Entscheidungsdatum
12.08.2019Norm
AVG §19Spruch
W219 2203742-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Walter TOLAR über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2019, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019, Zl. XXXX den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und in Abänderung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem bekämpften Bescheid erfolgte eine Ladung des Beschwerdeführers zur ärztlichen Untersuchung zum Zweck der multifaktoriellen Altersfeststellung für den 25.06.2019. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Ladungsbescheid, einen amtlichen Lichtbildausweis, die Asylkarten, sonstige zum Nachweis seiner Identität geeigneten Urkunden sowie ärztliche Atteste mitzubringen. Sollte der Beschwerdeführer diesem Ladungsbescheid ohne wichtigen Grund nicht Folge leisten, müsse er damit rechnen, dass über ihn eine Zwangsstrafe in Höhe von € 100,00 sowie die zwangsweise Vorführung vor die Behörde verhängt wird.
2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, die am 24.06.2019 bei der belangten Behörde einlangte.
3. Am 08.07.2019 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie den Ladungsbescheid vom 12.06.2019 dahingehend abänderte, dass von der Vollstreckung der im Ladungsbescheid angedrohten Zwangsmittel im Falle des Nichterscheinens am 25.06.2019 aufgrund einer mitsamt der Beschwerde vorgelegten Entschuldigung für diesen Termin abgesehen wird. Zusätzlich legte die belangte Behörde den 16.07.2019 als neuerlichen Termin für eine multifaktorielle Altersfeststellung unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 100,00 sowie einer zwangsweisen Vorführung vor die Behörde für den Fall, dass der Beschwerdeführer diesen Termin ohne wichtigen Grund nicht wahrnehmen sollte, fest.
4. Am 15.07.2019 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Vorlageantrag samt den Verwaltungsakten mit Schriftsatz vom 16.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Einzustellen ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren, wenn die Beschwerde zurückgezogen wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist aber auch ein aufrechtes Rechtsschutzinteresse eine Voraussetzung für eine inhaltliche Erledigung der Beschwerde. Die Rechtsprechung des VwGH zu § 33 VwGG ist auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten übertragbar (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/11/0027).
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht nur auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. dazu außerdem VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024; 2.7.2008, 2007/10/0010; 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid ist dann ausgeschlossen, wenn die dort (wirksam) angedrohten Sanktionen (hier: Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von €100,00 sowie die zwangsweise Vorführung vor die belangte Behörde) nicht mehr verhängt werden können, insbesondere da die Behörde ein Verhalten gesetzt hat, das einen Verzicht auf die in einem Ladungsbescheid angedrohte Sanktion darstellt, wobei ein solcher Verzicht auch implizit zum Ausdruck gebracht werden kann (s. VwGH 20.2.2014, 2013/21/0227; 2.8.2013, 2013/21/0078). Dadurch, dass die Behörde den Ladungsbescheid vom 12.06.2019 in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 dahingehend abgeändert hat, dass von der Vollstreckung der angedrohten Zwangsmittel abgesehen werde, bringt die belangte Behörde im gegenständlichen Fall sogar explizit zum Ausdruck, dass sie auf die im hier bekämpften Bescheid angedrohten Sanktionen verzichtet. Es besteht sohin kein Grund daran zu zweifeln, dass die belangte Behörde mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung den Ladungsbescheid vom 12.06.2019 als hinfällig erachtet (vgl. dazu auch VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0638).
Die Beschwerde war daher aufgrund des Wegfalls des Rechtsschutzinteresses für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.07.2019 war dahingehend abzuändern (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Altersfeststellung, Gegenstandslosigkeit, Ladungsbescheid,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W219.2203742.3.00Zuletzt aktualisiert am
18.02.2020