Entscheidungsdatum
08.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W224 2221466-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX ., gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 17.05.2019, DokNr. 436339001, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 4 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2017, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer hat im Sommersemester 2013 das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien aufgenommen. Für dieses Studium wurde ihm teilweise Studienbeihilfe gewährt.
2. Zuletzt wurde ihm mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 03.03.2016, Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/17 in monatlicher Höhe von € 679 gewährt. Dabei wurde jenes Einkommen zur Berechnung herangezogen, welches der Beschwerdeführer bei Antragstellung in der Einkommenserklärung angegeben hat. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Berechnung seines Anspruches durchgeführt werde, sobald die Einkommensdaten des betreffenden Kalenderjahres vollständig vorlägen. Dadurch könne sich eine Nachzahlung oder aber auch eine Rückzahlung ergeben.
3. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 25.08.2016 wurde die dem Beschwerdeführer zuerkannte Studienbeihilfe aufgrund einer Gesetzesänderung (Novelle zum StudFG) ab September 2016 auf monatlich € 709 erhöht.
4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 01.02.2019, wurde ausgesprochen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2017 im Ausmaß von € 1.418 geruht habe. Dieser Betrag sei daher zurückzuzahlen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nunmehr sämtliche Nachweise über das Einkommen des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2017 vorlägen und eine Neuberechnung seines Anspruches durchgeführt worden sei. Jene habe ergeben, dass der Beschwerdeführer einen geringeren Anspruch auf Studienbeihilfe gehabt habe, als ihm aufgrund seiner Einkommenserklärung zuerkannt worden sei.
5. Mit E-Mail vom 12.02.2019 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen diesen Bescheid, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass § 31 Abs. 4 StudFG die zumutbare Eigenleistung als den € 10.000 übersteigenden Betrag pro Kalenderjahr definiere. Weil bei der Aliquotierung dieses Betrages jedoch von einem "Jahr", nicht aber von einem "Kalenderjahr", die Rede sei und auf § 12 Abs. 3 StudFG verwiesen werde, sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass sich zwar die Grenze von € 10.000 auf das Kalenderjahr beziehe, eine allfällige Aliquotierung aber auf das Studienjahr 2016/17. Bei anderer Interpretation führe dies nämlich zu dem unverhältnismäßigen Ergebnis, dass den Beschwerdeführer, der die etwa € 6.000 im Jänner und Februar 2017 verdient habe, eine Rückzahlungsverpflichtung treffe, während ein anderer, der die € 6.000 im November und Dezember 2016 verdient hätte, im Studienjahr 2016/17 bevorzugt würde, weil ihn keine Rückzahlungsverpflichtung treffe. Dies könne aber nicht der Wille des Gesetzgebers sein. Auch habe ihm eine Mitarbeiterin der Studienbeihilfenbehörde im Dezember 2016 mitgeteilt, dass "diese zwei Gehälter die Zuverdienstgrenze von €
10.000 nicht sprengen werden".
6. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 27.02.2019, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 01.02.2019 bestätigt. Zur Berechnung wurde ausgeführt, dass anhand der Lohnzettel des Beschwerdeführers für die Monate Jänner und Februar 2017 ein Einkommen von € 5.014,82 ermittelt worden sei (Bruttobezüge € 6.294,02 abzüglich insgesamt einbehaltener Sozialversicherung in der Höhe von € 1.087,20 sowie abzüglich der Sonderausgabenpauschale in der Höhe von € 60 und der Werbungskostenpauschale in der Höhe von € 132). Für die beiden Monate sei eine gemäß § 31 Abs. 4 StudFG aliquotierte Zuverdienstgrenze in der Höhe von € 1.667 errechnet worden. Da die Zuverdienstgrenze überschritten worden sei, sei die Differenz (bzw. hier die insgesamt ausbezahlte Studienbeihilfe dieser zwei Monate) zurückzuzahlen.
7. Mit E-Mail vom 10.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Überprüfung und Aufhebung des Bescheides (Antrag auf Vorlage der Vorstellung an den Senat).
8. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.05.2019, DokNr. 436339001, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 27.02.2019 bestätigt. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Kalenderjahr und das Studienjahr nicht ident seien. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 4 StudFG gehe eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber hier von einem Jahr im Sinne eines Kalenderjahres spreche.
9. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.
10. Mit Schreiben vom 17.07.2019, eingelangt am 19.07.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat im Sommersemester 2013 das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien aufgenommen.
Zuletzt wurde ihm mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 03.03.2016 Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/17 zuerkannt.
Der Beschwerdeführer bezog in den Monaten Jänner und Februar 2017 insgesamt € 1.418 Studienbeihilfe. Ab 01.03.2017 bezog der Beschwerdeführer keine Studienbeihilfe mehr.
Der Beschwerdeführer hat in den Monaten Jänner und Februar 2017 insgesamt ein Einkommen von € 5.014,82 erzielt (Bruttobezüge €
6.294,02 abzüglich insgesamt einbehaltener Sozialversicherung in der Höhe von € 1.087,20 sowie abzüglich der Sonderausgabenpauschale in der Höhe von € 60 und der Werbungskostenpauschale in der Höhe von €
132).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere die Höhe des Einkommens in den Monaten Jänner und Februar 2017 ist den beiliegenden Gehaltsunterlagen zu entnehmen und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2017, lauten:
"Einkommen
§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich
2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und
3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.
[...]
Sonderfälle der Einkommensbewertung
§ 12. [...]
(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.
[...]
6. Abschnitt
Berechnung der Studienbeihilfe
[...]
Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 31. [...]
(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.
Bemessungsgrundlage
§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:
[...]"
Zu A)
1.1. Bei den Ansprüchen auf Studienbeihilfe nach den Bestimmungen des StudFG 1992 handelt es sich um zeitraumbezogene Ansprüche (vgl. 18.03.1992, 91/12/0077; 22.03.1995, 94/12/0360). Es ist daher nicht die im Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage maßgebend, sondern ist eine zeitraumbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 14.07.2011, 2009/10/0177 unter Hinweis auf VwGH 19.04.1995, 95/12/0009). Es ist somit auf die Rechtslage abzustellen, die für den Bezug der Studienbeihilfe im Kalenderjahr 2017 maßgeblich war.
1.2. Die belangte Behörde stützt die Rückzahlungsforderung der vom Beschwerdeführer in den Monaten Jänner und Februar 2017 bezogenen Studienbeihilfe auf § 51 Abs. 1 Z 3 StudFG, demzufolge Studierende Studienbeihilfenbeträge zurückzuzahlen haben, die während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden.
Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht gemäß § 49 Abs. 3 StudFG während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag gemäß § 31 Abs. 4 StudFG übersteigt; Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/12/0159).
Gemäß § 31 Abs. 4 StudFG umfasst die zumutbare Eigenleistung für Studierende den € 10.000 übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist vorerst von den Angaben des Studierenden auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen.
1.3. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer nicht während des ganzen Jahres 2017 Studienbeihilfe bezogen, sondern nur in zwei von zwölf Monaten. Die belangte Behörde ist daher davon ausgegangen, dass sich der Betrag von € 10.000 aliquot auf 2/12 verringert (€ 1.667).
Der Beschwerdeführer vermeint nunmehr, dass sich die Grenze von €
10.000 zwar auf das Kalenderjahr 2016 bzw. 2017 beziehe, eine eventuelle Aliquotierung aber auf das Studienjahr 2016/17. Es sei nicht nachvollziehbar, warum in seinem Fall die Zuverdienstgrenze auf € 1.677 herabgesetzt werde, obwohl er während des gesamten Studienjahres 2016/17 Studienbeihilfe bezogen habe.
1.4. Dieser Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch aus folgenden Gründen nicht beizupflichten:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber an keiner Stelle des StudFG das Wort "Jahr" verwendet, wenn er ein "Studienjahr" meint. Wenn der Gesetzgeber auf ein Studienjahr (im Sinne von Anfang Oktober bis Ende September des Folgejahres) abstellen will, verwendet er dafür auch diesen Terminus (vgl. etwa § 11 Abs. 1 oder § 23 Z 2 StudFG). Auch in der Bestimmung des § 31 Abs. 4 StudFG meint der Gesetzgeber nicht das Studienjahr, sondern eben jenes "gesamte Jahr", für welches auch die Zuverdienstgrenze von € 10.000 gilt, sind doch sowohl die zumutbare Eigenleistung als auch der Betrag von € 10.000 und die Bemessungsgrundlage auf das jeweilige Kalenderjahr bezogen. Dass die Bestimmung § 31 Abs. 4 StudFG auf § 12 Abs. 3 StudFG verweist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Demnach hat der Beschwerdeführer nämlich eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen anzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt, weil ja das Einkommen des Studierenden nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen ist, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Jedoch sind auf der Einkommenserklärung (SB6) die Angaben über das voraussichtliche Einkommen derart dargestellt, dass daraus klar ersichtlich ist, wie viel der Studierende pro Kalenderjahr (Jänner bis Dezember) voraussichtlich verdient.
Generell hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern eine Aliquotierung in Abhängigkeit vom Studienjahr zu einem adäquaten Ergebnis führen sollte. Es ist nämlich weder nachvollziehbar, welches Studienjahr den Ausschlag geben sollte, noch in welcher Relation die Aliquotierung der € 10.000, die ja auf das Kalenderjahr bezogen sind, erfolgen soll, wenn nicht im gesamten Studienjahr Studienbeihilfe bezogen wurde: Da in das Kalenderjahr 2017 sowohl teilweise das Studienjahr 2016/17 als auch teilweise das Studienjahr 2017/18 fallen, müsste der Betrag von € 10.000 dann nach zwei verschiedenen Studienjahren aliquotiert werden. Würde man die €
10.000 nämlich alleine nach dem Studienjahr 2016/17 aliquotieren, würde das bedeuten, dass für den Beschwerdeführer für den Zeitraum von nur zwei Monaten (Jänner und Februar 2017) insgesamt dieselbe Zuverdienstgrenze (€ 10.000) gelte, wie für das gesamte Kalenderjahr 2016, obwohl er im Kalenderjahr 2017 nur zwei Monate Studienbeihilfe bezogen hat. Gerade dieses Ergebnis würde jedoch im klaren Widerspruch zur Gesetzeslage stehen.
Den Erläuterungen zu § 31 Abs. 4 StudFG ist nämlich zu entnehmen, dass die Höhe der Einkommensgrenze vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2014 (vodamals: € 8.000) unabhängig davon galt, ob Studienbeihilfe während des gesamten Jahres oder nur während eines Monats parallel zum Einkommen bezogen wurde. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, wurde das StudFG jedoch dahingehend geändert, dass die Einkommensgrenze (nunmehr € 10.000) nur gilt, "sofern während zwölf Monaten parallel Studienbeihilfe und Einkommen bezogen werden. Wird nur für einen geringeren Zeitraum neben der Studienbeihilfe Einkommen aus Berufstätigkeit erzielt, reduziert sich die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß (für sechs Monate Parallelbezug von Studienbeihilfe und Einkommen beträgt die Grenze demnach 5 000 Euro)" (vgl. RV 53 BlgNR XXV. GP, 33).
Der Gesetzgeber hat sich demnach mit der neuen Gesetzeslage bewusst dafür entschieden, eine Aliquotierung der Zuverdienstgrenze vorzunehmen, wenn der Studierende nicht während des gesamten Kalenderjahres Studienbeihilfe bezieht. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Fall (jemanden, der im Gegensatz zum Beschwerdeführer die € 6.000 in den Monaten November und Dezember 2016 verdient, sodass ihn - unter Erfüllung weiterer Voraussetzungen - eine Rückzahlungsverpflichtung nicht trifft), steht daher dem Willen des Gesetzgebers nicht entgegen.
1.5. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführt, eine Mitarbeiterin der Studienbeihilfenbehörde hätte ihm im Dezember 2017 versichert, dass "diese zwei Gehälter die Zuverdienstgrenze von € 10.000 nicht sprengen werden", ist dem entgegenzuhalten, dass selbst eine unrichtige Rechtsauskunft nichts daran ändert, dass die dem Gesetz entsprechende Rechtslage anzuwenden ist (vgl. VwGH 02.09.1998, 98/12/0099).
1.6. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuverdienstgrenze von € 10.000 für das Kalenderjahr 2017 im vorliegenden Fall auf aliquot auf 2/12 zu verringern war.
1.7. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruhte fallbezogen gemäß § 49 Abs. 3 StudFG während des Bezugszeitraumes (Jänner und Februar) im Kalenderjahr 2017 in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Beschwerdeführers den Betrag von € 1.667 überstieg.
Die Bemessungsgrundlage des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 StudFG. Das Einkommen des Beschwerdeführers im Sinne des StudFG beläuft sich in den Monaten Jänner und Februar 2017 sich auf € 5.014,82. Dies entspricht der Bemessungsgrundlage.
Da die Bemessungsgrundlage den Betrag von € 1.677 um € 3.347,82 überschreitet, ruhte der Anspruch auf Studienbeihilfe daher gemäß § 49 Abs. 3 StudFG während des Bezugszeitraumes (Jänner und Februar) im Kalenderjahr 2017 im (die ausbezahlte Studienbeihilfe übersteigenden) Ausmaß von € 3.347,82.
Da der Betrag von € 1.418 an den Beschwerdeführer während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurde, ist dieser Betrag an die Studienbeihilfenstelle zurückzuzahlen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die Rückforderung der in den Monaten Jänner und Februar 2017 ausbezahlten Studienbeihilfe zu Recht erfolgte, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Fallbezogen wurde in der Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage aufgeworfen.
Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt fallgegenständlich an einer konkreten einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur maßgeblichen Bestimmung des § 31 Abs. 4 StudFG, wobei nicht eindeutig ist, ob in der Wendung "wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird" das Kalenderjahr oder das Studienjahr gemeint ist. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage im Rahmen einer ordentlichen Revision soll darauf fokussieren, ob § 31 Abs. 4 StudFG dahingehend auszulegen ist, dass eine Aliquotierung der "Zuverdienstgrenze" (€ 10.000) in jenen Fällen zu erfolgen hat, in denen der Studierende nicht während des gesamten Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen hat, oder aber ob die Aliquotierung der "Zuverdienstgrenze" in Abhängigkeit vom Studienbeihilfenbezug während des Studienjahres vorzunehmen ist.
Schlagworte
Aliquotierung, Bemessungsgrundlage, Berufstätigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W224.2221466.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020