TE Vwgh Erkenntnis 1998/8/20 98/16/0161

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Veröffentlicht am 20.08.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §276 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDDr. Jahn, über die Beschwerde der G-GesmbH in W, vertreten durch Dr. Wolfram Themmer, Dr. Martin Prunbauer und Dr. Josef Toth, Rechtsanwälte in Wien I, Biberstraße 15, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine "Berufung vom 18.11.1997" (in einer Börsenumsatzsteuerangelegenheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde begehrt die Beschwerdeführerin, daß der Verwaltungsgerichtshof anstelle der belangten Behörde über die "Berufung vom 18.11.1997" selbst in der Sache erkennen und dieser Berufung vollinhaltlich Folge geben möge.

Dazu ergibt sich aus der Beschwerdeschrift, daß die Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Börsenumsatzsteuerbescheid vom 19. August 1997 am 19. September 1998 (richtig wohl: 1997) eine Berufung erhoben und gegen die darüber ergangenen abweislichen Berufungsvorentscheidungen mit Schriftsatz vom 18.11.1997 die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung beantragt hat. Daraus folgt zwingend, daß schon nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin die belangte Behörde ihre Entscheidungspflicht betreffend eine "Berufung vom 18.11.1997" gar nicht verletzt haben kann, weil eine solche Berufung gar nicht existiert.

Der Vorlageantrag vom 18. November 1997 bewirkte (unter der Voraussetzung seiner Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit) gemäß § 276 Abs. 1 BAO nur, daß damit die Berufung vom 19. September 1997 wieder als unerledigt gilt. Der Vorlageantrag selbst (der auch zurückgezogen werden kann) ist von der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu unterscheiden. Hinsichtlich dieser Berufung wird aber keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes anstelle der belangten Behörde begehrt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die einfache Rechtslage durch einen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998160161.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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