im Rahmen des Abs2 abgeschlossen" wird. Vorgesehen ist (war) vielmehr die Aufnahme eines Vertragsassistenten. Diese sind Vertragsbedienstete des Bundes und werden auf Antrag der Personalkommission durch den Rektor aufgenommen (s. §41 Abs1 und 2 UOG 1975; vgl. auch §29 Abs1 UOG 1993). Sie stehen (ebenso wie öffentlich-rechtlich bedienstete Universitätsangehörige) in einem Dienstverhältnis zum Bund, nicht etwa zur Universität (s. Ermacora-Strasser-Langeder, ebd., FN 8 zu §2 UOG (1975)). Anderes gilt nur für "kraft Privatrechtsfähigkeit eingestelltes Personal" (bzw. - in der Terminologie des UOG 1993 - "Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit", etwa "Forschungsassistenten" (vgl. §37 Abs1 und 2 UOG 1993)). Nach dem zuvor Gesagten handelt es sich aber im vorliegenden Fall nicht um diesen Personenkreis.
Auch aus dem Verweis der Antragsteller auf das hg. Erkenntnis VfSlg. 13429/1993 ist für sie nichts zu gewinnen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich grundlegend von jenem, der mit dem zitierten Erkenntnis erledigt wurde: Damals ging es um einen vom Bundesminister in Ausübung seines Aufsichtsrechtes erlassenen Bescheid, mit dem ein von der Universität im selbständigen (autonomen) Bereich ergangener Beschluß aufgehoben worden war.
cc) Zusammenfassend folgt aus den vorstehenden Darlegungen, daß Normen, die die Aufnahme von Universitätsassistenten oder Vertragsassistenten (§§40 und 41 UOG 1975) - also die Begründung von Dienstverhältnissen zum Bund - regeln, nicht in die Rechtssphäre des Institutes eingreifen.
Das erstantragstellende Universitätsinstitut ist sohin nicht legitimiert, "im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit gemäß §2 Abs2 UOG" den vorliegenden Antrag zu stellen.
b) Als Zweitantragsteller tritt dasselbe Universitätsinstitut auf, diesmal "als Organ der Universität Innsbruck im selbständigen Wirkungsbereich".
Auch in dieser Hinsicht mangelt es an der Antragslegitimation, weil ein Institut nicht Organ der Universität sein kann.
Aber auch wenn in dieser Hinsicht ein behebbarer Formfehler vorliegen sollte, wäre für den Einschreiter nichts gewonnen; nach den in der vorstehenden lita gemachten Ausführungen wären nämlich weder die Universität noch der Institutsvorstand oder die Institutskonferenz (die beiden Letztgenannten sind Organe des Instituts - s. §50 Abs1 UOG 1975) im gegebenen Zusammenhang berechtigt, einen Individualantrag zu stellen.
c) Als Drittantragsteller tritt ein Bewerber um die ausgeschriebene Vertragsassistentenstelle auf.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besteht weder ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis noch ein Anspruch auf ein Verfahren über einen darauf abzielenden Antrag (s. z.B. VfSlg. 5918/1969, 6806/1972, 7843/1976, 8558/1979; vgl. auch die im Beschluß VfGH 30.11.1995, B665/95, S 7, und die in Ringhofer,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, II.Bd., Wien 1992, S 743 ff., zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen).
Diese Rechtsprechung ist auf die Aufnahme in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zu übertragen.
In Anbetracht dessen besteht auf eine Aufnahme als Universitätsassistent oder als Vertragsassistent ebensowenig ein Rechtsanspruch wie auf ein bestimmtes, einer solchen allfälligen Aufnahme vorangehendes Auswahlverfahren.
Daraus folgt für den vorliegenden Antrag, daß die angefochtene Verordnungsstelle auch nicht in die Rechtssphäre des Drittantragstellers eingreift.
3. Keiner der drei Einschreiter ist also antragslegitimiert.
Der Antrag war sohin schon deshalb zurückzuweisen, sodaß sich die Frage der Bedeutung der (die Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung behandelnden) Richtlinie RL 76/207/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Feber 1976 nicht stellt.
4. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Legitimation, Ausschreibung, Dienstrecht, Gleichbehandlung, Hochschulen Organisation, EU-Recht Richtlinie, ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V88.1996Dokumentnummer
JFT_10039075_96V00088_00