Entscheidungsdatum
07.08.2019Norm
BDG 1979 §123 Abs2Spruch
W116 2175354-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von BezInsp XXXX , vertreten von RA Mag. Michael RAFFASEDER, gegen den Einleitungsbeschluss der DISZIPLINARKOMMISSION BEIM BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ, Senat 4, vom 11.09.2017, GZ: 104 Ds 8/17b, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer ein, weil er beschuldigt werde, er habe:
am 11.03.2017 im Zuge einer Amtshandlung (Absonderung) im Forensischen Zentrum XXXX die gemäß § 21 Abs. 2 StGB untergebrachte XXXX (in der Folge: JF) am Körper misshandelt, indem er der Genannten einen Schlag in das Gesicht versetzt habe.
Er stehe damit im Verdacht, er habe hierdurch gegen seine Dienstpflicht, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) und in seinem Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979), verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Disziplinaranzeige der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen vom 30.08.2017, GZ: BMJ-3000492/0008-II 4/2017, ergeben würde. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde im bekämpften Bescheid umfassend dargelegt:
Dabei wurde im Wesentlichen zunächst auf die Begründung der Disziplinaranzeige verwiesen, in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, dass der Stützpunktkoordinator XXXX (in der Folge W), die Krankenschwestern XXXX (in der Folge M) und XXXX (in der Folge K), die Sozialbetreuerin XXXX (in der Folge V) sowie die Pflegehelferin XXXX (in der Folge F) am 11.03.2017, als sie nach einer Alarmsituation auf der WG E die Kamera des überwachten Haftraumes dieser WG aufgedreht hätten - gesehen hätten, wie ein Beamter der JF ins Gesicht geschlagen habe. Laut K habe der Beschuldigte am 07.04.2017 zu ihr gesagt, dass er nicht gewusst habe, dass die Isolierzellen im FZA kameraüberwacht seien, da er der JF "eine aufgelegt habe" und er sei froh, dass diese Aufzeichnungen nach 72 Stunden gelöscht worden seien. Mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 24.07.2017 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen §§ 83, 313, 312 StGB gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt, da aufgrund der Angaben des Beschuldigten und der Zeugen zwar von einer Berührung zwischen der Hand des Beschuldigten und dem Kopf der JF auszugehen sei, der Eintritt einer Körperverletzung bzw. von körperlichen und/oder seelischen Qualen durch diese Berührung - sei sie im Gesicht oder im Bereich des Hinterkopfes erfolgt - jedoch nicht nachweisbar sei, zumal die JF selbst von einer "ganz leichten Watsche" gesprochen habe, die ihr keinerlei Schmerzen verursacht habe. Der Schlag des Beschuldigten wäre daher allenfalls unter den Tatbestand des Privatanklagedeliktes der Beleidigung nach § 115 Abs. 1 StGB zu subsumieren. In der der Dienstbehörde am 08.08.2017 übermittelten Abschrift des Strafaktes der StA Steyr finden sich mehrere zeugenschaftliche Einvernahmen der LPD Oberösterreich. Danach hätte sich die JF gegen Justizwachebeamte gewehrt, die zur Schlichtung eines Streits hinzugekommen seien. Als sie einen Beamten beschimpft habe, habe ihr dieser daraufhin "eine ganz leichte Watsche" versetzt, die nicht fest gewesen sei und bei ihr auch keinerlei Schmerzen verursacht habe. Nach ihrer Verlegung in das Kepler Uniklinikum nach Linz habe sie zwei oder drei Tage später dem Pflegepersonal davon berichtet. Die Sozialbetreuerin V habe das Geschehen über die Kamera in der Isolierzelle verfolgt und gesehen, wie einer der anwesenden Beamten der auf dem Bett sitzenden JF mit der flachen Hand einmalig ins Gesicht geschlagen habe. Dies wurde auch von der Krankenschwester M bestätigt, wobei sie zur Stärke des Schlages nichts sagen könnte. Dieser Ablauf wurde letztlich auch von der Pflegehelferin F bestätigt, welche dem Vorfall keine weitere Beachtung geschenkt habe. Kollegen hätten diesen Vorfall erst Wochen später wieder aufgegriffen. Von einem Schlag oder einer Ohrfeige machten sie keine Erwähnung. Laut RevInsp XXXX (in der Folge RevInsp K) sei es dem Beschuldigten gelungen, die aufgrund selbstgefährdenden Verhaltens mit Handschellen gesicherte JF durch Zureden zu beruhigen. Wegen ständiger Vorfälle mit JF könne er sich an den Einsatz nur vage und an einen Schlag nicht erinnern. Nach der Erinnerung der Krankenschwester K habe ein Justizwachebeamter zu ihr gesagt, dass er "der JF eine aufgelegt habe". RevInsp XXXX (in der Folge RevInsp H) könne sich aufgrund regelmäßiger derartiger Vorfälle, insbesondere auch mit der JF, an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern. Der Beschuldigte gab zum gegenständlichen Vorfall bei der Beschuldigtenvernehmung am 06.07.2017 zusammenfassend an, dass er eine heftige Auseinandersetzung der JF mit einer weiteren untergebrachten Person wahrgenommen habe und vom Pflegepersonal aufgefordert worden sei, die JF zu isolieren. Diese habe sich dagegen mit massiver Körperkraft gewehrt und auch mit Handfesseln am Rücken in der Isolierzelle weiter mit den Füßen gegen ihn getreten bzw. sich durch Schläge mit dem Kopf gegen die Zellenwand selbst gefährdet. Da sie durch Zureden nicht davon abzubringen gewesen sei, habe er mit einer Hand zu ihrem Hinterkopf gelangt, um weitere Kopfstöße hintanzuhalten. Dabei sei es natürlich zu einer Berührung zwischen seiner Hand und dem Kopf der JF gekommen, keinesfalls jedoch zu einer Ohrfeige, "Watsche" oder dergleichen. Die JF habe sich in der Folge beruhigen lassen und es habe keine Vorwürfe, Vorhalte, Beschwerden oder sonstiges gegen seine Person gegeben. Erst rund sechs Wochen später habe es erstmals eine Meldung über sein angebliches Fehlverhalten gegeben.
Nach Zitat des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 wird in rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass eine Misshandlung eines Häftlings durch einen Justizwachebeamten ein der Verpflichtung zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung widersprechendes Verhalten darstellen würde (vgl. hierzu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 135). Das inkriminierte Fehlverhalten des Beschuldigten sei darüber hinaus auch geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die rechtskonforme Bewältigung seiner dienstlichen Aufgaben im Strafvollzug zu erschüttern. Die Aussagen des Beschuldigten am 06.07.2017 seien als Schutzbehauptung zu werten, zumal die angeführten Zeuginnen unisono geschildert hätten, dass er der JF gegen das Gesicht geschlagen habe und Anhaltspunkte für falsche Beweisaussagen nicht erkannt werden konnten. Es könne daher angenommen werden, dass der Beschuldigte mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten die vorgenannten Dienstpflichten verletzt habe, sodass ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei.
Aufgrund der dargestellten Sachlage würde gegen den Beschuldigten der Verdacht der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 bestehen. Die Misshandlung einer untergebrachten Person sei mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Erfordernissen nicht vereinbar und zweifellos geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv zu erschüttern. Es sei daher gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren durchzuführen.
2. Mit Schriftsatz vom 19.10.2017 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter dagegen rechtzeitig eine Beschwerde bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz ein, worin der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wird. Als Begründung wird darin zunächst ausgeführt, dass der vorliegende Einleitungsbeschluss weder formell noch rechtlich den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen würde. Es sei kein Sachverhalt festgestellt worden und damit nicht klar, von welchem Sachverhalt die Behörde ausgehen bzw. welchen sie ihrer rechtlichen Entscheidung zugrunde legen würde. Laut dem zitierten Bericht der OStA Linz sei ein Körperverletzungsdelikt nicht nachweisbar und allenfalls von einer Beleidigung auszugehen. Die Behörde würde hingegen in der rechtlichen Beurteilung ausschließlich von einer "Misshandlung" sprechen. Eine Beweiswürdigung bzw. konkrete Feststellung sei aber ebenso wenig erfolgt, wie eine Auseinandersetzung mit den gesamten Umständen des Falles. Weiters seien ausschließlich belastende Umstände berücksichtigt worden. Die Feststellung des aggressiven und renitenten Verhaltens der betroffenen Insassin, welches von ihr selbst zugestanden worden sei und sich auch in der Meldung des zuständigen Sachbearbeiters B vom 11.03.2017 finden würde, würde hingegen völlig unerwähnt bleiben. Gerade dieser Umstand habe letztlich dazu geführt, dass der Beschuldigte mit seiner Hand in den Bereich des Kopfes von Frau F gegriffen habe und dadurch versuchen habe wollen, diese davon abzuhalten, sich selbst zu verletzten. Es würde daher ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegen. Weiters sei auch eine Auseinandersetzung mit der Würdigung der Verfolgungsbehörde im Strafverfahren völlig unterblieben, obwohl die Behörde zu abweichenden Ergebnissen gekommen sei. Dies sei insbesondere in Hinblick auf § 95 BDG 1979 unverständlich, zumal grundsätzlich eine Bindung der Disziplinarbehörde an die Tatsachenfeststellungen der Strafbehörde bestehen würde. Ein Abweichen wäre eingehend zu würdigen und zu begründen gewesen, was jedoch unterblieben sei. Ferner würde nicht die gebotene Unvoreingenommenheit vorliegen, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers ohne vorherige Einvernahme oder Möglichkeit zur Stellungnahme und ohne jede Beweisaufnahme als reine Schutzbehauptung bezeichnet würden. Dies würde sich aber auch darin zeigen, dass sich der bekämpfte Bescheid in keiner Weise mit den Widersprüchen in den Angaben der vernommenen Zeugen auseinandersetzen würde bzw. diese im Bescheid teilweise unvollständig zitiert. So habe etwa die Zeugin F die Berührung als "Tapperl" beschrieben, bei dem sie sich nichts weiter gedacht habe. Auch die Zeugin M habe erklärt, dass die Berührung möglicherweise "nur ein Klaps" gewesen sei. Die Qualität des Bildschirms sei jedenfalls sehr schlecht gewesen. Dies sei ebenfalls völlig außer Acht gelassen worden. Zudem sei der Sachbearbeiter B, der einzige beim Vorfall unmittelbar Anwesende, bislang nicht einmal als Zeuge einvernommen worden. In seiner Meldung vom 11.03.2017 sei von einer Misshandlung oder einem Schlag keine Rede. Einen körperlichen Übergriff hätte er sicher in seinem Bericht angeführt. In diesem Fall wären auch die Zeugen verpflichtet gewesen, sofort Meldung zu machen, und der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, mit der 72 Stunden zugänglichen Videoaufzeichnung seine Unschuld zu beweisen. Außerdem sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Vorgeschichte seines Körpereinsatzes völlig ignoriert worden sei. Teile des Sachverhalts seien nicht beachtet und der Beschwerdeführer so hingestellt worden, als hätte er eine untergebrachte Person völlig unbegründet misshandelt. Diese einseitige Vorgangsweise gegen den bislang unbescholtenen Beschwerdeführer sei unverständlich. Mangels Ablehnungsrechts müsste die offenkundig gegebenen Befangenheit daher als Mangelhaftigkeit des Bescheides geltend gemacht werden. Es sei auch festzuhalten, dass es sich um ein notwendiges Einschreiten gegen ein äußerst aggressives und renitentes Verhalten der Insassin gehandelt habe. Dies sei aktenkundig und würde auch von Frau F nicht bestritten werden. Beim gegenständlichen Einsatz sei es die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, dafür zu sorgen, dass sich Frau F nicht durch das Schlagen des Kopfes gegen die Wand selbst verletzt. Sein Körpereinsatz, egal ob dieser als Griff, Tapperl, Klaps oder gar leichter Schlag subjektiv wahrgenommen oder interpretiert wird, könne sicher als angemessenes Mittel zur Reaktion auf die eskalierte Situation bezeichnet werden. Die eingesetzte Körperkraft sei nur ganz leicht gewesen und habe bei Frau F zu keinerlei Verletzungsfolgen geführt, sodass es sicherlich als gelindestes Mittel angemessen gewesen sei. Dabei würde sich jedenfalls auch die Frage stellen, ob er zuschauen hätte sollen, wie sich Frau F selbst verletzt. Im Vergleich zu einem kürzlich erfolgten Einsatz von Pfefferspray gegen Frau F habe es sich im konkreten Fall sicherlich um ein deutlich geringeres Mittel gehandelt. Unabhängig davon würde es keine allgemeinen Verhaltensrichtlinien geben und würde in der Justizwacheschule lediglich darauf hingewiesen werden, die Situation durch gutes Zureden zu beruhigen bzw. notfalls das "gelindeste Mittel" einzusetzen, um die Ordnung wiederherzustellen. Genau daran habe sich der Beschwerdeführer gehalten. Selbst wenn man wie die Anklagebehörde von einer "Beleidigung" ausgehen würde, würde dies keinesfalls einen schuldhaft vorwerfbaren Disziplinarverstoß begründen. Schließlich habe sich die Behörde nicht mit § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 auseinandergesetzt. Ein allenfalls angenommenes Verschulden wäre im Hinblick auf die geringe Intensität der Körperlichkeit jedenfalls gering, die Tat habe auch nachweislich keine Folgen nach sich gezogen und der Beschwerdeführer sei unbescholten. Die Behörde hätte das Verfahren daher einstellen müssen.
3. Mit Schreiben vom 30.10.2017 legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 4, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verfahrensakten zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seinen Dienst in der Justizanstalt XXXX als XXXX .
Am 30.08.2017 erstattete das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 die gegenständliche Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer.
Aus der umfangreichen Aktenlage und insbesondere den darin enthaltenen niederschriftlichen Aussagen ergeben sich ausreichend Anhaltspunkte für das Vorliegen eines begründeten Verdachts, dass der Beschwerdeführer die ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfene Handlung tatsächlich begangen und damit seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Der Sachverhalt ist für das Verfahrensstadium des Einleitungsbeschlusses ausreichend geklärt. Es steht auch unverwechselbar fest, welche konkreten Vorgänge den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden. Ebenso haben sich keine offenkundigen Gründe für eine Einstellung ergeben (§ 118 Abs. 1 BDG 1979).
2. Beweiswürdigung:
Der für die Entscheidung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorgelegten lückenlosen und ausreichend dokumentierten Aktenlage, insbesondere aus der vorliegenden Disziplinaranzeige des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, vom 30.08.2017 und den als Beilagen übermittelten Beweismitteln. Der in der Disziplinaranzeige näher ausgeführte Vorwurf stützt sich auf die Ausführungen der Zeugen in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion XXXX . Die Richtigkeit dieser Ausführungen wird vom Beschwerdeführer bestritten. Er habe keine Dienstpflichtverletzung begangen und der F nicht ins Gesicht geschlagen bzw. ihr keine Watsche gegeben. Damit ist es ihm aber noch nicht gelungen, den gegen ihn bestehenden Verdacht bereits in diesem Stadium restlos zu entkräften.
Auf die einzelnen Zeugenaussagen und die Angaben des Beschwerdeführers sowie die von ihm in der Beschwerde vorgebrachten Argumente wird im Einzelnen im Zuge der rechtlichen Beurteilung weiter einzugehen sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl 1930/1 (WV) idF. BGBl I 2012/51 (Verwaltungsgerichts-Novelle 2012) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt.
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.
3.2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 135a Abs. 3 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012 hat das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder wenn die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. So hat der VwGH in seiner Entscheidung vom 21.04.2015, Zl. 2014/09/0042, im Zusammenhang mit Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979 folgendes ausgeführt:
"Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art. 6 Abs. 1 MRK getroffen (vgl. E 9. September 2014, Ro 2014/09/0049; E 14. Oktober 2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen."
Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Zu der in der Beschwerde geltend gemachten Rechtswidrigkeit des Bescheides:
Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht festgestellt hätte, dass er mit dem ihm im Spruch des Einleitungsbeschlusses vorgeworfenen Verhalten im Verdacht stehe, schuldhaft gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 91 BDG 1979 begangen zu haben.
3.3.2. Zu den maßgeblichen Bestimmungen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979 idF. BGBl. I Nr. 164/2015 lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. [...]
Dienstpflichtverletzungen
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.
(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der (vorläufigen) Suspendierung ein."
3.3.3. Zur Auslegung:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:
vgl. E 18. Februar 1998, 95/09/0112; E 18. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).
Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144).
Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190).
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
3.3.3. Zur Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt:
Aufgrund der vorliegenden Zeugenaussagen und insbesondere auch der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner Verantwortung (vgl. Einvernahme vom 06.07.2017) bzw. sogar in der Beschwerdeschrift selbst bestätigt hat, dass er gegenüber der JF eine gewisse Körperkraft eingesetzt und ihren Kopf berührt habe, kann keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Wie sich aus der entsprechenden Gesetzesstelle, der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung nämlich unmissverständlich ergibt, sind Beamte verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (vgl. § 43 Abs. 1 BDG 1979). Weiters haben sie in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (vgl. Abs. 2 leg. cit.). Es ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, dass die Misshandlung einer untergebrachten Person durch einen Justizwachebeamten mit den in dieser Bestimmung enthaltenen Erfordernissen grundsätzlich nicht vereinbar und zweifellos auch geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.
Während der Beschwerdeführer am 06.07.2017 zum Vorfall mit der untergebrachten JF zusammenfassend erklärt hat, dass ein Zureden seinerseits nichts geholfen habe, sodass er letztlich seine Hand zu ihrem Hinterkopf bewegt habe, um JF davon abzuhalten, weiter mit ihrem Kopf gegen die Wand zu schlagen, bzw. dass es natürlich zu einer Berührung, sicher aber nicht zu einer Watsche gekommen sei, hat JF dagegen ausdrücklich angegeben, dass der Justizbeamte ihr tatsächlich eine "Watsche", wenn auch nur eine ganz leichte, gegeben habe. Diese sei nicht fest gewesen und habe ihr auch keine Schmerzen bereitet. Die Sozialbetreuerin V hat dies bestätigt und berichtet, dass sie über die Kamera im Stützpunkt gesehen hätte, wie der Beschuldigte der JF mit der flachen Hand einmalig ins Gesicht geschlagen habe. Auch die Diplomkrankenschwester M hat diese Beobachtung bestätigt, nämlich dass der JF einmalig mit der Hand ins Gesicht geschlagen worden sei. Durch die sehr schlechte Qualität des Bildschirms habe sie jedoch das Gesicht des Justizwachebeamten nicht erkannt. Die Pflegehelferin F hat eine ähnliche Beobachtung gemacht und von einem "Tapperl" ins Gesicht gesprochen. Über die tatsächliche Stärke habe sie jedoch keine Angaben machen können. Die Diplomkrankenschwester K hat davon berichtet, dass der Beschuldigte das Gespräch mit ihr gesucht und gesagt habe, dass er nicht gewusst hätte, dass die Isolationszelle videoüberwacht sei. Er habe der JF nämlich eine "aufgelegt" und sei froh, dass die Videoaufzeichnungen nach 72 Stunden gelöscht würden. Der Justizwachebeamte RevInsp H hat erklärt, dass er sich an den konkreten Vorfall nicht mehr, aber auch nicht daran erinnern könne, dass eine Amtshandlung aus dem Ruder gelaufen sei. Der Justizwachebeamte RevInsp K hat davon berichtet, dass die JF mit maßhaltender Körperkraft in die Isolierzelle verbracht worden sei und vom Beschuldigten durch Zureden beruhigt werden hätte können. Er könne sich an diesen Vorfall aber nur mehr halbwegs erinnern.
Zusammenfassend liegen daher mehrere Aussagen von Augenzeugen vor, welche von einem Schlag ins Gesicht und nicht von einer (zaghaften bzw. vorsichtigen) Berührung am Hinterkopf, wie vom Beschwerdeführer dargestellt, sprechen. Die beiden Kollegen des Beschwerdeführers haben einen Schlag ins Gesicht weder bestätigen, noch den vom Beschwerdeführer behaupteten, vorsichtigen Griff zum Hinterkopf der UG F bezeugen können. Vielmehr haben beide mehr oder weniger erklärt, dass sie sich aufgrund der häufigen Einsätze, insbesondere auch im Zusammenhang mit der UG F an den konkreten Vorfall gar nicht mehr oder nicht mehr so genau erinnern könnten. Unter Berücksichtigung aller hier vorliegenden Zeugenaussagen ist der belangten Behörde folgend davon auszugehen, dass ein begründete Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer der JF im Zuge einer Amtshandlung am 11.03.2017 tatsächlich mit der Hand ins Gesicht geschlagen, damit am Körper misshandelt und eine schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begangen hat.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der angefochtene Bescheid die Vorgeschichte völlig ignoriere bzw. ausschließlich belastende Umstände berücksichtigt habe, ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass der Einleitungsbeschluss in erster Linie dazu dient, das vorgeworfene Verhalten derart zu beschreiben, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Es müssen lediglich genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Völlige Klarheit darüber ist erst im nachfolgenden Ermittlungsverfahren erforderlich. Die vom Beschwerdeführer angeführten und ihn allenfalls entlastenden Umstände (aggressives und renitentes Verhalten bzw. heftige Gegenwehr der betroffenen Insassin) werden im noch folgenden Disziplinarverfahren näher zu prüfen und entsprechend zu würdigen sein.
Auch dem Einwand, wonach kein Sachverhalt festgestellt worden bzw. nicht klar sei, von welchem Sachverhalt die Behörde nunmehr ausgehen würde, kann nicht gefolgt werden. Das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verhalten wurde ausreichend umschrieben und steht für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses hinreichend fest. Hinsichtlich des in den Raum gestellten Vorwurfs, dass der zuständige Senat der Disziplinarkommission nicht die gebotene Unvoreingenommenheit aufweisen bzw. offenkundig eine Befangenheit vorliegen würde, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass jeder Vorwurf einer Befangenheit die konkreten Umstände aufzuzeigen hat, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Neue eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 31.01.2012, Zl. 2010/05/0212). Gegenständlich wurden jedoch keine derartigen Gründe vorgebracht. Schließlich ist darauf aufmerksam zu machen, dass ein Einleitungsbeschluss unabhängig von einem allenfalls anhängigen Strafverfahren gefasst werden kann. Der klare Wortlaut des § 123 Abs. 3 BDG 1979 geht nämlich gerade vom Vorliegen einer Idealkonkurrenz von angelasteter Dienstpflichtverletzung und gerichtlich strafbarem Delikt aus. Darüber hinaus ist die Disziplinarbehörde gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 nur an die einem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellungen eines Strafgerichtes gebunden. Die im konkreten Fall erfolgte Einstellung des gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit eingeleiteten Strafverfahrens entfaltet keine solche Bindungswirkung und steht daher auch der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen.
Die Einwände in der Beschwerde sind insgesamt nicht geeignet, den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdacht bereits in diesem Verfahrensstadium restlos auszuräumen. Die von ihm ins Treffen geführten Umstände, welche nach seiner Auffassung eine Rechtfertigung bzw. Entschuldigung des ihm vorgeworfenen Verhaltens darstellen würden, werden von der Disziplinarkommission im Rahmen des nun weiter zu führenden Disziplinarverfahrens in einer mündlichen Verhandlung entsprechend zu erheben und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).
Hinsichtlich des angelasteten Verhaltens ist der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich daher zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
3.4. Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben umfassend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich zudem auf den konkreten Fall.
Schlagworte
Amtshandlung, Dienstpflichtverletzung, Disziplinarverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W116.2175354.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020