Entscheidungsdatum
12.08.2019Norm
BDG 1979 §48a Abs3Spruch
W244 2207214-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die STÖGERER PREISINGER Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 03.08.2018, Zl. BMVRDJ-3000918/0002-II 4/b/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt
XXXX .
Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beschwerdeführers war gemäß § 50b BDG 1979 ab 01.05.2014 auf 65 Prozent und ab 01.11.2014 bis zum Schuleintritt seines 2012 geborenen Sohnes auf 75 Prozent herabgesetzt.
Mit Schreiben vom 04.04.2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein Sohn am 10.09.2018 in die Schule eintreten werde. Gleichzeitig beantragte er die Verlängerung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 30 Stunden (75 Prozent), nunmehr gestützt auf § 50a BDG 1979, mit Wirksamkeit vom 10.09.2018 für die Dauer von drei Jahren. Er begründete den Antrag mit der Betreuung seines Sohnes.
Mit Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 03.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend wird darin auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass im Hinblick auf die - im Bescheid näher dargelegte - angespannte Personalsituation wichtige dienstliche Interessen einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass es der belangten Behörde zumutbar gewesen wäre, Personalmaßnahmen zu setzen, die einen ausreichenden Besetzungsstand ermöglichen. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass zeitliche Aufwendungen für die Justizwachemusikanten keinen Grund darstellen könnten, von einem verminderten Personalstand auszugehen, zumal die Justizwachemusik keinen wesentlichen Bestandteil der Tätigkeit der Justizwache darstelle. Schließlich sei - entgegen der im angefochtenen Bescheid vertretenen Auffassung - die Gewährung der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 betreffend einen anderen Bediensteten auch im gegenständlichen Verfahren relevant, weil eine solche, sollte sie ohne sachlichen Grund erfolgt sein, eine Gleichheitswidrigkeit gegenüber dem Beschwerdeführer darstellen würde.
Mit Schreiben vom 02.11.2018 modifizierte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahingehend, dass die Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50 BDG 1979 auf 30 Stunden für drei Jahre beginnend mit dem auf die Erlassung der Entscheidung folgenden Monatsersten begehrt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.05.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen. In der mündlichen Verhandlung modifizierte der Beschwerdeführer den von ihm begehrten Zeitraum dahingehend, dass er eine Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 30 Stunden im Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 31.08.2021 beantrage.
Der Beschwerdeführer legte ein mit 30.01.2019 datiertes Schreiben des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vor, wonach die Justizanstalt XXXX mit 01.01.2019 einen Besetzungsgrad von 100,07 Prozent aufweise, weshalb angesichts der Personalsituation in den übrigen Justizanstalten kein Anlass zu Dienstzuteilungen erkannt werden könne. Da der Vertreter der belangten Behörde dem in der Ladung zur mündlichen Verhandlung erteilten Auftrag, alle Daten, die für die im Bescheid angeführten Berechnungen maßgeblich waren, sowie weiters die aktuellen Zahlen für den Zeitraum von sechs Monaten vor Beginn der mündlichen Verhandlung mitzunehmen, nicht nachgekommen war, wurde die mündliche Verhandlung vertagt. Der belangten Behörde wurde aufgetragen, innerhalb von 14 Tagen dem Bundesverwaltungsgericht die aktuellen und detaillierten Zahlen für den Zeitraum November 2018 bis Mai 2019 sowie eine Vorschau auf die kommenden Monate im Hinblick auf den Personalstand (Ruhestände, Karenzen, Ausbildungen, Herabsetzungen der Wochendienstzeit) vorzulegen.
Am 27.05.2019 langte ein Schreiben der belangten Behörde ein, in der der Personalstand in der Justizanstalt XXXX mit Stand 01.05.2019 aufgeschlüsselt wird, die Abwesenheiten aufgrund von Urlaub, Karenz, Krankheit, Kur, Pflegefreistellung, Dienstfreistellung, Seminar und Sonderurlaub angegeben werden, die Mehrleistungen, Journaldienststunden und Rufbereitschaftsstunden für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 sowie die von Jänner bis April 2019 erfolgten Betriebssperrungen dargelegt werden. Schließlich enthält das genannte Schreiben eine Personalvorschau. Ergänzend legte die belangte Behörde eine Presseaussendung des ORF Steiermark vom 14.05.2019 über die angespannte personelle Situation in der Justizanstalt XXXX vor. Die belangte Behörde führte aus, dass durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers eine weitere erhebliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes drohe, da ein Mitarbeiter mit herabgesetzter Wochendienstzeit nicht zu Mehrleistungen herangezogen werden könne. Es liege im dienstlichen Interesse, die hohe Zahl an Mehrleistungen der übrigen Beamten nicht mehr weiter ansteigen zu lassen. Die im Stellenplan eröffneten Möglichkeiten zur Beschäftigung von Ersatzkräften seien bereits ausgeschöpft. Eine zusätzliche Verringerung der verfügbaren Personalressourcen sei aus derzeitiger Sicht als eine Beeinträchtigung wichtiger dienstlicher Interessen der Dienststelle zu sehen.
Am 17.06.2019 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung fortgesetzt und das von der belangten Behörde mit Schreiben vom 27.05.2019 vorgelegte Datenmaterial, insbesondere die Personalvorschau der belangten Behörde, in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und eines Vertreters der belangten Behörde erörtert.
Mit Schreiben vom 01.07.2019 langte ein ergänzender Bericht der belangten Behörde ein, in welchem sie die bisher vorgelegten Daten um jene des Monats Mai 2019 ergänzte und in einigen Punkten präzisierte.
Am 15.07.2019 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum ergänzenden Bericht der belangten Behörde ein, in welcher er den Beginn der beantragten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 01.10.2019 abänderte und auf welche die belangte Behörde mit Schreiben vom 24.07.2019 replizierte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter der Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Justizanstalt
XXXX .
Der Justizanstalt XXXX sind im Personalplan 175 Exekutivplanstellen zugewiesen, die sich in 4 Planstellen für die Verwendungsgruppe E1, 93 Planstellen der Verwendungsgruppe E2a und 78 Planstellen der Verwendungsgruppe E2b gliedern.
Von diesen Planstelleninhabern versehen drei Planstelleninhaber der Verwendungsgruppe E1 und fünf Planstelleninhaber der Verwendungsgruppe E2a Inspektionsdienst.
Mit Stand 01.05.2019 betrug der tatsächliche Stand an Bediensteten in der Justizanstalt XXXX 190 Exekutivbedienstete. Von diesen 190 Bediensteten standen 29 wegen E2b-Ausbildung nicht zur Dienstverrichtung zur Verfügung. Ein Bediensteter befand sich in Ausbildung für die Verwendungsgruppe E1. Ein Bediensteter war dem BMI zugeteilt. Zwei Bedienstete absolvierten die E2a-Grundausbildung und waren vom 18.03.2019 bis zum 26.07.2019 abwesend. Aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit bei insgesamt 16 Bediensteten fehlten 4,65 Vollzeitäquivalente.
In der Justizanstalt XXXX wurden im Zeitraum November 2018 bis April 2019 angeordnete Mehrdienstleistungen im Ausmaß von insgesamt 13.160,18 geleistet. Das entspricht angeordneten Mehrdienstleistungen im Ausmaß von durchschnittlich 506,16 (13.160,18/26) Stunden wöchentlich.
Für Mehrdienstleistungen standen mit Stand 01.05.2019 folgende Bedienstete tatsächlich zur Verfügung:
190 Bedienstete
-
9 Inspektionsdienst versehende Bedienstete und Anstaltsleiter - 16 Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit - 33 Bedienstete, die auf Grund von Abwesenheit nicht zur Verfügung stehen (s.o.)
132 Exekutivbedienstete, welche für Mehrdienstleistungen zur Verfügung stehen
Daraus ergibt sich aus dem Durchrechnungszeitraum November 2018 bis April 2019 eine durchschnittliche wöchentliche Überstundenbelastung im Ausmaß von 3,83 (506,16/132) Stunden pro Bedienstetem, der für Mehrdienstleistungen zur Verfügung steht.
Darüber hinaus wurden im selben Zeitraum in der Justizanstalt XXXX Journaldienste im Ausmaß von insgesamt 25.417,00 geleistet. Das entspricht Journaldiensten im Ausmaß von durchschnittlich 977,58 (25.417,00/26) Stunden wöchentlich.
Für Journaldienste standen mit Stand 01.05.2019 folgende Bedienstete tatsächlich zur Verfügung:
190 Bedienstete
-
9 Inspektionsdienst versehende Bedienstete und Anstaltsleiter - 4,65 Vollzeitäquivalente aufgrund herabgesetzter Wochendienstzeit - 33 Bedienstete, die auf Grund von Abwesenheit nicht zur Verfügung stehen (s.o.)
143,35 Exekutivbedienstete, welche für die Journaldienste zur Verfügung stehen
Daraus ergibt sich aus dem Durchrechnungszeitraum November 2018 bis April 2019 eine durchschnittliche wöchentliche Belastung mit Journaldiensten im Ausmaß von 6,82 (977,58 /143,35) Stunden pro Bedienstetem, der für die Journaldienste zur Verfügung steht.
Geringfügige Fluktuationen beim Personalstand bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.
Mit Stand 01.09.2019 wird der tatsächliche Stand an Bediensteten in der Justizanstalt XXXX voraussichtlich 184 Exekutivbedienstete betragen. Von diesen 184 Beamten stehen elf Bedienstete erst ab 05.10.2019 und neun Bedienstete erst ab 21.03.2020 zur Dienstverrichtung zur Verfügung (E2b-Ausbildung). Ein Bediensteter befindet sich bis Jänner 2020 in Ausbildung für die Verwendungsgruppe E1. Eine Bedienstete befindet sich bis 31.10.2019 in Karenz. Eine Bedienstete kann aufgrund einer gemeldeten Schwangerschaft nicht für den Exekutivbereich herangezogen werden. Aufgrund der Herabsetzung der Wochendienstzeit bei insgesamt 15 Bediensteten fehlen 4,15 Vollzeitäquivalente (wobei bei drei Bediensteten im Laufe des Monats September die Herabsetzung der Wochendienstzeit endet und dann nur noch 3,3 Vollzeitäquivalente fehlen).
Für Mehrdienstleistungen stehen daher mit Stand 01.09.2019 voraussichtlich folgende Bedienstete tatsächlich zur Verfügung:
184 Bedienstete
-
9 Inspektionsdienst versehende Bedienstete und Anstaltsleiter - 15 Bedienstete mit herabgesetzter Wochendienstzeit - 23 Bedienstete, die auf Grund von Abwesenheit nicht zur Verfügung stehen (s.o.)
137 Exekutivbedienstete, welche für Mehrdienstleistungen zur Verfügung stehen
Für Journaldienste stehen mit Stand 01.09.2019 voraussichtlich folgende Bedienstete tatsächlich zur Verfügung:
184 Bedienstete
-
9 Inspektionsdienst versehende Bedienstete und Anstaltsleiter - 4,15 Vollzeitäquivalente aufgrund herabgesetzter Wochendienstzeit - 23 Bedienstete, die auf Grund von Abwesenheit nicht zur Verfügung stehen (s.o.)
147,85 Exekutivbedienstete, welche für die Journaldienste zur Verfügung stehen
Im Vergleich mit den oben dargelegten Daten zum Personalstand mit Stand 01.05.2019 kommt es daher bei angenommener gleichbleibender Arbeitsbelastung der Dienstelle mit 01.09.2019 durch den etwas erhöhten Personalstand zu einer leichten Entlastung; diese spielt sich jedoch nur in etwa im Bereich von einer Wochenstunde ab.
Damit ergibt sich unter Zugrundelegung von durchschnittlich 40 geleisteten Plandienststunden pro Monat an der Dienststelle des Beschwerdeführers, der Justizanstalt XXXX , mit Stand 01.09.2019 eine prognostizierte durchschnittliche wöchentliche Arbeitsbelastung (inklusive Mehrdienstleistungen und Journaldienste) von zumindest 48 Stunden pro in Vollzeit Dienst leistendem Bedienstetem.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den im Schriftsatz der belangten Behörde vom 01.07.2019 aufgeschlüsselten Daten zur vorläufigen tatsächlichen Besetzung mit Stand 01.09.2019 und zur Herabsetzung der Wochendienstzeit bei Bediensteten mit Stand 01.09.2019 sowie auf den im Schreiben der belangten Behörde vom 27.05.2019 aufgelisteten Daten zum Personalstand mit Stand 01.05.2019 sowie zu in den Monaten November 2018 bis April 2019 erbrachten Mehrleistungen und Journaldienststunden.
All für die Feststellungen herangezogenen Daten wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und blieben - mit den nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen - insoweit unbeanstandet. Der plausible Einwand hinsichtlich des Enddatums bei einer aufgelisteten Herabsetzung der Wochendienstzeit wurde berücksichtigt. Aufgrund der widersprüchlichen Daten zu Beurlaubungen nach § 14 Abs. 7 BDG 1979, die auch vom Behördenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2019 nicht schlüssig aufgeklärt werden konnten, wurden diese (zugunsten des Beschwerdeführers) nicht berücksichtigt, sodass von einem höheren Personalstand als von der Behörde zugrunde gelegt ausgegangen wurde.
Im Übrigen sind die vorgelegten Daten - soweit hier festgestellt - schlüssig, sodass kein Grund besteht, von ihnen abzugehen.
Es gibt keinen Hinweis darauf und wurde auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet, dass sich die Arbeitsbelastung der Justizanstalt XXXX gegenüber dem Durchrechnungszeitraum November 2018 bis April 2019 reduziert hätte, sodass von einer gleich bleibenden Belastung ausgegangen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 lautet wie folgt:
"Begriffsbestimmungen
§ 47a. Im Sinne dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes und
d) der Mehrdienstleistung,
2. Mehrdienstleistung
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 49 Abs. 2 im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden,
d) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007)
3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden und
4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
...
Höchstgrenzen der Dienstzeit
§ 48a. (1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,
1. die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder
2. die notwendig sind, um die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere
a) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,
b) bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
c) bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
d) bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Unternehmungen (der diese Unternehmungen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als "PTA-Bereich" bezeichnet), sowie
e) zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder
3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,
wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird. Die Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte Dienst 13 Stunden überstiegen hat.
(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
...
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß
§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.
(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.
(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:
1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;
2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;
3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."
3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gewährt § 50a BDG 1979 keinen absoluten Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, sondern nur unter der Voraussetzung und Bedingung, dass dieser Herabsetzung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Dabei sind alle wichtigen dienstlichen Interessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit tritt somit nach der klaren gesetzlichen Anordnung hinter entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen zurück. Schon daraus folgt, dass weder der Gesetzgeber, insbesondere auch nicht der Budgetgesetzgeber, noch die zur Regelung der inneren Organisation und Personalführung berufenen Stellen verpflichtet sind, dafür vorzusorgen, dass jeder Bundesbedienstete jederzeit und in beliebigem Ausmaß eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen kann. Vielmehr haben die Verwaltungsbehörden unter Beachtung der verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Vorgaben für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben und für einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu sorgen; ein Anspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit besteht nur, wenn dem die daraus erfließenden wichtigen dienstlichen Interessen nicht entgegenstehen (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/12/0220; 30.03.2011, 2009/12/0182, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen. Zudem haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubs, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 05.09.2018, Ra 2018/12/0040).
Unter Berücksichtigung des im § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerten Höchstmaßes der (generell) zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten mit Überstunden gegen seinen Willen geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 50a Abs. 1 BDG 1979 an der Vermeidung eines übermäßigen Ansteigens von Überstundenleistungen anderer Beamter der Dienststelle des Beschwerdeführers vorliegt (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0070).
Auf das durch die Herabsetzung nach § 50a BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstieges pro Beamten kommt es darüber hinaus nicht an, da bei Übersteigen der angezeigten Grenze ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jeder weiteren Belastung besteht. Ebenso darf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes nicht von der freiwilligen Bereitschaft von Beamten zur Erbringung höherer Überstundenleistungen abhängig gemacht werden. Eine Interessenabwägung hat insoweit nicht zu erfolgen (vgl. VwGH 12.05.2010, 2009/12/0044; 30.03.2011, 2009/12/0182).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung der wichtigen dienstlichen Interessen im Sinn des § 50a BDG 1979 dabei auf rezente Grundlagen zu stützen (vgl. VwGH 30.04.2019, Ra 2019/12/0013, mwN).
Stellt sich heraus, dass der verlangten Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit - sei es auch nur für einen Teil der beantragten Dauer - wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, so ist der Antrag zur Gänze abzuweisen (vgl. etwa VwGH 30.03.2011, 2007/12/0098).
3.1.3. Die belangte Behörde begründet ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der angespannten Personalsituation in der Justizanstalt XXXX und der gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährung von Ansprüchen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, dem Ansuchen auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
Vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser Beurteilung der belangten Behörde im Ergebnis nicht entgegen zu treten:
Mit dem Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit begehrt der Beschwerdeführer eine Herabsetzung von 40 Wochenstunden auf 30 Wochenstunden. Aus einer Herabsetzung der Wochendienstzeit ergibt sich begleitend, dass der Beschwerdeführer zufolge der Bestimmung des § 50c Abs. 2 BDG 1979 zu Überstundenleistungen nur herangezogen werden darf, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
Von der Behörde ist zunächst zu prüfen, ob der durch die Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bedingte Ausfall an Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter seiner Dienststelle, der Justizanstalt XXXX , verkraftet werden könnte (VwGH 17.10.2011, 2010/12/0203; 29.04.2011, 2010/12/0064).
Aufgrund der vorgelegten und festgestellten Zahlen ist davon auszugehen, dass sich die prognostizierte Arbeitsbelastung mit Stand 01.09.2019 bereits ohne Berücksichtigung einer allfälligen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit beim Beschwerdeführer an der Dienststelle des Beschwerdeführers, der Justizanstalt XXXX , über der in § 48a BDG 1979 normierten Höchstgrenze bewegt.
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es wäre der belangten Behörde zumutbar gewesen, Personalmaßnahmen zu setzen, die einen ausreichenden Besetzungsstand ermöglichen, ist ihm Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 7 Abs. 2 Z 12 des Personalplans 2019 können für Bundesbedienstete, die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in Anspruch nehmen, für die Dauer der jeweiligen Maßnahme Vertragsbedienstete als Ersatzkräfte aufgenommen werden. Das Beschäftigungsausmaß der Ersatzkraft bzw. die Summe der Beschäftigungsgrade von mehreren Ersatzkräften sowie die Wertigkeit des Arbeitsplatzes für einen Ersatzfall dürfen das Beschäftigungsausmaß sowie die Arbeitsplatzwertigkeit des Ersatzfalles nicht überschreiten. Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung können für Beamte der Verwendungsgruppen E1, E2a, E2b oder E2c provisorische Beamtinnen und provisorische Beamte der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden.
Die Ausschöpfung der im Stellenplan vorgesehenen Möglichkeiten der Heranziehung von Ersatzkräften im Falle der Bewilligung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit kann im konkreten Fall jedoch nicht ausreichend Abhilfe gegen den (teilweisen) Ausfall der Arbeitskraft eines ausgebildeten Exekutivbeamten schaffen: Durch die im Stellenplan vorgesehene Aufnahme von Ersatzkräften der Verwendungsgruppe E2c (Exekutivbeamte in der Grundausbildung) kann nicht sofort Ersatz für den Ausfall eines ausgebildeten Exekutivbeamten geschaffen werden.
Durch die erfolgten Neuaufnahmen, die voraussichtlich am 05.10.2019 bzw. am 21.03.2020 die Ausbildung abschließen, wird - wie von der belangten Behörde zugestanden - zwar kurzfristig eine leichte Entspannung der Personalsituation erwartet, jedoch wird sich einerseits die prognostizierte Arbeitsbelastung auch unter Berücksichtigung dieser Bediensteten angesichts der überaus angespannten Personalsituation weiterhin nur knapp unter der in § 48a BDG 1979 normierten Höchstgrenze bewegen und ist andererseits - wie die belangte Behörde plausibel dargelegt hat - in den kommenden Jahren auch mit Abgängen (zB durch Pensionierungen oder Versetzungen) zu rechnen.
Schon ohne Berücksichtigung einer allfälligen Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers ist an der Justizanstalt XXXX die nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle und zur vorrangigen Befriedigung absoluter Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes (vgl. dazu VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN) äußerst gering. Die Gewährleistung eines ordentlichen Dienstbetriebes, insbesondere in Zeiträumen, in denen Urlaube abzuwickeln sind oder aber wenn längere Krankenstände von Bediensteten anfallen, gestaltet sich dadurch sehr schwierig.
Da an der Dienststelle folglich bereits das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Mehrleistungen erreicht ist, besteht jedenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß (VwGH 01.07.2015, Ra 2015/12/0024, mwN).
Die von der belangten Behörde vorgelegten Zahlen haben in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers - insbesondere im Hinblick auf die in § 48a Abs. 3 BDG 1979 verankerte Höchstgrenze - nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamte und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Exekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG 1979, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegenstehen.
Die Frage, ob und welche (persönlichen) Interessen des Beschwerdeführers für die Bewilligung des Antrages sprechen, spielen im Zusammenhang mit einer auf § 50a Abs. 1 BDG 1979 gestützten Entscheidung keine Rolle (VwGH 25.09.002, 2001/12/0131).
Da Medienberichte keine validen Grundlagen für die Beurteilung des dienstlichen Interesses darstellen, wird auf die diesbezüglichen Eingaben nicht weiter eingegangen.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf einen Kollegen verweist, hinsichtlich dessen eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 bewilligt worden sei, ist auszuführen, dass es nicht unsachlich ist, wenn die Beurteilung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen zu unterschiedlichen Zeitpunkten je nach dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt gegebenen Personalstand unterschiedlich ausfällt. Im Übrigen können bereits rechtskräftige Entscheidungen über die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bezüglich anderer Bundesbediensteter im Rahmen eines späteren Verfahrens über den Antrag eines Bundesbeamten nicht nachträglich in Prüfung gezogen werden (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter 3.1.2. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Schlagworte
Arbeitsbelastung, Dienstbetrieb, Justizwachebeamter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W244.2207214.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020